Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen verspäteter Revision als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 337/89
- Datum
- 18.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsschrift muss innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingehen; geht sie verspätet ein, ist die Revision unzulässig.
Die Zurückweisung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO ist gerechtfertigt, wenn der fristgerechte Eingang der Revisionsschrift nicht nachgewiesen ist.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht vorliegen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt darzulegende und glaubhaft gemachte Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte; die bloße Abgabe des Schreibens an die JVA ohne besondere Kennzeichnung oder Nachweis genügt hierfür nicht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 337/89
in der Strafsache gegen Heinz Heinrich M ███ ██ aus EC, geboren am ██████ 1951 in ██████, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Juli 1989 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 3. April 1989 wegen mehrfachen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung von Strafen aus früheren Verurteilungen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Durch Beschluss vom 13. April 1989 hat es die Revision des Angeklagten, die erst am 12. April 1989 beim Landgericht eingegangen ist, als unzulässig – da verspätet – verworfen.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da die Revisionsschrift des Angeklagten nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO, die am 10. April 1989 ablief, beim Landgericht eingegangen ist, hat das Landgericht die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsgesuch keinen Erfolg haben. Der Angeklagte hat sein Revisionsschreiben erst am 10. April 1989, dem letzten Tag der Frist, zur Briefstelle der JVA █████ gegeben, ohne es als Fristsache zu kennzeichnen. Er hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war (§ 44 StPO), das Schreiben rechtzeitig zur Poststelle der Anstalt, in der er sich bereits seit dem 7. April 1989 befand, zu geben.
| Salger | Goydke | Steindorf | |||
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