Betrug (Rückfall) – Bedeutung nachträglicher Ratenzahlung für Vorsatz; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 33/64
- Datum
- 06.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Teilzahlung schließt den Betrugsvorsatz nicht aus, kann ihm aber entgegenstehen und ist bei der Prüfung der inneren Tatseite zu würdigen.
Unterbleibt die Würdigung einer entscheidungserheblichen Tatsache zur inneren Tatseite, ist die betreffende Verurteilung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Beurteilung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Rechtsfehler in der Feststellung einzelner Tatfragen können den gesamten Strafausspruch beeinflussen; ist ein solcher Einfluss nicht auszuschließen, erstreckt sich die Aufhebung auf den gesamten Strafausspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Klempner und Installateur Helmut ██ aus ███, geboren █████ 1932 in ████, wegen Betruges im Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt und Bundesanwaltschaftsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im ██████████ verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen zu Zuchthausstrafe verurteilt worden.
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Gegen die Verurteilung in den Fällen Maschinenfabrik ist nichts zu erinnern; keine rechtlichen Bedenken.
Im Fall ██ führt das Landgericht einerseits aus, der ██████████ habe den Kaufpreis für das Kleid, mit Ausnahme der Anzahlung, von vornherein nicht zahlen wollen. Dazu sei er auch nicht in der Lage gewesen. Andererseits stellt das Landgericht jedoch fest, dass er später immerhin doch eine Rate abbezahlt hat. Diese spätere Ratenzahlung steht einem vorgefassten Betrugsvorsatz zwar nicht schlechthin entgegen und schließt ihn nicht völlig aus, sie kann aber auch gegen einen solchen sprechen, zumal sie außerdem zeigt, dass der Angeklagte, entgegen der obigen Feststellung über seine Zahlungsunfähigkeit, diesen weiteren Betrag immerhin doch hat zahlen können. Jedenfalls muss sich das Landgericht bei der Prüfung der inneren Tatseite mit der Bedeutung dieser Ratenzahlung befassen, was bisher unterblieben ist. Daher war insoweit Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Da sich nicht ausschließen lässt, dass diese Verurteilung auch die Einzelstrafen in den beiden übrigen Fällen beeinflusst hat, erfasst die Aufhebung den gesamten Strafausspruch.
Bei der Bildung der neuen Strafe wird das Landgericht zu beachten haben, dass für die Entscheidung, ob mildernde Umstände vorliegen, alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Beurteilung der Tat und des Täters in Betracht kommen, mögen sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Erst daraufhin lässt sich entscheiden, ob der vom Gesetz vorgeschriebene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4, 24; NJW 1960, 1869; RGSt 48, 315).
Sofern das Landgericht wider Erwarten das Vorliegen mildernder Umstände im Wesentlichen nur wegen der „vielen einschlägigen Vorstrafen“ für ausgeschlossen halten sollte, wird es nähere Angaben als bisher darüber machen müssen.
| Flitner | Krumme | Bortzler | |||
| Jagusch | Spiegel |