Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels Mindestfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 337/93
- Datum
- 22.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zu einer Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist.
Fehlt die zur Anordnung nach § 66 Abs. 1 StGB erforderliche Mindest-Einzelstrafe, kann Sicherungsverwahrung nur unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB in Betracht kommen, die dem Tatrichter ein Ermessen einräumen.
Ist die gesetzliche Voraussetzung des § 66 Abs. 1 StGB vom Tatgericht verkannt worden, kann der Revisionssenat die Anordnung nicht aufrechterhalten, soweit sie allein auf einer vom Tatrichter auszuübenden Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB beruht.
Bei ermessensbehafteten Entscheidungen über Maßregeln der Sicherung ist der Revisionssenat grundsätzlich gehindert, an die Stelle des Tatrichters eigene Ermessenserwägungen zu setzen; stattdessen ist, falls erforderlich, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 337/93 vom 22. Juli 1993 in der Strafsache gegen Edmund Walter, geboren am █████████████ 1943 in ██████, ████ ████████, zur Zeit in Haft, ohne festen Wohnsitz, wegen schweren Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. November 1992, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen teilweise gemeinschaftlichen Diebstahls in 51 Fällen und gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in 2 Fällen“ unter Einbeziehung der Strafen aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es neben einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann jedoch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer weist in den Urteilsgründen selbst darauf hin, sie habe übersehen, dass der Angeklagte bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB zu einer Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren hätte verurteilt sein müssen. Die höchsten Einzelstrafen betragen hier jedoch nur ein Jahr und sechs Monate. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB waren somit nicht gegeben.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB bleibt dem Ermessen des Tatrichters vorbehalten (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1 bis 4). Der Senat ist deshalb gehindert, die Anordnung von sich aus aufgrund der Ermessensvorschrift aufrechtzuerhalten (vgl. BGHSt 24, 345, 348).
| Nehm | Meyer-Goßner | Maatz | |||
| Steindorf | Tolksdorf |