Revisionen gegen Freispruch des Lokführers nach Zugunglück verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 336/72
- Datum
- 22.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zeitwerte, die auf mehreren Sachverständigengutachten beruhen und vorgetragenen Zweifeln in der Revisionsinstanz nicht substantiiert begegnet wird, geben der Strafkammer eine tragfähige Grundlage; detaillierte Weg-Zeit-Rechnungen müssen nicht zwingend im Urteil wiedergegeben werden.
Bei Fahrlässigkeitsvorwürfen ist die Gesamtwürdigung von Arbeitsbelastung, signaltechnischen Sichtverhältnissen und psychophysischen Wahrnehmungsbedingungen maßgeblich für die Schuldfrage.
Ergebnisse von maßstabsgerechten Versuchsreihen mit Vergleichspersonen sind taugliche Beweismittel zur Beurteilung von Wahrnehmungs- und Reaktionszeiten und können die Annahme eines Verschuldens widerlegen.
Eine psychisch oder psychologisch bedingte Wahrnehmungsverzögerung kann den Fahrlenker von Vorwürfen der fahrlässigen Tötung entlasten, wenn die Umstände plausibel machen, dass eine Signalverwechslung oder Ablenkung ursächlich war.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 2. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bundesbahnhauptlokführer Harald H ████ aus ████, dort geboren am ███████ 1924, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Bortzler, Mayr, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 22. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Amtsgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ █████████ als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ███ ████ als Vertreter der ████████████████ Elfriede und Edda █████, Justiz- ████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Elfriede und Edda [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 1971 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Den Nebenklägern fallen die Kosten ihres Rechtsmittels zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 15. August 1969 gegen 22.10 Uhr fuhr der vom Angeklagten gesteuerte Nahschnellverkehrszug N 4445, aus Richtung Köln kommend, dem aus der Gegenrichtung, Düsseldorf, heranfahrenden, sein Gleis kreuzenden Eilzug E 788 in die Flanke. Es gab, zumal da der auf einem Nachbargleis vorbeifahrende Postexpress in den Unfall verwickelt wurde, drei Tote und mindestens 40 Verletzte sowie erheblichen Sachschaden.
Die Hauptschuld an dem Unglück trägt der Fahrdienstleiter des Stellwerks ████████, der durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Schienenbahnverkehrs zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte ████. Er wich von der fahrplanmäßigen Zugfolge ab, als der E 788 mit Verspätung gemeldet wurde, schloss dessen Fahrstrecke und öffnete sie für den N 4445. Da der E 788 dann doch rechtzeitig kam, entschloss er sich wiederum zur fahrplanmäßigen Zugfolge. Er schloss die Fahrstrecke wieder für den N 4445, wartete aber entgegen den Bestimmungen nicht ab, ob der inzwischen an seinem Vorsignal (a) bei „grün“ vorbeigefahrene Angeklagte ███████████ rechtzeitig reagierte und vor seinem Hauptsignal (A) anhielt, sondern öffnete, ohne sich dessen zu vergewissern, erneut die Fahrstrecke für den im Schrittempo auf sein Hauptsignal (P4) zufahrenden E 788. Wo genau sich ██████ in dem Zeitpunkt befand, als für ihn A auf „rot“ und P4 für den E 788 auf „grün“ wechselte, hat sich nicht klären lassen. Die Strafkammer hält jedenfalls für erwiesen, dass ███ etwa 40 Sekunden danach, vor A und kurz vor der Stelle, an der er auch normalerweise die Betriebsbremsung einleitete, um im Bahnhof ████████ zum Halten zu kommen, eine Vollbremsung einleitete. Hätte er (nur) 100 Meter früher reagiert, wäre es nicht zum Zusammenstoß gekommen.
Die Strafkammer hat die Frage, ob der Angeklagte [REDACTED] fahrlässig zu spät reagiert hat, mit folgenden Erwägungen verneint:
Da vier Nummern des Stellwerk-Zählwerks GAZ (Gesamtauflösung Zugstraße) nicht belegt seien, sei nicht auszuschließen, dass [REDACTED] viermal vergeblich versucht habe, die Fahrstraße aufzulösen, und dass das Hauptsignal A bei jedem Versuch nach kurzem Rotlicht bis zu sieben Sekunden Grünlicht gezeigt habe. [REDACTED], der in Benrath angefahren sei, habe sich noch 24,6 Sekunden lang in der sog. Aufschaltphase befunden, während der er wegen der Beobachtung und Bedienung seiner Instrumente bis zu 15 Sekunden von der Signalbeobachtung abgelenkt gewesen sein könne. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass er jedesmal, „wenn er von einer arbeitsbedingten Ablenkung zu dem Signal A aufsah, Grünlicht erblickte“ und beim ersten erkennbaren Rotlicht sofort bremste (UA 34). Außerdem habe ███████████ Signalwechsel möglicherweise durch eine „psychisch-psychologisch bedingte Wahrnehmungsverzögerung“ nicht früher erkennen können (UA 35). Es sei nicht auszuschließen, dass das in Höhe von A für das Nachbargleis aufgestellte Signal B während der Aufschaltphase umgekehrt von „rot“ auf „grün“ gewechselt habe, so dass sich ███ statt des Signalbildes „dreimal grün links (A) – einmal rot rechts (B)“ das Signalbild „einmal rot links – dreimal grün rechts“ dargeboten habe. Von den vom Sachverständigen Solf in einem maßstabsgerechten Versuchsaufbau getesteten 21 Triebfahrzeugführern hätten einen solchen Signalfarbwechsel nur 8 Versuchspersonen innerhalb 15 Sekunden, weitere 6 Personen innerhalb 40 bis 60 Sekunden und der Rest überhaupt nicht wahrgenommen (UA 36). Schließlich sei bei ███ auf der letzten Fahrt seiner Schicht naturgemäß eine weitere physiologische Leistungsminderung vorhanden gewesen.
Nach alledem hat die Strafkammer diesen Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, bleiben erfolglos.
Es ist zwar richtig, dass die Strafkammer sich im wesentlichen auf Zeitberechnungen stützt und im Urteil für die Fahrt des N 4445 keine Entfernungswerte, für die des E 788 überhaupt keine überprüfbaren Werte mitteilt. Entgegen der Auffassung der Revisionen ist das jedoch kein Mangel, der den Bestand des Urteils gefährden könnte. Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte ███████ etwa 40 Sekunden, nachdem das Hauptsignal A von „grün“ auf „rot“ gewechselt hatte, auf diesen Farbwechsel reagiert und eine Vollbremsung eingeleitet hat (UA 17, 18). Es ist nichts ersichtlich, was dafür sprechen könnte, dass dieser auf Grund von Berechnungen mehrerer Sachverständiger gewonnene Zeitwert nicht wenigstens annähernd richtig ist. Auch in der Verhandlung vor dem Senat sind insoweit von niemandem Zweifel geäußert worden. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer im Urteil keine weiteren Berechnungsgrundlagen mitzuteilen, insbesondere auch keine Weg-Zeitberechnung unter Einschluss der Fahrt des E 788 anzustellen, die ebenfalls nur Annäherungswerte ergeben konnte.
Es kann dahinstehen, ob es tatsächlich, wie die Strafkammer zugunsten des Angeklagten angenommen hat, vier vergebliche Umschaltversuche mit Grünphasen bis zu jeweils 7 Sekunden gegeben hat oder ob die 4 registrierten Nummern durch Hilfszüge nach dem Unglück belegt sind, eine Möglichkeit, die übrigens auch die Strafkammer nicht etwa übersehen hat (UA 34). Alles was die Revisionen hierzu vorbringen, kann auf sich beruhen. Auch wenn das Hauptsignal A sofort und endgültig „rot“ gezeigt hat und dem Angeklagten deshalb in diesem Zusammenhang nur zugute kommt, dass er sich zunächst noch in der Aufschaltphase befand und möglicherweise bis zu 45 Sekunden arbeitsbedingt abgelenkt war, ist seine Freisprechung aus den weiteren von der Strafkammer angeführten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.
Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Ehrsan hält es die Strafkammer für nicht unwahrscheinlich, dass das etwa in Höhe von A für das Nachbargleis aufgestellte Signal B während der Aufschaltphase ebenfalls, und zwar umgekehrt von „rot“ auf „grün“ gewechselt hat, so dass sich ███ nach einer arbeitsbedingten Ablenkung, wie schon dargelegt, statt des Signalbildes „dreimal grün links – einmal rot rechts“ das Signalbild „einmal rot links – dreimal grün rechts“ darbot. Mit dem Sachverständigen Solf ist die Strafkammer im Gegensatz zu den Sachverständigen Müller und Hoffmann zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte auf Grund dessen möglicherweise beim Aufschauen zunächst schuldlos einer Signalfarbverwechslung unterlegen ist und dass deshalb eine Wahrnehmungsverzögerung bei ihm eingetreten sein kann (UA 35 ff). Auch die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt der von der Staatsanwaltschaft behauptete Kreisschluss nicht vor; die Strafkammer hat ersichtlich ihre Überzeugung gewonnen, ohne dabei die Möglichkeit von vier vergeblichen Umschaltversuchen zu verwerten. Selbst wenn nun der Farbwechsel der Signale A und B schon zu Anfang der Aufschalt-, d. h. also in der ersten Ablenkungsphase geschehen sein sollte, hätte der Angeklagte innerhalb einer Zeitspanne von weniger als 40 Sekunden und damit knapp besser als 2/3 der Testpersonen reagiert. Dass die Strafkammer die Ergebnisse dieses Tests und die Erkenntnisse des Sachverständigen Solf ihren weiteren Erwägungen zugrunde gelegt und geglaubt hat, deshalb und mit Rücksicht auf die sonstigen Umstände ein Verschulden des Angeklagten an dem Unglück nicht feststellen zu können, ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte nicht nur das Vorsignal bei „grün“ passiert, sondern zugleich auch erkannt, dass das Hauptsignal ebenfalls Grünlicht zeigte (UA 17). Er stand also unter dem Eindruck, dass alles in Ordnung sei und sich dies normalerweise auch nicht ändern werde. Der Test ist in einem maßstabsgerechten Versuchsaufbau mit immerhin 21 Triebfahrzeugführern unter weitmöglichst gleichen Bedingungen, wie sie bei der Unfallfahrt vorgelegen haben (vgl. UA 35, 36), durchgeführt worden. Nur 8 Triebwagenführer haben dabei schneller reagiert als der Angeklagte, bei dem möglicherweise noch eine zusätzliche Leistungsminderung als natürliche Folge der abgefahrenen Schicht vorgelegen hat. Es ist nicht ersichtlich, wie die Strafkammer zu einer besseren Vergleichs- und Erkenntnismöglichkeit hätte kommen können.
Die Freisprechung des Angeklagten ist somit nicht reohtefehlerhaft.
Der Generalbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils insoweit und die Zurückverweisung der Sache beantragt.
| Mayr | Meyer | Hürxthal | |||
| Bortzler | Salger |