Revision teilweise erfolgreich: Zusammenfassung von Fällen führt zu geänderter Verurteilung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 336/81
- Datum
- 16.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere in unmittelbarer Folge geänderte Angebote, die als natürliche Handlungseinheit erscheinen, sind strafrechtlich als einheitliche Tat zu behandeln; dies kann zu einer Reduzierung der Anzahl verwirklichter Delikte führen.
Fehlen positive Feststellungen über das Vorliegen gezahlter Bestechungsgelder, kommt eine Annahme der Zahlung nicht in Betracht; in Zweifelsfällen ist zuungunsten des Angeklagten von fehlenden Zahlungen auszugehen.
Führt eine rechtliche Neubewertung der Tatbestandshäufigkeit zur Änderung des Schuldspruchs, sind die Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe im Umfang der Änderung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit begründet, als sie Rechtsfehler im Schuldspruch aufzeigt; weitergehende Rügen, die keine Rechtsfehler nachweisen, sind zu verwwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 336/81 in der Strafsache gegen ███████ ██ den Landesbauamtsrat Gerhard [REDACTED], geboren am █ 1929 in ███, wegen Beihilfe zum Betrug u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Bestechlichkeit und mit Beihilfe zum Betrug in 6 Fällen, wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Bestechlichkeit und mit Beihilfe zum versuchten Betrug in 2 Fällen und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in [REDACTED] Fällen verurteilt wird;
2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in neun vollendeten und zwei versuchten Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung in elf sowie mit Bestechlichkeit in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die von ihm durch die Straftat erlangten 6.000 DM für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
In den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe sind die Submissionen an demselben Tag, nämlich am 15. Juni 1977, eröffnet worden. Der Mitangeklagte █████ hat ersichtlich in der Mittagszeit dieses Tages bei dem verabredeten Zusammentreffen mit dem Angeklagten beide Angebote in unmittelbarer Folge verändert. Dieses Geschehen stellt sich somit als eine natürliche Handlungseinheit dar. Das Verhalten des Angeklagten in diesen beiden Fällen ist dementsprechend nur als eine Beihilfehandlung zu werten.
Hinsichtlich der Bestechlichkeit ist das Landgericht lediglich zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass in den Fällen zwei und neun keine Bestechungsgelder gezahlt worden seien. Positive Feststellungen dazu hat die Strafkammer aber nicht getroffen. Es ist deshalb nunmehr zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass durch die Zusammenfassung der Fälle 9 und 10 auch die Zahl der Fälle von Bestechlichkeit sich um einen auf acht vermindert.
Demgemäß war das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Zahl der abgeurteilten Fälle der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sich um einen vermindert. Diese Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 9 und 10 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Im Übrigen lässt die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Salger Knoblich Ruß Engelhardt
Richter am BGH Goydke ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Salger | |