BGH: Aufhebung des Freispruchs im Tötungsfall wegen unzureichender Begründung der Notwehrwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 33/61
- Datum
- 17.03.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat alle für die Rechtslage erheblichen tatsächlichen Umstände darzustellen und sich mit solchen Tatsachen auseinanderzusetzen, die das Ergebnis zuungunsten oder zugunsten des Angeklagten beeinflussen können; unbehandelte wesentliche Gesichtspunkte rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Verteidigung sind Änderungen der Lage (insbesondere das Vorhandensein einer Waffe beim Angeklagten) zu berücksichtigen; eine zuvor unbewaffnete Lage, die sich durch Bewaffnung verändert, kann die Rücksicht auf Furcht und die Beurteilung der Verteidigungsnotwendigkeit maßgeblich beeinflussen.
Bei der Beurteilung eines Notwehrexzesses ist zu prüfen, ob die Überschreitung des Verteidigungsmaßes auf einer durch die Lage ausgelösten beeinträchtigten Affekt- oder Einsichtslage beruht; eine solche Lage kann nach § 53 Abs. 3 StGB die Zurechnung der Fahrlässigkeit ausschließen.
Zur Erforderlichkeitsprüfung gehört die Würdigung, ob dem Angeklagten zumutbar war, dem Angriff auszuweichen, Hilfe Dritter herbeizurufen oder sich sonst zu schützen; das Unterlassen solcher Alternativen kann die Bewertung der Notwehrlage beeinflussen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Dortmund, 15. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███ – den Arbeiter – ██ ██ ███████ an ███ ██ ███ in ██ (Xrs. L) wegen Totschlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Dortmund vom 15. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, am ██ 1959 den Arbeiter Jan ████ vorsätzlich getötet zu haben.
Dabei ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm und seiner Ehefrau zugefügte Misshandlung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (§§ 212, 213 StGB).
Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen.
Zur Begründung seines Freispruchs führt es aus, dem Angeklagten nach der ihm von ████ zugefügten Unbill nicht zugemutet gewesen sei, sich seinen weiteren Angriffen durch die Flucht zu entziehen. Nach seiner Überzeugung hätte der Angeklagte sich gegen █████ auch mit den Fäusten erfolgreich verteidigen können. Wenn er, unmittelbar nachdem █████ begonnen hatte, ihn anzugreifen, das Messer genommen und █████ damit einen Stich in die Brust beigebracht habe, sei er über das erforderliche Maß seiner Verteidigung hinausgegangen. Ihm habe jedoch nicht nachgewiesen werden können, dass ihm die Überschreitung des Maßes der erforderlichen Abwehr bewusst gewesen sei. Möglicherweise sei er bei dem Vorfall gar nicht in der Lage gewesen zu erkennen, dass er durch den Gebrauch des Messers die Grenze der erforderlichen Verteidigung überschreite. Dass er sich die dem Vorfall vorangehenden Misshandlungen durch █████ widerstandslos habe gefallen lassen, sich rückwärtsgehend vor ihm zurückgezogen und nicht sofort eingegriffen habe, als █████ seine Ehefrau zu Boden warf, spreche nämlich dafür, dass er „wesentlich von Furcht vor ██ bestimmt war“. Diese Furcht könne „auch aus einem grundlosen Unterlegenheitsgefühl erklärt werden“. Sicherlich sei der Angeklagte in hohem Maße erregt und aufgeregt gewesen. In diesem Zustand könne ihm nicht vorgeworfen werden, fahrlässig die Notwehrüberschreitung nicht erkannt und sich deshalb eines fahrlässigen Tötungsdelikts schuldig gemacht zu haben. Aber selbst wenn die Fahrlässigkeit bei der Notwehrüberschreitung noch bejaht werden müsste, könne sie dem Angeklagten gemäß § 53 Abs. 3 StGB nicht zugerechnet werden, weil er infolge seiner Furcht vor ███ über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen sei.
Die die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision der Nebenklägerin, der Ehefrau des Getöteten, ist begründet.
Ein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter nötigender Verstoß des Schwurgerichts gegen das sachliche Recht liegt darin, dass das angefochtene Urteil zwar Tatsachen feststellt, die geeignet sein können, die Beurteilung des Sachverhalts zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, sich aber mit ihnen nicht auseinandersetzt (vgl. Löwe/Rosenberg, Kom. zur StPO 1958, Anm. 6 zu § 267). Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Beweiswürdigung des Schwurgerichts frei von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungsregeln ist.
1. Dass der Angeklagte Furcht vor dem, wie er wusste, waffenlosen ██ hatte, schließt das Schwurgericht zunächst daraus, dass der Angeklagte die ersten Misshandlungen durch ██ ██████████████ hingenommen und sich rückwärtsgehend vor ihm zurückgezogen hatte. Dabei lässt es jedoch unerörtert, dass der Angeklagte, bevor seine Ehefrau auf dem Hofe zu Boden stürzte und █████ danach angriffslustig auf ihn zuging, in den Keller seines Hauses gelaufen war und dort ein herumliegendes, feststehendes Messer mit einer mindestens 15 cm langen Klinge an sich genommen hatte. Mithin trat der Angeklagte, nachdem er im Keller gewesen war, █████ nicht mehr unbewaffnet wie früher, sondern mit einer für den Zweikampf geeigneten Waffe gegenüber. Diese veränderte Sachlage könnte nach der Erfahrung des Lebens Zweifel daran aufkommen lassen, dass der nach dem Sachverhalt zwar um einen halben Kopf kleinere, indessen kräftig gebaute Angeklagte vor dem unbewaffneten ██ Angst hatte. Das gilt umso mehr, als █████ nach den Feststellungen stark angetrunken war. Darum durfte das Schwurgericht die durch die Bewaffnung des Angeklagten mit einem Messer veränderte Sachlage in seinen Darlegungen nicht unerörtert lassen. Tat es das doch, so muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass das Schwurgericht sie unbeachtet gelassen hat und, wenn es sie berücksichtigt hätte, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
2. Auch andere in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht behandelte Umstände sprechen für diese Möglichkeit. Abgesehen davon, dass der Schilderung des Tatgeschehens (UA S. 5) nicht entnommen werden kann, wie die Rufe der Ehefrau des Angeklagten beschaffen waren, nach deren Wahrnehmung dieser im Keller ein herumliegendes Messer ergriff und mit diesem auf den Hof ging und unter dem Schlafzimmerfenster seiner Wohnung, gleich hinter der Hausecke, stehenblieb, ist unerörtert geblieben, warum der Angeklagte, als ███ „schon weit an ihn herangekommen war“, einige Schritte auf ihn zutrat. Auch diese Umstände hätte das Schwurgericht im Zusammenhang und unter Berücksichtigung der unter 1 erörterten Gesichtspunkte würdigen müssen. Bei der Begründung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat das Schwurgericht selbst von dem „begründeten Verdacht“ gesprochen, der Angeklagte habe das Messer zu sich gesteckt, „um für die erlittenen Misshandlungen Rache an █████ zu nehmen, und er habe dann nur darauf gewartet, dass ████ auf ihn zukam, um ihn niederzustechen“.
Übrigens fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Angeklagte nach seiner im angefochtenen Urteil mitgeteilten Einlassung sich gar nicht darauf berufen hat, Furcht vor ██ gehabt zu haben, so dass die tatsächliche Annahme des Schwurgerichts, die Furcht des Angeklagten könne „auch aus einem grundlosen Unterlegenheitsgefühl erklärt werden“, anscheinend durch die Angaben des Angeklagten nicht hervorgerufen worden ist.
3. Nach der Annahme des Schwurgerichts ist das Verhalten des Angeklagten gegenüber ██████ durch Furcht vor ihm bestimmt worden. Es ist nicht auszuschließen, dass sie nach der Auffassung des Schwurgerichts auch die nach dem Sachverhalt in hohem Grade bestehende Erregung des Angeklagten (UA S. 10) veranlasst oder doch gesteigert hat. Somit besteht die Möglichkeit, dass das Schwurgericht, wenn es nicht von der Furcht des Angeklagten gegenüber █████ ausgegangen wäre, dem Angeklagten den im angefochtenen Urteil verneinten Vorwurf gemacht hätte, die Notwehrüberschreitung fahrlässig nicht erkannt und sich deshalb der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht zu haben.
Dies alles nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird dieser Gelegenheit haben, sich auch mit den nicht erörterten Angriffen der Revision auseinanderzusetzen. Zudem wird, gleichgültig, ob der Angeklagte davon ausging, seine Ehefrau sei nur infolge ████s Angriff zu Boden gestürzt oder ihr Fall sei auch durch ein Hindernis herbeigeführt worden, unter Berücksichtigung der in der neuen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen zu prüfen sein, ob dem Angeklagten, ohne seiner eigenen Ehre etwas zu vergeben oder die Belange seiner Frau zu verletzen, nicht zumutbar war, im Hinblick darauf, dass ████ stark angetrunken war, dessen Angriff auszuweichen oder doch wenigstens Dritte zum Einschreiten anzurufen (vgl. BGHSt 5, 245, 248; RGSt 71, 133, 134; 72, 57, 58).
Rotberg Bundesrichter Dr. Sauer Krumme ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Rotberg | Bortzler | ||
| Flitner |