Revision gegen Mordurteil wegen Gemeinschaftstat verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 335/92
- Datum
- 27.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht greift in die vom Tatrichter getroffene Strafzumessung nur ein, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen anerkannte Strafzwecke verstoßen oder die verhängte Strafe ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich entgleitet.
Bei der revisionsrechtlichen Kontrolle ist auf den gesamten sachlichen Gehalt des Urteils abzustellen; knappe oder isoliert erscheinende Ausführungen entziehen dem Revisionsgericht die Überprüfbarkeit nicht, wenn der Gesamtzusammenhang ausreichende Feststellungen enthält.
Die Anwendung eines nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens setzt hinreichend festgestellte verminderte Schuldfähigkeit voraus; das Revisionsgericht kann diese Rechtsanwendung nur bei erkennbaren Rechtsfehlern beanstanden.
Gemeinschaftliche Taten, die in grausamer Weise und aus niedrigen Beweggründen begangen werden, begründen die Annahme eines gemeinschaftlichen Mordes, sofern die Beteiligten als tätige Mittäter in der Tat einander ergänzen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 7. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 335/92
vom 27. August 1992
in der Strafsache gegen K. Co. aus ██████████, geboren █████████, Wolfgang Co., 1965 in ████████, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1992, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Nehm, Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Februar 1992 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den zur Tatzeit 25 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Mitangeklagten C. und K.C. erhielten Jugendstrafen von jeweils sechs Jahren. Der Angeklagte B.C.D. wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch vom Generalbundesanwalt vertretene, beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte verbrachte den späten Nachmittag und Abend des 10. Mai 1991 mit einer größeren Anzahl von Personen im Garten des von ihm bewohnten Hauses. Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr kam der 38-jährige Horst F., das spätere Tatopfer, zusammen mit einem Bekannten in den Garten. Beide hatten sich zuvor in einem Gebäude auf dem nahe gelegenen Bahngelände, das ihnen als Übungsraum für ihre Musik-Band diente, aufgehalten. Obwohl sie den Anwesenden nicht bekannt waren, setzten sie sich zu der Gruppe und tranken Bier. Alsbald kam die Unterhaltung auf die Musik-Band und den Übungsschuppen. F. und der frühere Mitangeklagte G.C. sprachen darüber, gemeinsam Musik zu machen. Als auch andere Anwesende zum Übungsraum mitkommen wollten, lehnte F. mit der Begründung ab, sie könnten kein Instrument spielen.
Gegen 23.30 Uhr begann sich das „Gartenfest“ aufzulösen. Der Angeklagte trank zusammen mit den Mitangeklagten K.C. und B.C.D. in der Wohnung weiter. G.C. blieb mit ██ und dessen Begleiter zurück. Etwa 15 Minuten später erschien ███ in der Wohnung des Angeklagten und erklärte, ohne dass er konkreten Anlass zu dieser Vermutung hatte, F. und sein Begleiter seien „wohl schwul“; sie wollten ihn mit in den Übungsraum nehmen. Alle vier hatten erhebliche Vorbehalte gegen Homosexuelle. Erregt entschlossen sie sich sogleich, den vermeintlich „Schwulen“ eine „Lektion zu verpassen“ und eilten in den Garten. Dort schlug der Angeklagte mit der flachen Hand F. ins Gesicht. Dieser floh in Richtung auf das nahe gelegene Stellwerk. Er wurde von dem Angeklagten und K.C. eingeholt und durch heftige Faustschläge und Tritte verletzt. In den Garten zurückgekehrt, fassten alle vier Angeklagten aus ihrer Abneigung gegen Homosexuelle heraus den Entschluss, F. zu töten. Als sie ihr Opfer auf dem Bahngelände gefunden hatten, versetzten ihm der Angeklagte, G.C. und K.C. wuchtige Faustschläge an Kopf und Oberkörper. Dazu zerrte G.C. das Opfer, damit es besser getreten werden konnte, mit einer um den Hals geschlungenen Eisenkette in eine kniende Position. F. verstarb an den ihm zugefügten Verletzungen.
Die Jugendkammer bewertet die Tat als gemeinschaftlichen Mord – Mordmerkmale grausam und aus niedrigen Beweggründen –, billigt dem Angeklagten jedoch nach sachverständiger Beratung wegen der Blutalkoholkonzentration von 2,48 ‰ zur Tatzeit eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu.
1. Die Verhängung einer 7-jährigen Freiheitsstrafe erscheint zwar angesichts des nichtigen Tatanlasses und der Brutalität der Tatausführung als ungewöhnlich milde. Die Strafzumessung kann jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Wie die Beschwerdeführerin nicht verkennt, sind die rechtlichen Möglichkeiten des Revisionsgerichts, die Strafzumessung zu beanstanden, begrenzt. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (st. Rspr. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349).
So liegt es hier.
2. Die Revision macht geltend, die knappen, den Angeklagten betreffenden Strafzumessungsgründe stünden einer revisionsgerichtlichen inhaltlichen Kontrolle der maßgeblichen Erwägungen entgegen. Dies trifft zwar bei isolierter Betrachtung der Strafzumessung auf Seite 88 der Urteilsgründe zu. Die revisionsrechtliche Überprüfung hat sich jedoch am gesamten sachlichen Gehalt des Urteils, ungeachtet der jeweiligen inhaltlichen Zuordnung auszurichten (vgl. BGHSt 34, 345, 349).
Die beanstandeten Strafzumessungsgründe bilden den Abschluss der Ausführungen zur Strafzumessung für die des gemeinschaftlichen Mordes schuldigen drei Mitangeklagten. Sie sind daher angesichts der weitgehend einheitlich bewerteten Tatbeiträge und der von der Jugendkammer angenommenen Gruppendynamik im Zusammenhang mit den an anderer Stelle erörterten Strafzumessungsgesichtspunkten, aber auch im Zusammenhang mit den Erwägungen zu den Mordqualifikationen, zur verminderten Schuldfähigkeit und zur Anwendung des Jugendstrafrechts auf die beiden Heranwachsenden unter den Mittätern zu sehen. Insoweit enthält das Urteil in der Gesamtschau ausreichende Feststellungen und Erwägungen, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung sowohl der Strafrahmenwahl als auch der konkreten Strafzumessung gestatten.
3. Die Anwendung des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens begegnet im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 80) auch unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen keinen durchgreifenden Bedenken. Dafür, dass die Jugendkammer in diesem Zusammenhang die näheren Umstände der Tat, deren Bewertung in den Mordmerkmalen der Grausamkeit und des niedrigen Beweggrundes hinreichend Ausdruck gefunden hat, aus den Augen verloren haben könnte, bestehen nach dem Gesamtzusammenhang der Erörterungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafzumessung für alle drei Mittäter keine Anhaltspunkte.
4. Auch die konkrete Strafzumessung bei einem Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe (§§ 211, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kann unter den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
| Nehm | Salger | Tolksdorf | |||
| Steindorf | Tepperwien |