Aufhebung des Strafausspruchs wegen Unterlassung der nach §418 Abs.1 RAbgO erforderlichen Geldstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 337/61
- Datum
- 21.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Tat zugleich nach den Steuergesetzen und nach einem anderen Gesetz strafbar und ist die schwerere Strafe dem anderen Gesetz zu entnehmen (§ 73 StGB), so ist nach § 418 Abs. 1 RAbgO die nach den Steuergesetzen verwirkte Geldstrafe gesondert zu verhängen.
Die Unterlassung der nach § 418 Abs.1 RAbgO gebotenen besonderen Verhängung der Geldstrafe begründet einen Mangel des Strafausspruchs, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung rechtfertigen kann.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gesondert zu verhängende Geldstrafe die Bemessung der Freiheitsstrafe beeinflusst, ist die getroffene Freiheitsstrafe bzw. die Gesamtstrafe aufzuheben.
Die Pflicht zur besonderen Verhängung der dem Steuergesetz zu entnehmenden Geldstrafe ist materiell-rechtlich zu beachten und kann nicht durch ausschließliche Verhängung einer auf der schwereren Tat beruhenden Freiheitsstrafe ersetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Josef Gi. aus ███, geboren am ███ in ██, ██, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Finanzamts Ge. als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Februar 1961 im Strafausspruch im Falle ████ sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei selbständigen Fällen, in einem davon zugleich (§ 73 StGB) wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Das Finanzamt wendet sich mit seiner Revision gegen das Urteil nur insoweit, als die Strafkammer wegen der tateinheitlich mit einer Steuerhinterziehung zusammentreffenden Amtsunterschlagung (Fall ███) nur auf eine Gefängnisstrafe (sieben Monate), nicht aber auch auf eine gesetzliche Geldstrafe erkannt hat. Die Strafkammer hat dies bewusst unterlassen, „da“, wie sie ausführt, „der Angeklagte allein für den Verstoß nach § 396 RAO lediglich zu einer Geldstrafe, nicht aber zu Gefängnis verurteilt worden wäre.“
Mit Recht sieht der Nebenkläger darin einen Verstoß gegen § 418 Abs. 1 Satz 2 RAbgO. Nach dieser Bestimmung muss dann, wenn ein und dieselbe Handlung zugleich als Steuervergehen und nach einem anderen Gesetz strafbar, die Strafe aber diesem anderen Gesetz als dem schwereren zu entnehmen ist (§ 73 StGB), eine nach den Steuergesetzen verwirkte Geldstrafe besonders verhängt werden. Im Falle des Angeklagten, der hinsichtlich beider Taten rechtskräftig schuldig gesprochen ist, hat die Strafkammer die beiden Gefängnisstrafen jeweils dem § 351 StGB entnommen. Nach § 396 AbgO ist für das tateinheitlich verübte Vergehen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung zwingend Geldstrafe vorgeschrieben. Auf sie hätte, wie sich aus § 418 Abs. 1 Satz 2 RAbgO ergibt, neben einer Gefängnisstrafe für den Fall ████ erkannt werden müssen.
Da die Verurteilung im ersten Fall weder im Schuld- noch im Strafausspruch angefochten ist, ist sie rechtskräftig.
Da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer dann, wenn sie auf die erforderliche Geldstrafe neben der Gefängnisstrafe erkannt hätte, diese Strafe niedriger als auf sieben Monate bemessen hätte, kann auch die Freiheitsstrafe im Falle ████ nicht bestehen bleiben. Das nötigt ebenfalls zur Aufhebung der
| Gesamtstrafe. | Sauer | Flitner | |||
| Krumme | Martin | Bortzler |