Betrug durch Kreditkauf bei Überschuldung: Vorsatz zur Vermögensschädigung aufzuklären
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 335/62
- Datum
- 26.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB kann in einem zumindest konkludenten Erfüllungsversprechen liegen, wenn der Täter bei Vertragsschluss weiß, dass er innerhalb der vereinbarten Zahlungszeit nicht leisten kann, und hierdurch den Eindruck der Zahlungsfähigkeit erweckt.
Die (teilweise) spätere Rückgabe der erlangten Ware schließt die Annahme eines bereits eingetretenen Vermögensschadens durch den Kreditkauf nicht aus, wenn sie lediglich der Verringerung des Schadens dient.
Für eine Verurteilung wegen Betruges genügt Überschuldung allein nicht; erforderlich sind tragfähige Feststellungen dazu, dass der Täter bei Vertragsschluss das Bewusstsein hatte oder zumindest billigend in Kauf nahm, der Gläubiger werde durch die Vermögensverfügung einen Schaden erleiden.
Beruht der Irrtum des Geschädigten über die Person oder Bonität des Vertragspartners auf einer eigenständigen Fehlvorstellung, sind konkrete Feststellungen dazu erforderlich, ob und wodurch der Täter diesen Irrtum durch Täuschung hervorgerufen oder aufrechterhalten hat.
Eine Pflicht, ungefragt die eigene schlechte Vermögenslage offenzulegen, besteht außerhalb ständiger Geschäftsbeziehungen nicht ohne Weiteres; sie kann daher die Annahme eines Betruges durch Unterlassen nicht ohne zusätzliche Voraussetzungen tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 26. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hermann ███ aus HC, geboren am ██ ██ in █████████ wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident pr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ in der Verhandlung, ██████████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten, der wiederholt wegen Betruges vorbestraft ist, wurde im letzten Strafurteil vom 12. Juli 1958 auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmannes, insbesondere eines selbständigen Handelsvertreters auszuüben; gestattet war ihm nur die Beschäftigung als Angestellter einer bestimmten Firma gegen festes Gehalt. Trotzdem übernahm er kurze Zeit nach einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft Außendiensttätigkeiten als Möbelverkäufer auf Provisionsbasis.
Im Frühjahr 1960 trat er mit der Firma ███████ in ███ in Verbindung, die ein Auslieferungslager für verschiedene Textilfirmen unterhält. Durch sie bezog er ab Frühjahr 1960 Hemden. Von den in der Zeit August bis 24. September 1960 gekauften Hemden im Gesamtwerte von 884,30 DM bezahlte er nur zwei Rechnungen über zusammen 85,35 DM im August 1960. Die Gläubigerin holte im Dezember 1960 noch einen Restposten der gelieferten Ware im Werte von 523,70 DM von ihm zurück. Seine Restschuld aus diesen Käufen beträgt 275,25 DM.
Vom 24. Mai bis 26. September 1960 kaufte er über das Auslieferungslager der Firma ███████ Anzüge und Hosen im Wert von 829,20 DM. Davon bezahlte er im November 1960 und im März 1961 insgesamt 167,82 DM. Den Restbetrag von 661,38 DM schuldet er heute noch.
Als der Angeklagte diese Geschäfte abschloss – von Ende Mai 1960 ab –, war er schon stark verschuldet. Es lagen rechtskräftige Zahlungsurteile über rund 2.570 DM gegen ihn vor. Seine gesamte Schuldenlast betrug 3.858 DM. Gleichwohl erklärte er der Verkäuferin, er werde die Käufe prompt regulieren, er habe zahlungskräftige Kunden und gute Umsätze, seine Forderungen kämen ein, außerdem handle er mit Möbeln. In Wirklichkeit bestand keine berechtigte Aussicht, dass sich seine Vermögenslage in absehbarer Zeit erheblich bessern werde. Vielmehr verschlechterten sich seine Verhältnisse in der folgenden Zeit immer mehr. Am 18. Oktober 1960, als seine Schulden auf 17.000 DM angestiegen waren, für die zum größten Teil schon vollstreckbare Titel vorlagen, leistete er den Offenbarungseid.
Am gleichen Tage kaufte er von der Firma ████ ein Niederdruckspritzgerät für 352 DM, um Möbel zum Verkauf herzustellen. Mit der Verkäuferin, bei der er sich als Hersteller von Möbeln einführte, vereinbarte er, dass ein Drittel des Kaufpreises sofort, der Rest in Ratenzahlungen bis zum 15. November 1960 und der Rest in zwei Raten bis Ende Dezember 1960 bezahlt werden sollte. Er hatte schon Anfang Oktober in einem Keller mit der Herstellung von Fernsehecken begonnen, wozu er das Gerät brauchte. Im Ganzen fertigte er etwa 94 Fernsehecken an, musste aber den Betrieb etwa im Februar 1961 wieder einstellen, weil der Erlös sich als ungenügend erwies.
Im Juni oder Juli 1961 begann er, Wohnzimmerschränke in einer Möbelfabrik herstellen zu lassen, um sie mit Gewinn zu verkaufen. Auch dieser Plan scheiterte. Seine Schulden wuchsen ständig weiter an.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall gegenüber der Firma ███ in Tateinheit mit untersagter Berufsausübung nach § 145 StGB und wegen Rückfallbetruges zum Nachteil der Firma ███ zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 11 Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm wiederum für die Dauer von 5 Jahren untersagt, ein Gewerbe als selbständiger Kaufmann oder selbständiger Handelsvertreter zu betreiben.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie muss im Ergebnis Erfolg haben.
I. Die betrügerischen Geschäfte mit der Firma ███████ schloss der Angeklagte nach den Feststellungen in der Zeit vom 24. Mai bis 26. September 1960 ab, als er bereits stark verschuldet war und nur noch von der Hand in den Mund lebte.
Zu Unrecht vermisst die Revision hier die Feststellung von Täuschungshandlungen, die das Betrugsmerkmal verwirklichen.
Die Strafkammer sieht die Täuschungshandlung in erster Linie darin, dass der Angeklagte der Firma ████████ erklärte, „er sei in der Lage, alle gekauften Waren innerhalb der vorgesehenen Zahlungszeit zu bezahlen, obwohl er infolge seiner Schulden schon bei dem Abschluss dieser Geschäfte wusste, dass er dazu nicht imstande war“. Das ergibt sich nach ihrer rechtlich unangreifbaren Überzeugung aus seinem mindestens stillschweigend durch weitere Bestellungen abgegebenen Erfüllungsversprechen (vgl. BGH in NJW 1954, 1414 Nr. 16 = LM § 263 Nr. 33; in BGHSt 6, 198 nur teilweise abgedruckt) und der hinzugefügten Begründung der Zahlungsfähigkeit, er habe gute Umsätze und seine Forderungen kämen ein. Die Unwahrheit dieser Angaben entnimmt das Landgericht rechtsfehlerfrei aus der zu dieser Zeit schon bestehenden Verschuldung des Angeklagten, insbesondere der Tatsache, dass zahlreiche Vollstreckungstitel gegen ihn erwirkt worden waren (UA S. 7), und dem ständigen Anwachsen der Schuldenlast, die schon am 18. Oktober 1960 17.000 DM erreichte.
Was die Revision gegen diese Würdigung vorbringt, richtet sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen lässt. Entgegen der Meinung der Revision ergeben die Urteilsausführungen eindeutig, dass die Äußerungen über die vorhandenen Zahlungsmöglichkeiten bei dem Abschluss der in Rede stehenden Geschäfte von Ende Mai bis Ende September 1960 gefallen sind. Denn „insbesondere wegen dieser Äußerungen“ glaubte die Firma ████████, der Angeklagte sei nach wie vor zahlungsfähig, und händigte ihm deshalb noch bis Ende 1960 weitere Waren ohne sofortige Barzahlung aus (UA S. 7). Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung auch selbst nicht behauptet, dass er diese Erklärung nur bei früheren Geschäftsabschlüssen im Frühjahr 1960 abgegeben habe, sondern geltend gemacht, er habe angenommen, dass er durch die Herstellung der Fernsehecken und später der Wohnzimmerschränke in die Lage versetzt werden würde, alle seine Schulden abzutragen (UA S. 5, 6). Er wollte durch seine Äußerungen, wie das Urteil feststellt, den Eindruck der Zahlungsfähigkeit erwecken. Er kannte seine sich immer mehr verschlechternde Vermögenslage und wusste, dass die Firma ████████ annahm, dass er zahlen werde, umso mehr als er ausdrücklich auf seine gute Zahlungsfähigkeit hingewiesen hatte. Er ging von vornherein darauf aus, bei dieser Firma so lange seine Einkäufe zu tätigen, wie sie ihn belieferte (UA S. 8). Die an sich wahre Angabe, er handle auch mit Möbeln, hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht zur Begründung des Betrugsvorwurfs verwendet.
Dass die Kaufpreisschuld später zum Teil durch Rückgabe der Ware an die Firma ███████ getilgt worden ist, steht der Annahme eines Betruges nicht entgegen. Denn diese Rücknahme diente nur der Verringerung des bereits eingetretenen Schadens.
Da der Angeklagte die Gläubigerin durch ausdrückliche Erklärungen über seine wirtschaftliche Lage getäuscht hat, kommt es auf die ihm zusätzlich vorgeworfene Täuschung durch pflichtwidriges Unterlassen nur für den Schuldumfang an. Auch diese Urteilsdarlegungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Angeklagte hatte bei dieser Gläubigerin schon seit Frühjahr 1960 laufend Waren auf Kredit bezogen und bezahlt und sie damit in den Glauben versetzt, er sei nicht nur willens, sondern auch fähig, die weiterhin bestellten Waren nach wie vor fristgemäß zu bezahlen, ein Irrtum, den er in Kenntnis der ständigen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage bewusst ausnutzte.
Rechtsirrtumsfrei nimmt die Strafkammer auch an, dass der Angeklagte keinen Rechtsanspruch auf die durch Täuschung erlangten Warenlieferungen hatte.
Dagegen enthält das Urteil keine Darlegungen darüber, dass der Angeklagte bei den seit Ende Mai 1960 getätigten Geschäftsabschlüssen mit der Firma ████ auch das Bewusstsein der Vermögensschädigung hatte. Der Angeklagte hatte sich nach den Urteilsgründen ausdrücklich darauf berufen, er habe angenommen, durch die Herstellung von Fernsehecken, ebenso wie später durch die Anfertigung von Wohnzimmerschränken, in die Lage versetzt zu werden, alle seine Schulden abzutragen. Zur Verwirklichung dieses Zieles hat er sich großen Entbehrungen unterworfen und alle seine Kräfte und Mittel eingesetzt (UA S. 6). Tatsächlich hat er nach den Feststellungen auch schon Anfang Oktober 1960, also wenige Tage nach der letzten Warenauslieferung durch die Firma ███, mit der Herstellung von Fernsehecken begonnen und alsbald insgesamt 94 Fernsehecken hergestellt. Zwar bestand nach der Annahme der Strafkammer trotzdem von vornherein keine begründete Aussicht, dass der Angeklagte durch diese Arbeit die notwendigen Mittel zur Begleichung seiner Schulden erhalten könne, weil die Voraussetzungen für die Herstellung guter und leicht verkäuflicher Ware nicht vorhanden waren. Jedoch hat der Angeklagte, wie die Strafkammer zu seinen Gunsten annimmt, an die Ertragsfähigkeit des neuen Gewerbes geglaubt. Er hat „die Verkaufsmöglichkeiten nur zu optimistisch eingeschätzt“ und sah sich selbst in seiner Erwartung getäuscht, sodass er die Herstellung von Fernsehecken Ende Februar 1961 wieder einstellte. Da der Angeklagte diesen Betrieb schon Anfang Oktober 1960 aufnahm, liegt die Annahme nahe, dass er sich mit dieser Absicht auch schon während des hier maßgeblichen Zeitraums trug und die Vorbereitungen zu ihrer Verwirklichung traf. Dann ließe sich nicht ausschließen, dass er bei Abschluss – mindestens eines Teils der Verträge mit der Firma ███████ darauf vertraute, er werde die Lieferungen dieser Firma alsbald, wenn auch mit geringer Verzögerung, bezahlen können und die Gläubigerin deshalb keinen Schaden erleiden. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Tatrichter den Sachverhalt bisher nicht gewürdigt. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils im Falle ███████. Damit entfällt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines in Tateinheit mit dem Betrug verübten Vergehens gegen § 145 StGB.
II. Die Täuschungshandlung gegenüber der Firma ████ sieht das Landgericht in dem Versprechen des Angeklagten, den Kaufpreis in Raten zu zahlen, obwohl er am Tage des Vertragsschlusses, dem 18. Oktober 1960, schon zum Teil ausgeklagte Schulden in Höhe von 17.000 DM hatte und am selben Tage sogar den Offenbarungseid leistete.
Das Urteil kann in diesem Falle schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Gläubigerin täuschen wollen und sie dadurch zum Abschluss eines Ratenzahlungskaufvertrages bewogen, rechtliche Bedenken bestehen. Die Firma ████ ging nämlich schon ohne Zutun des Angeklagten von seiner Zahlungsfähigkeit aus, weil sie sich über seine Person irrte. Ihr war seit vielen Jahren eine Möbelfirma in █████ als pünktliche Zahlerin bekannt. Deshalb glaubte sie wegen der Namensgleichheit des Angeklagten, er komme von dieser Firma. Die Strafkammer meint, die Firma ████ sei trotzdem noch zusätzlich dadurch getäuscht worden, dass der Angeklagte sich selbst als Möbelhersteller ausgab und den Eindruck eines zahlungsfähigen Käufers machte. Auf Grund dieser Täuschung habe sie geglaubt, der Angeklagte sei zahlungsfähig. Wenn sie gewusst hätte, dass er gerade den Offenbarungseid geleistet hatte, hätte sie ihm das Gerät nicht auf Kredit verkauft. Dabei übersieht das Landgericht indes, dass der Angeklagte tatsächlich seit Anfang Oktober 1960 Möbelhersteller war, insoweit also keine unwahre Angabe machte, als er sich als „Möbelhersteller █████████“ vorstellte. Dass er zugleich den Eindruck eines zahlungsfähigen Käufers machte, kann den Vorwurf nicht begründen, solange die Strafkammer nicht feststellt, ob und wodurch er diesen Eindruck bewusst hervorgerufen hat. Möglicherweise genügte schon die wahrheitsgemäße Vorstellung als Möbelhersteller und der Name █████████, um keinen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers aufkommen zu lassen. Hielt der Firmeninhaber den Angeklagten aber für ein Mitglied der ihm bekannten Familie ███ und glaubte er deshalb, dieser komme von der zahlungsfähigen Firma ███, hielt er zudem möglicherweise auch diese Firma selbst für die Käuferin, sodass es ihm auf die persönliche Zahlungsfähigkeit des Angeklagten nicht einmal ankam. Zu einer Offenbarung seiner schlechten Vermögenslage war er schon deshalb nicht verpflichtet, weil er mit dieser Firma nicht in ständigen Geschäftsbeziehungen stand. Ob er sich etwa eines versuchten Betruges schuldig gemacht hat, kann dem Urteil ebenfalls nicht entnommen werden.
Im Übrigen bestehen auch in diesem Falle die unter I. erörterten Bedenken dagegen, dass der Angeklagte das Bewusstsein der Vermögensschädigung gehabt hat, zumal er das Gewerbe eines Möbelherstellers soeben tatsächlich begonnen hatte und die vereinbarten Zahlungsfristen bis Ende Dezember 1960 ihm möglicherweise ausreichend erschienen, um die Gläubigerin wegen des geringen Kaufpreises des zur Herstellung der Fernsehecken unentbehrlichen Geräts fristgemäß zu befriedigen.
Das angefochtene Urteil muss hiernach in vollem Umfange aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Justizangestellter CD | Krumme | Bortzler | |||
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | Flitner |