Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung zur Nachholung der Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 337/77
- Datum
- 04.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die weitergehende Revisionsbegründung nicht in der den §§ 344, 345 Abs. 2 StPO entsprechenden Form nachgeholt wird (§ 45 StPO).
Eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn der Senat die Revision bereits nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und damit das Verfahren durch Sachentscheidung abgeschlossen hat.
Liegt eine frist- und formgerechte Begründung der Revision (Sachrüge) vor, begründet dies keinen Fall der Fristversäumung, der Wiedereinsetzung erfordern würde.
Der Angeklagte kann in der Regel nicht zur Nachholung von Verfahrensrügen wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn er und sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 337/77
in der Strafsache gegen den Autolackierer Karl-Heinz [REDACTED], ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. September 1977 einstimmig
Tenor
Der Antrag des Verurteilten, ihn zur Nachholung der Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat sich zu dem Antrag des Verurteilten wie folgt geäußert:
"Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil der Verurteilte die formlichen Erfordernisse nicht beachtet hat, nämlich die weitere Revisionsbegründung nicht in einer den §§ 344, 345 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise nachgeholt hat (§ 45 StPO).
Außerdem ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision auch nicht mehr möglich, nachdem der Senat – noch vor Eingang des die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltenden Schreibens vom 10. Juli 1977 – mit Beschluss vom 4. August 1977 die Revision des Antragstellers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und durch diese Sachentscheidung das Verfahren abgeschlossen hat (BGHSt 17, 94)."
Im Übrigen hat Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] im Schriftsatz vom 17. März 197[REDACTED] die Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts frist- und formgerecht begründet (§ 345 StPO). Ein Fall der Fristversäumung liegt daher nicht vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Angeklagte mit der Sachrüge in der Regel nicht zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn – wie hier – sowohl er als auch sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 1, 44, 330, 333).
Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.
RiBGH Mayer kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
[Unterschriften:]
| Mayr | Zipfel | ||
| Knoblich |