Revision: Strafausspruch wegen unzureichender Feststellungen zu §20a StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 337/63
- Datum
- 14.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB erfordern eine eingehende und sorgfältige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der in Betracht kommenden Vortaten; eine bloße Bezugnahme auf frühere Verurteilungen genügt nicht.
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher einzustufen ist, sind nähere Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten der Vortaten sowie deren Verhältnis zur gegenwärtigen Tat zu treffen.
Ist die Begründung für die erhöhte Einordnung des Täters (z.B. als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) unzureichend, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, soweit die Strafzumessung hiervon beeinflusst sein kann.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar; willkürfrei getroffene Überzeugungen der Strafkammer sind zu respektieren, soweit sie tragfähige Anknüpfungstatsachen enthalten.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 14. Juni 1963
Rubrum
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ████████ ███ ohne festen Wohnsitz, den Kellner Franz █, geboren ██████████ 1918 in █████████, wegen Rückfalldiebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, ███████████████████ ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 14. Juni 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und wegen Unterschlagung zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf drei Jahre aberkannt, Polizeiaufsicht ist für immer erklärt worden.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
a) Mit der Behauptung, der Angeklagte habe in dem Raum, in dem er den Diebstahl zum Nachteil des Gastwirts ████ begangen habe, einen Schlüssel gefunden haben können, der auch zum Wäschefach passe, setzt sie sich in Widerspruch zu der Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Strafkammer stellt gegenüber dieser vom Angeklagten schon in der Hauptverhandlung vorgebrachten Einlassung fest, er habe sich zur Eröffnung des Wäschefaches eines Schlüssels oder eines Werkzeugs bedient, das zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmt war. Sie gelangt zu dieser Überzeugung auf Grund der eidlichen Aussage des Gastwirts ██, er habe nur einen einzigen zu diesem Schrankfach ███ ██ passenden Schlüssel in Besitz gehabt und diesen habe er bei sich getragen. Damit ist auch rechtlich unangreifbar ausgeschlossen, dass der Angeklagte irgend einen anderen Schlüssel in der Wohnung seines Arbeitgebers gefunden hat, mit dem er das Wäschefach öffnen konnte.
b) Gegenüber dem Vorwurf der Unterschlagung beruft sich der Beschwerdeführer ohne Erfolg darauf, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob er in Unkenntnis der wahren Rechtslage etwa von einem vermeintlichen Zurückbehaltungs- ███ ausgegangen sei und sich recht an dem Ring der Frau ██ deshalb für befugt halten durfte, wenigstens zeitweise, nämlich durch Hinterlegung im Pfandhaus, über den Ring zu verfügen. Den Feststellungen zufolge hatte Frau ███ dem Angeklagten vorher Herausgabe seiner Kleidungsstücke angeboten, dieser hat die Sachen jedoch nicht abgeholt. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang sagt, der Angeklagte habe deshalb nicht einmal ein Zurückbehaltungsrecht an dem Ring gehabt, so will es damit zum Ausdruck bringen, der Angeklagte sei sich dessen bei dieser Sachlage auch bewusst gewesen. Der innere Tatbestand der Unterschlagung ist daher hinreichend begründet.
2. Zum Strafausspruch ist die Revision dagegen begründet. Die Urteilsausführungen, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, sind unzureichend.
Die Strafkammer hat zwar die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB zutreffend erörtert. Dagegen genügen die Darlegungen zu den sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht. Insoweit beschränkt sich das Landgericht auf wenige Sätze des Inhalts, die Gesamtwürdigung der früheren, im Urteil nicht näher erörterten, Taten lasse erkennen, dass der Angeklagte infolge eines Hanges wiederholt insbesondere Diebstähle begangen habe. Immer wieder nutze er Gelegenheiten aus, sich an fremden Rechtsgütern zu vergreifen; die bisherigen Straftaten ließen besondere kriminelle Hartnäckigkeit und lebhaften verbrecherischen Willen erkennen; sein bisheriges Verhalten lasse auch künftig eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens durch weitere Straftaten befürchten; denn trotz erheblicher Strafen habe er niemals versucht, ein ordentliches und gesetzmäßiges Leben zu führen. Der jetzt abgeurteilte Diebstahl sei eine Symptomtat.
Wie Bundesgerichtshof und Reichsgericht (RGSt 68, 149) immer wieder entschieden haben, gehört zu der Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen, eine eingehende und sorgfältige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der in Betracht kommenden Straftaten, darunter auch der symptomatischen Taten. Insoweit hätten also nähere Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten der Vortaten getroffen werden müssen. Dann wäre zu erörtern gewesen, ob in den Vortaten und in der gegenwärtigen Tat eine Beziehung zu dem Wesen des Angeklagten hervortritt, die dessen einschlägige strafbare Handlungen als auf verbrecherischem Hange beruhend und den Angeklagten als gefährlich erscheinen lässt. Dazu genügte die einfache Bezugnahme auf frühere Verurteilungen nicht, auch nicht die kurze Bemerkung, auch der neue Diebstahl sei eine Symptomtat. Es kommt hinzu, dass die Urteilsschilderung, wie es zu den Entwendungen gekommen ist, immerhin einige Anhaltspunkte dafür enthalten könnte, dass der Angeklagte hier weniger einem eingewurzelten Hange zum Stehlen erlegen ist, sondern eher einem andersartigen, an sich menschlich verständlichem Tatanreiz. Dieser Teil des Strafausspruchs konnte daher nicht bestehen bleiben.
Dies gilt auch für die Strafzumessung im Falle der Unterschlagung, da nicht auszuschließen ist, dass sie durch die übrigen Erwägungen beeinflusst worden ist.
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Krumme Jagusch zurzeit für die BR Dr. Flitner und Bortzler, die sich in Urlaub befinden.
| Dr. Weber | |