Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch unklar; Unterbringung nach § 51 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 336/57
Datum
05.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Betrugs und verbotener Berufsausübung ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Bildung der Gesamtstrafe aus dem Urteil nicht klar hervorgeht. Ebenfalls aufgehoben wird die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wegen unzureichender Prüfung und fehlender Abwägung milderer Maßnahmen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bildung einer Gesamtstrafe muss das Urteil ersichtlich machen, von welchen Einzelstrafen der Tatrichter ausgeht; ist diese Klarheit nicht gegeben, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 51 Abs. 2 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen und nachvollziehbaren Begründung, weil sie eine erhebliche Freiheitsbeeinträchtigung darstellt.

3

Vor Anordnung der Unterbringung sind weniger einschneidende Mittel (etwa Überwachung durch Angehörige, Berufsverbot oder sonstige Schutzmaßnahmen) ernsthaft und darlegbar zu prüfen und als unzureichend zu erweisen.

4

Bei der Prognose der Gefährlichkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB sind Gesundheitszustand, Alter, Vorstrafen und die nach Strafvollstreckung zu erwartenden Fähigkeiten zur Ausübung tatbezogener Tätigkeiten zu berücksichtigen und darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 5. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████████████ Franz Anton Karl aus █, geboren am ██, in ████, ██ ██████████████████, wegen Betrugs i. V. m. u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 5. April 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Bielefeld zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen in Tateinheit mit verbotener Berufsausübung (§ 145 StGB) zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt. Dem Angeklagten ist auf die Dauer von 5 Jahren untersagt, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben. Ferner ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

Dagegen konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht führt aus, dass es Einzelstrafen von 3 und 4 Jahren Zuchthaus für angemessen erachte und durch Erhöhung der schwersten verwirkten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus gebildet habe. Da die Gesamtstrafe aber über die im Urteil angegebene höchste Einzelstrafe nicht hinausgeht, ist der gesamte Strafausspruch unklar, da nicht ersichtlich ist, von welchen Einzelstrafen der Tatrichter in Wahrheit ausgegangen ist. Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung wird dem Landgericht die Möglichkeit geben, die Strafzumessung in vollem Umfang erneut zu prüfen.

Sie ergreift auch die Anordnung der Maßregeln der Sicherung und Besserung.

Soweit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, konnte das Urteil unabhängig hiervon keinen Bestand haben. Das Landgericht hat angenommen, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben sind. Es handele sich bei ihm um einen konstitutionell psychopathischen Menschen, bei dem die Symptome einer beginnenden Cerebralsklerose vorlägen. Auf Grund dieses Befundes sei die Einsichts- und Willensfähigkeit des Angeklagten erheblich herabgemindert. Zur Begründung der Unterbringung führt das Gericht aus, dass eine entscheidende Besserung des geistig-körperlichen Befindens des Angeklagten in Zukunft nicht erwartet werden könne, vielmehr der natürliche Verlauf der Dinge für ein Weiterschreiten des cerebralsklerotischen Prozesses spreche. Es sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Angeklagte sich in Freiheit wieder in gleicher oder ähnlicher Weise strafbar betätigen und damit die öffentliche Sicherheit gefährden werde.

Diese Begründung reicht jedoch für die Anordnung nicht aus. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, bedeutet die Unterbringung in einer Anstalt eine sehr schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit. Die Frage, ob die öffentliche Sicherheit diese Unterbringung erfordert, bedarf daher einer besonders sorgfältigen Prüfung. Erst wenn andere Maßnahmen, insbesondere die Überwachung durch Angehörige, die Unterbindung der weiteren Ausübung seines Gewerbes und ähnliche Maßnahmen keinen Schutz der öffentlichen Sicherheit bieten, kann als letzte Maßnahme die Unterbringung erforderlich werden (vgl. BGH 3 StR 111/51 vom 29. Mai 1951 = LM § 42b StGB Nr. 1; StR 44/50 vom 2. März 1951 = LM § 42b StGB Nr. 2).

Das Urteil lässt eine solche umfassende Prüfung vermissen. Insbesondere hat das Landgericht nicht genügend dargelegt, dass der Angeklagte auch noch nach der Strafverbüßung und unter deren Eindruck trotz seiner erheblichen Vorstrafen, insbesondere im Hinblick darauf, dass er dann beinahe in der Mitte der sechziger Jahre stehen wird, noch eine solche Gefährlichkeit aufweisen wird, dass seine Unterbringung erforderlich ist. Hierbei hätte auch sein allgemeiner Gesundheitszustand, insbesondere seine schon jetzt bestehende, erhebliche Herabminderung der Erwerbsfähigkeit (UA 4), berücksichtigt werden müssen, der ihm dann möglicherweise nicht mehr die anstrengende Tätigkeit eines Vertreters, mit der ein erheblicher Teil der von ihm begangenen strafbaren Handlungen in Verbindung stand, gestatten wird. Unter diesen Umständen könnte möglicherweise das Berufsverbot allein schon weitere Gefahren unterbinden, auch wenn er bisher seine Tätigkeit trotz dieses Verbots ausgeübt hat. In dieser Richtung wird der Tatrichter den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Lang-Hinrichsen Mantel

Die Bundesrichter Dr. Dotterweich, Dr. Schalscha und Hoepner sind beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.