Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Sozialamts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 336/69
- Datum
- 01.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug setzt voraus, dass eine Person durch unwahre Vorspiegelung den anderen zu einer Vermögensverfügung bestimmt und dadurch ein Vermögensschaden eintritt; auch ein kurzfristig erwartetes Rückzahlungsversprechen kann entfallen, wenn die Rückzahlung ernstlich nicht zu erwarten ist.
Zur Annahme eines Vermögensschadens durch eine Behörde darf das Gericht nicht ohne konkrete Feststellungen oder Beweiserhebung unterstellen, wie die Behörde bei Kenntnis der wahren Verhältnisse entschieden hätte.
Bei Fragen zum Verhalten einer Behörde oder zur Einigungsbereitschaft Dritter muss das Gericht gegebenenfalls sachkundige Zeugenaussagen oder sonstige Beweismittel heranziehen; unbewiesene Vermutungen sind für eine Verurteilung unzureichend.
Wenn ein wegen unvollständig festgestellter Tatumstände verhängtes Strafmaß die Strafzumessung anderer Verurteilungen beeinflusst haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 10. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 336/69 in der Strafsache gegen die Hausfrau Rosa N., geborene ██ ██, aus █████ Altersheim, geboren ████████████ in ████ (Kreis HC/Ostpreußen), wegen Betruges im Rückfall.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen Betruges zum Nachteil des Sozialamts der Gemeinde ██████ verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges zum Schaden der Frau ███████ ist durch die Feststellungen zum äußeren und inneren Sachverhalt gerechtfertigt. Zur Hingabe des Darlehens von 150 DM an die zahlungsunfähige Angeklagte ist Frau ███████ durch deren unwahre Vorspiegelung mitbestimmt worden, sie werde das Darlehen aus einem Lottogewinn tilgen, der demnächst ausbezahlt werden sollte.
Eine Frist zur Rückzahlung des Darlehens ist zwar nicht ausdrücklich vereinbart worden; dieser Umstand steht jedoch der Feststellung, dass Frau ███████ durch die Darlehensgewährung einen Vermögensschaden erlitten hat, nicht entgegen. Es konnte sich nach Sachlage nur um ein kurzfristiges Überbrückungsdarlehen handeln, das alsbald aus einem Lottogewinn zurückbezahlt werden sollte, den die Angeklagte jedoch in Wirklichkeit nicht erwartete. Die Rückzahlung des Darlehens war somit ernstlich gefährdet, da die Angeklagte nur über eine bescheidene Rente verfügte und auch noch anderweitig Schulden hatte.
2. Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil des Sozialamts der Gemeinde ██████ ████ überführt erachtet, beanstandet die Revision mit Recht, dass der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt sei. Der Schuldspruch beruht in diesem Falle entscheidend auf der Annahme, das Sozialamt hätte, wenn es von der Angeklagten über ihre wahren Vermögensverhältnisse aufgeklärt worden wäre, ihr zwar Sozialhilfe gewährt, jedoch nicht in der Höhe, in der sie tatsächlich gezahlt worden ist; dieser Umstand sowie die Tatsache, dass die Behörde glaubte, mit der nächsten Rentenzahlung die geleisteten Beträge zurückzuerhalten, hätten zu der Zahlung von Sozialhilfe geführt.
Worauf diese Annahme beruht, ist weder den Urteilsgründen zu entnehmen, noch sonst ersichtlich. Beweise sind zu dieser Frage nicht erhoben worden; auch ist nicht erkennbar, ob das Landgericht über die zu ihrer Beantwortung erforderliche Sachkunde verfügte. Seine Annahme versteht sich nämlich nicht ohne weiteres von selbst. Aufgabe der Sozialämter ist es, hilfsbedürftige Bürger zu unterstützen. Hierauf haben diese einen Rechtsanspruch. Dass die Angeklagte hilfsbedürftig war, ist außer Streit. Das Sozialamt musste ihr also möglicherweise Hilfe in der tatsächlich geleisteten Höhe gewähren ohne Rücksicht darauf, ob sie später in der Lage sein würde, den gewährten Geldbetrag zurückzuzahlen. Das Landgericht durfte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Sozialamt weniger gezahlt hätte, wenn es gewusst hätte, dass die Angeklagte zur Rückzahlung weder in der Lage noch ernstlich gewillt war. Es hätte sich ihm vielmehr aufdrängen müssen, den Leiter des Sozialamts oder eine andere sachkundige Person über die für die Zahlung bestimmenden Erwägungen sowie darüber zu vernehmen, was geschehen wäre, wenn die Angeklagte, als sie um Überbrückungshilfe bat, ihre wahre Vermögenslage dem Amt offenbart hätte.
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die wegen des bisher nicht einwandfrei erwiesenen Betruges zum Schaden des Sozialamts verhängte Strafe auch die Höhe der Einzelstrafe im Fall ███████ beeinflusst hat. Daher ist der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben. § 23 StGB i. d. F. des Art. 106 des 1. StrRG ist zu beachten.
| Sanders | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |