Fahrlässige Tötung durch verzögerte Arztzuführung eines Notfallpatienten im Krankenhaus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 336/59
- Datum
- 09.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer als medizinisches Hilfspersonal bei Aufnahme eines möglicherweise schwer erkrankten Patienten tätig wird, hat den Patienten ohne schuldhafte Verzögerung der diensthabenden ärztlichen Untersuchung zuzuführen, wenn nach den mitgeteilten Symptomen eine gefährliche Erkrankung in Betracht kommt.
Bezeichnet ein Nichtarzt gegenüber dem zuständigen Arzt einen Fall ohne hinreichende tatsächliche Grundlage als „nicht dringend“ und verhindert dadurch die zeitnahe ärztliche Untersuchung, kann dies eine pflichtwidrige Sorgfaltsverletzung im Sinne der fahrlässigen Tötung darstellen.
Für die haftungsbegründende Kausalität bei Fahrlässigkeitsdelikten ist erforderlich, dass der Erfolg gerade durch das vorwerfbare Tun oder Unterlassen herbeigeführt oder mit herbeigeführt wird; wäre der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen, ist der Ursachenzusammenhang gegeben.
Der Ursachenzusammenhang entfällt nicht bereits deshalb, weil nach dem pflichtwidrigen Verhalten weitere Umstände oder Beiträge Dritter an der Erfolgsherbeiführung mitwirken, selbst wenn diese überwiegend zum Erfolg beitragen.
Bei Fahrlässigkeit muss der Erfolg im Ergebnis voraussehbar sein; atypische, fernliegende Zwischenumstände entlasten nur, wenn sie so außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, dass sie bei gebotener Sorgfalt nicht in Betracht gezogen werden mussten.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 10. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ordensschwester Godefrieda ██████ aus ██████, geboren am ███████ in ███████, Kreis ███████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an der Sitzung vom 9. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. April 1959 wird verworfen.
Sie trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie einen ärztlicher Hilfe bedürftigen Kranken nicht rechtzeitig dem Arzt zugeführt habe. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I. Die Angeklagte ist seit etwa 20 Jahren katholische Ordensschwester und seit 1940 in der Krankenpflege tätig. Sie arbeitete zuletzt als Stationsschwester auf der Privatabteilung des St. Marienhospitals in █████. Von Zeit zu Zeit versah sie auch nachts den Pfortendienst.
Die Pfortenschwester muss unter anderem Kranke aufnehmen und sie ärztlicher Untersuchung und Behandlung zuführen, wofür nachts je ein Arzt der inneren und der chirurgischen Abteilung zur Verfügung stehen. Besucher, die offenbar keiner ärztlichen Hilfe bedürfen, kann sie abweisen und Kranke, für die eine fachärztliche Behandlung notwendig erscheint, an einen Facharzt verweisen. Schwerkranke müssen jedoch stets dem diensttuenden Krankenhausarzt zugeführt werden. Zur Hilfeleistung bei der Aufnahme der Kranken ist der Pfortenschwester eine Nachtschwester zugeteilt.
Als die Angeklagte am Abend des 8. September 1957 Pfortendienst hatte, den sie mit Unterstützung der Freien Schwester Klara ██████ versah, erschien gegen 23 Uhr der 24 Jahre alte Bergmann Walter ███████, der von seiner Schwester Margret ██████ (jetzt Frau ████) und einer Bekannten Erna █████ begleitet wurde. Er war während des Besuchs einer Gastwirtschaft plötzlich von starken Halsschmerzen befallen worden, so dass er seine Begleiterin Erna █████ gegen 22.20 Uhr zum Aufbruch drängte, zu einer Apotheke fuhr und Tabletten kaufte, von denen er eine einnahm. Da sich seine Beschwerden weiter verschlimmerten, so dass er nicht mehr sprechen konnte, fuhr ihn sein Nachbar ██████ zusammen mit Margret ██████ und Erna █████ zum St. Marienhospital. Während dieser Fahrt stellte sich bei ████████ eine starke Atemnot ein. Den nur 5 bis 6 m langen Weg vom Wagen bis zum Eingang des Krankenhauses ging er, von seinen Begleiterinnen gestützt, weit vornübergebeugt; eine lange Schleimfahne hing ihm aus dem Mund. Im Eingangsflur hielt er sich im Hintergrund am Treppengeländer fest, während seine Schwester mit der Angeklagten am Pfortenfenster verhandelte. Sie erklärte der Angeklagten, dass ihr Bruder plötzlich einen „dicken Hals“ bekommen habe, nicht mehr sprechen könne und auch keine Luft mehr bekomme. Die Angeklagte meinte darauf, es handle sich wohl um eine eitrige Mandelentzündung, der Arzt müsse einmal nachsehen. Dann öffnete sie die Abschlusstür, durch die ████████ und seine beiden Begleiterinnen den Erdgeschossflur betraten. Dort wurden sie von der Schwester Klara ██████ in Empfang genommen und in das 15 Schritt entfernte Wartezimmer geführt, wo sich ████████ in einen Sessel setzte.
Die Angeklagte, die ████████ nur durch das Pfortenfenster im Hintergrund stehen und ihn dann durch die Abschlusstür hineingehen gesehen hatte, begab sich nun zu dem Abteilungsarzt Dr. █████████ (von der chirurgischen Abteilung), der gerade im Operationssaal mit der Entnahme einer Blutalkoholprobe beschäftigt war. Sie sagte ihm, dass ein neuer Patient für ihn da sei, der wahrscheinlich einen Halsabszeß habe. Seine Frage, ob es dringend sei, verneinte sie und fügte hinzu, man sehe dem Patienten nichts an, er sehe noch ganz gesund aus. Dr. █████████ setzte daraufhin seine Tätigkeit fort und sagte, er werde gleich kommen und sich den Kranken ansehen, sie solle für diesen ein freies Bett im Hause beschaffen. Zur Pforte zurückgekehrt, erkundigte sich die Angeklagte fernmündlich bei den einzelnen Abteilungen nach einem freien Bett, erhielt aber überall den Bescheid, dass kein Bett mehr frei sei.
Während dieser Zeit saß ████████, der mehrmals an das Speibecken des Wartezimmers getreten war und hochgekommenen Speichel ausgespien hatte, in seinem Sessel und rang am ganzen Körper zitternd nach Luft. Die Nachtschwester Klara kümmerte sich nicht weiter um ihn, obwohl sie von Margret ██████ wiederholt auf die Dringlichkeit hingewiesen wurde. Als sie von der Angeklagten darüber unterrichtet wurde, dass im Hause kein freies Bett zu beschaffen sei, beriet sie mit dieser, was nun mit dem Kranken geschehen solle. Sie hielten es beide für das Beste, wenn er von einem Facharzt behandelt werde, weil der im Hause zuständige Vertragsarzt (Dr. █████) erkrankt war. Sie beschlossen deshalb, ████████ zu dem Hals-, Nasen- und Ohrenarzt Dr. ███████ in ███████ zu schicken.
Auf Grund dieser Unterredung sagte Schwester Klara im Wartezimmer zu Margret ██████ und Erna █████, im Hause sei kein Bett mehr frei, da auch kein Arzt da sei, müssten sie zu einem anderen Arzt, nämlich zu einem Facharzt gehen. Darüber erregt, verließ ████████ gegen 23.20 Uhr überstürzt das Wartezimmer. Seine Schwester geleitete ihn zum Krankenhaus hinaus; Erna █████ erkundigte sich noch bei der Angeklagten nach der Anschrift von Dr. ███████. Draußen fiel ████████ erschöpft zu Boden und konnte nur mit Mühe in den Wagen geschoben werden. Nach einer Fahrt von fünf Minuten trafen sie bei Dr. ███████ ein, wo sie noch weitere fünf Minuten auf Einlass warteten. ████████ Zustand hatte sich inzwischen weiter verschlechtert. Er litt unter schwerer Atemnot und konnte sich nur mit Mühe aufrechterhalten. Um ihm Erleichterung zu verschaffen, gab Dr. ███████ ihm eine Kalziumspritze. Dann trug er seinen Begleiterinnen auf, den Kranken eiligst zum nahegelegenen Evangelischen Krankenhaus zu bringen, und zwar sollten sie gleich zum neuen Eingang fahren, weil Eile geboten sei. Sodann verständigte er den diensttuenden Arzt des Evangelischen Krankenhauses, Dr. ██████, und regte an, alles für einen Luftröhrenschnitt vorzubereiten.
Gegen 23.50 Uhr traf der Wagen bei dem Evangelischen Krankenhaus ein. Da dem Fahrer aber die örtlichen Verhältnisse unbekannt waren, hielt er vor dem alten Eingang. Deshalb musste ████████ noch ██ m bis zum neuen Eingang des Krankenhauses zurückgelegt haben. Dort wartete Dr. ██████ schon auf ihn. Da ████████ bereits blau im Gesicht war und dem Arzt der Weg zum Operationssaal zu weit erschien, ließ dieser eine Bahre herbeischaffen, um den Kranken zum Behandlungsraum bringen zu lassen. In diesem Augenblick – es war bereits 0.05 Uhr – brach ████████ tot zusammen. Dr. ██████ griff zum ersten besten Messer und führte noch einen Luftröhrenschnitt aus. Die anschließenden Wiederbelebungsversuche blieben aber erfolglos. Der Tod war durch Ersticken infolge Verlegung der Luftwege durch die Abszeßbildung und Schwellung der Schleimhaut im Kehlkopfeingang eingetreten.
Im Marienhospital hatte Dr. █████████, als er um 23.45 Uhr nach ████████ sehen wollte, erfahren, dass dieser schon an den Facharzt Dr. ███████ verwiesen worden war. Ein in diesem Zeitpunkt durchgeführter Luftröhrenschnitt hätte das Leben des Kranken noch gerettet. Dieser Eingriff wäre auch angesichts des besorgniserregenden Zustandes des Patienten im Marienhospital vorgenommen worden, „wenn und sobald ████████ dem Arzt Dr. █████████ zugeführt worden wäre“.
II. Die Strafkammer geht davon aus, dass die Angeklagte nach den ihr von Margret ██████ geschilderten Beschwerden ihres Bruders begründeten Anlass hatte, das Vorliegen eines schwereren und möglicherweise auch gefährlichen Befundes in Erwägung zu ziehen. Der Tatrichter nimmt an, dass sie zwar nicht verpflichtet gewesen sei, den Patienten anzusehen und sich selbst ein endgültiges Urteil über Art und Schwere seiner Erkrankung zu bilden, weil ihr nach ihrer Ausbildung und ihren Vorkenntnissen als Krankenschwester eine sichere Beurteilung dieser Frage letztlich nicht möglich gewesen sei. Sie hatte ████████ aber möglichst schnell dem Arzt zuführen müssen, damit dieser den Kranken untersuchen und die notwendigen Maßnahmen treffen konnte. Sie hatte das Eingreifen des Arztes nicht verzögern oder gar verhindern dürfen.
Ihr für den Tod ████████ ursächliches Verschulden erblickt der Tatrichter darin, dass die Angeklagte auf die Frage des Dr. █████████, ob der Fall dringend sei, eine verneinende Antwort gab, obwohl sie sich nicht von dem Zustand des Kranken überzeugt hatte, und dass sie ihn zu einem Facharzt schicken ließ, obwohl es zu einer solchen Entscheidung der ärztlichen Untersuchung des Patienten bedurft hätte. Diese beiden Pflichtverletzungen waren nach den Urteilsfeststellungen für den Tod des Patienten ursächlich, weil ████████ nicht gestorben wäre, wenn er von Dr. █████████ untersucht und behandelt worden wäre, wozu es infolge des Verhaltens der Angeklagten nicht gekommen sei. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tod ████████ werde nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser, bevor er starb, am Evangelischen Krankenhaus in ███████ entgegen der Anweisung des Dr. ███████ noch einen Fußweg vom Wagen bis zum neuen Eingang des Krankenhauses zurückgelegt hat. Dazu wäre es nämlich gar nicht mehr gekommen, wenn ████████ im Marienhospital untersucht und behandelt worden wäre. Die Angeklagte habe, so führt das Urteil aus, nicht die Sorgfalt beobachtet, zu der sie nach den Umständen verpflichtet und ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen auch in der Lage gewesen sei, und infolgedessen den späteren Tod des ████████, der bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte vermieden werden können, nicht vorausgesehen.
III. Diese Darlegungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung.
a) Die Ausführungen des Landgerichts über die Sorgfaltspflicht der Angeklagten und den Umfang ihrer Pflichtverletzung sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Da die Angeklagte als erfahrene Krankenschwester nach den Urteilsfeststellungen angesichts der ihr geschilderten Beschwerden des Patienten das Vorliegen einer schweren und möglicherweise auch gefährlichen Erkrankung in Erwägung ziehen musste, handelte sie pflichtwidrig, wenn sie den Fall dem Arzt gegenüber ohne genügende Anhaltspunkte als nicht dringlich bezeichnete und den Kranken sodann ohne vorherige ärztliche Untersuchung an einen Facharzt verwies, obwohl Schwerkranke nach der im Marienhospital bestehenden Übung in jedem Falle dem Krankenhausarzt zugeführt werden mussten.
b) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung, dass das Verhalten der Angeklagten für den Tod ████████ ursächlich gewesen ist.
Schuldhaft verursacht ist ein Erfolg allerdings nur dann, wenn er gerade durch dasjenige Tun oder Unterlassen herbeigeführt oder mitherbeigeführt worden ist, das einen Vorwurf gegen den Täter begründet (BGHSt 1, 192, 194; 11, 1, 3; 12, 75, 77; VRS 5, 284). Nach den Urteilsfeststellungen wäre aber ████████ noch gerettet worden, wenn er um 23.45 Uhr von Dr. █████████, der in diesem Zeitpunkt auch dazu bereit war, untersucht und behandelt worden wäre. Das hat die Angeklagte dadurch verhindert, dass sie den Kranken vorher zu einem anderen Arzt schicken ließ.
Der ursächliche Zusammenhang wird entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Facharzt den Kranken an das Evangelische Krankenhaus zur Ausführung des Luftröhrenschnittes verwies und ████████ infolge eines unglücklichen Zufalls dort nicht mehr rechtzeitig eintraf. Denn eine Ursache entfällt nicht schon deshalb, weil außer ihr noch eine andere zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt hat, selbst wenn diese überwiegend dazu beigetragen hat (RGSt 56, 343, 348; 64, 316, 318; BGHSt 12, 75, 77).
c) Gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte den Tod ████████ habe voraussehen können, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.
Wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, muss der rechtswidrige Erfolg nur im Ergebnis voraussehbar sein, während es auf die Voraussehbarkeit der Einzelheiten des Geschehensablaufes nicht ankommt. Nur für solche mitursächlichen Umstände, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, dass sie vom Täter auch bei aller nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Erfahrungen zumutbaren sorgfältigen Überlegung als zu fernliegend nicht ins Auge gefasst zu werden brauchten, entfällt seine strafrechtliche Verantwortung (RGSt 56, 343, 349; 73, 370, 373; BGHSt 3, 62; 4, 162, 187; 12, 75, 78). So war die Sachlage hier aber nicht.
Obwohl die Angeklagte nach der Schilderung der Atembeschwerden des Patienten mit einer schweren und sogar gefährlichen Erkrankung rechnen musste, schickte sie ihn, ohne die schon zugesagte Untersuchung ████████ durch Dr. █████████ abzuwarten, mitten in der Nacht fort ins Ungewisse. Aus dem Krankenhaus, wo er nicht nur alsbald ärztlich untersucht worden wäre, sondern notfalls auch sogleich hätte operiert werden können, wies sie ihn an einen privaten Facharzt, der zu dieser Zeit nicht dienstbereit zu sein brauchte und auf die Behandlung, gegebenenfalls die Notoperation, eines Schwerkranken nicht vorbereitet war, da sie ihn nicht einmal fernmündlich über den bevorstehenden Besuch eines möglicherweise gefährlich erkrankten, unter Atemnot leidenden Patienten unterrichtet hatte, damit er inzwischen die notwendigen Vorbereitungen für die erforderlichen Hilfeleistungen treffen könne. Unter diesen Umständen musste die Angeklagte mit weiteren unvorhergesehenen Verzögerungen und deshalb auch mit einer Verschlimmerung des Leidens ████████ sowie damit rechnen, dass schließlich jede ärztliche Hilfe zu spät kommen könne. Bei ihren fast zwanzigjährigen Erfahrungen als Krankenschwester war der tödliche Ausgang mithin für sie voraussehbar.
IV. Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Sachverhalt bietet insbesondere keinen Anlass, ein das grobe Verschulden der Angeklagten erheblich minderndes Mitverschulden eines Dritten anzuerkennen, das eine weitere Strafmilderung rechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 3, 218).
Nach alledem muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
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