Revision: Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Zurechnungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 336/52
- Datum
- 02.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erkennbaren Schwierigkeiten der psychiatrischen Würdigung der Zurechnungsfähigkeit muss das Tatgericht seine Überzeugung mit besonderer Sorgfalt und nachvollziehbar begründen.
Äußerlich planmäßiges und überlegtes Verhalten schließt eine erhebliche Störung des Gefühls- oder Willenslebens und damit eine Minderung des Hemmungsvermögens nicht aus.
Bestehen Zweifel an der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich.
Bei Anwendung von §20a Abs.1 StGB sind die in Betracht kommenden Vortaten nach ihrem äußeren Ursprung und den Beweggründen zu erörtern und die Rückfallgefahr auf den Zeitpunkt nach Verbüßung der zu verhängenden Strafe zu beziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenprüfer Hans ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfallbetrugs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Ederer, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Februar 1952 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetrugs in 10 Fällen, davon teilweise in Tateinheit mit Vergehen gegen § 132a StGB, teilweise weiterhin in Tateinheit mit Vergehen gegen § 52 StGB, wegen versuchten Rückfallbetrugs in 4 Fällen, wegen einer Unterschlagung und wegen Vortäuschens einer strafbaren Handlung zu Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt; es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.
Die auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision erfasst den gesamten Strafausspruch und ist begründet.
Das Landgericht hat den Angeklagten für voll zurechnungsfähig erachtet. Der Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer als Fürsorgezögling im Jahr 1930 wegen angeborenen Schwachsinns unfruchtbar gemacht worden ist. Auch im Laufe der zahlreichen späteren Strafverfahren und in den Jahren 1948, 1940 und 1949 haben drei medizinische Sachverständige den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersucht. Sie haben zwar alle drei seine Schuldfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB bejaht und – im Gegensatz zu dem Gutachten, das zur Unfruchtbarmachung des Jugendlichen führte – einen Schwachsinn sogar verneint. Dagegen haben sie die Mängel auf dem Gebiet des Gefühls- und des Willenslebens unterschiedlich beurteilt; während sich der Amtsarzt Dr. █████ 1928 und Dozent Dr. █████ 1949 gegen eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB aussprachen, hielt der Gutachter des Jahres 1940 den damaligen Angeklagten für einen schweren, haltlosen und willensschwachen Psychopathen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB.
In Anbetracht dieser offensichtlichen Schwierigkeiten, die Persönlichkeit des Angeklagten seelenkundlich richtig zu bewerten, hätte die Strafkammer den eigenen Standpunkt mit besonderer Sorgfalt begründen müssen. Sie hat sich zwar darum bemüht, hat dabei aber rechtlich geirrt, wobei ihr noch in dem entscheidenden Satz ein sinnentstellendes Schreibversehen unterlaufen ist. Das Urteil führt aus: „Die Art, der Umfang und die Ausführung der zur Aburteilung stehenden Straftaten lassen einen Geisteszustand des Angeklagten erkennen, der sich nach Überzeugung der Kammer schlechterdings mit der Annahme des Vorliegens erheblich geminderten Unterscheidungs- und Hemmungsvermögens (nicht?) vereinbaren lässt.“ Hinzu kommt der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erlangte persönliche Eindruck: „Überlegend, abwägend, fließend und in einer durchaus gewandten Form gibt er Antworten und stellt ihm notwendig erscheinende Fragen.“ Diese Erwägungen lassen erkennen, dass der Tatrichter die Bedeutung eines planmäßigen und äußerlich sinnvollen Handelns für die Beurteilung des Hemmungsvermögens verkannt hat; die von ihm aufgeführten Merkmale beziehen sich nur auf die Verstandesfähigkeit, schließen aber eine erhebliche Störung der übrigen Geisteskräfte, namentlich des Willensvermögens, nicht aus; deren Trübung erschwert möglicherweise die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung, indem sie Hemmungen ausräumt und den Willen Vorstellungen und Empfindungen preisgibt, die ernste Erwägungen nur sehr schwer aufkommen lassen.
Die Frage, ob und inwieweit die eigentümliche geistige Beschaffenheit des Angeklagten das Hemmungsvermögen beeinträchtigt, bedarf daher einer erneuten Prüfung, für die sich wegen der Besonderheit des Falles die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen nicht umgehen lassen wird.
Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben, die nach § 20a Abs. 1 StGB in Betracht kommenden beiden Vortaten nach ihrem äußeren Ursprung und den Beweggründen des Täters zu erörtern (vgl. BGHSt 1, 94) und bei erneuter Anwendung des § 20a StGB deutlicher als bisher erkennbar zu machen, inwieweit die Gefahr des Rückfalls nach dem richtigen Zeitpunkt, nämlich dem der Verbüßung der neu zu verhängenden Strafe, beurteilt wird.
| Justizangestellter | Krumme | Hille | |||
| Groß | Ederer | Dr. Augustin |