Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Unzucht mit einem Kinde

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 335/63
Datum
30.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt und legte Revision ein. Der BGH rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts als teilweise fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Gegenüberstellung und der Aussage eines 4½-jährigen Mädchens. Da das Urteil auf mehreren Erwägungen beruhte und an einigen erhebliche Zweifel bestehen, wird es aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein Urteil seine Überzeugung aus mehreren Beweismitteln gewinnt und ein Teil der Begründung rechtliche Mängel aufweist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, weil das Revisionsgericht nicht feststellen kann, ob die Kammer ohne die fehlerhaften Erwägungen zu derselben Überzeugung gelangt wäre.

2

Die Wiedererkennung durch ein zum Tatzeitpunkt dem Beschuldigten bereits bekanntes Kleinkind hat nur eingeschränkten Beweiswert; frühere Bekanntschaft, wiederholte Begegnungen und die besondere Suggestibilität von Kleinkindern mindern die Überzeugungskraft einer Gegenüberstellung.

3

Eine fehlerhafte oder suggestive Gegenüberstellung kann das Erinnerungsbild des Opfers überlagern und die Aussage als Beweismittel erheblich entwerten; dies ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

4

Gelegenheitsumstände und Geschenke an ein Kind können Indizien für Täterschaft liefern, begründen aber für sich allein keinen zwingenden Beweis, da auch andere Täter in Betracht kommen können.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 30. April 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ███ den Kraftfahrerboten Heinz █, geboren am ██████████ 1938, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 30. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde unter Hinzurechnung einer gegen ihn durch Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. Oktober 1962 erkannten Gefängnisstrafe zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte war Kraftfahrerbote bei einem Lesezirkel. Zu den Kunden des Lesezirkels gehörte auch die Familie █████ damals in Gevelsberg. Der Angeklagte erschien dort am 13. November 1961. Er traf die Ehefrau █████ an. Dort spielten vier Kinder. Als der Angeklagte beim Kassieren Geld herausgab, äußerte eines der kleinen Kinder, dass der „Onkel viele Taler“ habe. Daraufhin schenkte der Angeklagte den Kindern ein Zehnpfennigstück. Für dieses Geld wollte die 4 1/2-jährige Regina sofort einen „Dauerlutscher“ kaufen gehen. Frau ███████ gab ihr daraufhin drei weitere Zehnpfennigstücke, damit sie für jedes Kind einen kaufe. Regina ging sehr bald nach dem Angeklagten die Treppe hinunter. Im Hausflur erwartete sie der Angeklagte und führte sie in die Ecke zwischen Hofür und Kellertür. Dort entblößte er seinen Geschlechtsteil und führte ihn zwischen die nackten Oberschenkel des mit Kniestrümpfen bekleideten Kindes. In dieser Stellung machte er beischlafsähnliche Bewegungen bis zum Samenerguss. Der Angeklagte schenkte dem Kinde dann noch ein Zehnpfennigstück und ließ es laufen. Es kaufte nunmehr fünf Lutscher und brachte sie heim.

Reginas kleiner Bruder hatte Regina zunächst nicht aus dem Hause kommen sehen. Als sie zurückkam, zeigte sie die fünf Lutscher und sagte, der „Onkel“ habe ihr noch einen Groschen geschenkt. Er habe „es sehr nötig gehabt“ und ihr an das Bein gemacht. Das Kind bezeichnete die Stelle vor der Kellertür. Frau █████████████ stellte daraufhin dort verspritztes Ejakulat fest. Regina erklärte, das habe der „Onkel“ gemacht, „der immer die Zeitungen bringt“. Das sofort polizeilich vernommene Mädchen schilderte den Sachverhalt dann ebenso.

Der Angeklagte bestreitet die Tat.

Das Landgericht ist überzeugt, dass er der Täter ist. Es stützt seine Überzeugung auf folgende Erwägungen:

Nur der Angeklagte habe als Zeuge des Gesprächs zwischen Frau ██████ und Regina gewusst, dass diese sogleich nach ihm die Treppe herunterkommen werde. Nur er habe deshalb das Kind im Hausflur erwarten können. Nur zu ihm habe es wegen der geschenkten zehn Pfennige das auf Dankbarkeit begründete Zutrauen gehabt, ihm zur Kellertreppe zu folgen. Sofort nach der Rückkehr habe Regina den „Onkel, der immer die Zeitungen bringt“, als den Täter bezeichnet und erzählt, „der Onkel“ habe ihr noch einen „Taler“ geschenkt, für den sie dann einen fünften Dauerlutscher gekauft habe. Schließlich habe sie bei der Gegenüberstellung den Angeklagten sicher aus einer Reihe von acht Männern ähnlicher Statur herausgefunden.

Diese Erwägungen geben teilweise zu rechtlichen Bedenken Anlass.

Zwar hat nur der Angeklagte das Gespräch zwischen Frau ██████ und Regina gehört, so dass nur er wusste, dass das Kind herunterkommen werde. Dennoch ist es aber möglich, dass sich im Hausflur noch ein anderer Mann aufgehalten haben könnte, als das Mädchen die Treppe herunterkam. Zahlreiche Unzuchtsfälle mit Kindern stellen sich, wie die tägliche Erfahrung lehrt, als Gelegenheitstaten den jeweiligen Kindern noch unbekannter Täter dar, wenn es auch zutrifft, dass der Angeklagte, falls er der Täter ist, hier schon nach dem Gespräch mit Frau ██████ mit einer Tatgelegenheit rechnen konnte. Es trifft auch nicht zu, dass das Kind „nur“ zu dem Angeklagten das Zutrauen haben konnte, ihm zur Kellertreppe zu folgen, wie das Landgericht ausführt. Ein Geschenk verschafft bei einem Kinde, wenn es nicht durch Erziehung gewarnt ist, zwar oft Vertrauen. Es entspricht aber auch der Lebenserfahrung, dass kleine Kinder geschickten Verführern oft arglos folgen, auch wenn sie ihnen unbekannt sind. Vor allem aber hat die Tatsache, dass das Kind den Angeklagten bei der Gegenüberstellung wiedererkannt hat, nicht den zwingenden Beweiswert, den das Landgericht ihr anscheinend beimisst. Bei einer dem Kind bis zur Tat unbekannt gewesenen Person, die ihm in kriminaltaktisch einwandfreier Weise gezeigt wird, mag der Beweiswert einer Gegenüberstellung erheblich sein. Hier jedoch kannte das Kind den Angeklagten, der regelmäßig das Bezugsgeld kassierte, bereits; es hatte ihn tags zuvor erneut in der Wohnung gesehen und war von ihm beschenkt worden. Unter diesen Umständen kommt dem bloßen Wiedererkennen für sich allein nur geringe Bedeutung zu. Andererseits kann die fehlerhafte Gegenüberstellung unter diesen besonderen Umständen zur Folge gehabt haben, dass der Eindruck, den das Kind beim Anblick des ihm unter den gegenübergestellten Männern allein und schon vor der Tat bekannten Angeklagten hatte, das Erinnerungsbild des wirklichen Täters, sofern es eine andere Person als der Angeklagte ist, überlagert und das Kind, wenn auch gutgläubig, veranlasst haben, ihn als Täter zu bezeichnen. Ein vergleichbarer Fall ist in BGHSt 16, 204 entschieden. Die mögliche Suggestivkraft eines solchen Eindrucks mag bei einem zur Tatzeit erst 4 1/2-jährigen Kind nicht zu unterschätzen sein.

Unter diesen Umständen verliert ein Teil der Erwägungen des Landgerichts jedenfalls so, wie sie im Urteil dargestellt sind, erheblich an Beweiskraft.

Allerdings ist der Umstand, dass das Mädchen sofort nach der Rückkehr den „Onkel, der immer die Zeitungen bringt“, als den Täter bezeichnet hat, von nicht unerheblichem Gewicht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aber auf alle erörterten Gesichtspunkte gestützt. Das Revisionsgericht kann nicht beurteilen, ob die Strafkammer dieselbe Überzeugung auch erlangt hätte, wenn sie die erörterten Bedenken erwogen hätte. Das Urteil musste daher aufgehoben werden.

JaguschLang-HinrichsenDr. Weber
KrummeFlitner