Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen – Verfahrensrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 335/58
- Datum
- 23.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unbeachtlich, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und ausgeführt wird.
Die Revision ist nicht zur durchgreifenden Neubewertung der vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung befugt; die Verantwortung für die Sachverhaltsfeststellung trägt das Tatgericht, sofern dessen Würdigung denkgesetzlich möglich ist (§§ 261, 337 StPO).
Gewalt im Sinne des Raubes kann bereits in einer gegen den Körper gerichteten Einwirkung liegen, die das Opfer zum Taumeln bringt, so dass die anschließende Wegnahme der Geldbörse als raubtypische Gewaltqualifikation zu werten ist.
Bei alkoholbedingter erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB kann das Gericht zwar strafmildernd berücksichtigen, steht jedoch in einem Ermessen, aus Gründen der Allgemeinabschreckung von einer Milderung abzusehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 14. Juni 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Rolf KC aus S_█_, dort geboren am ███ ███ ██ wegen schweren Raubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C_█████_ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. Co bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. Juni 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrügereien, Beleidigung und Sachbeschädigung mit Geldstrafen vorbestraft. Er neigt zum Alkoholgenuss. Zur Zeit des noch zu erörternden Geschehens war er arbeitslos.
Das Landgericht hat ihn wegen schweren Raubes zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Nach den Feststellungen hatte er am Abend des 22. Februar 1958 den Hilfsarbeiter Fritz ██ kennengelernt, einen Beinamputierten, der am Stock ging. Der Angeklagte besaß nur sehr wenig Barmittel. ██ dagegen „protzte“ mit seinem Geld, von dem er etwa 140,- DM in der Brieftasche bei sich trug.
Die beiden suchten mehrere Wirtschaften auf, zuletzt die Gaststätte W_██████_. Der Angeklagte war den Wirtsleuten als früherer Gast schon bekannt. Da ██ sich anstößig aufführte, verließen ██ und der Angeklagte auf Aufforderung des Wirts die Gaststätte kurz nach Mitternacht. Beide standen unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholgehalt beim Angeklagten: etwa 1,7 bis 1,8 ‰). ██ war noch stärker angetrunken.
Bald nach dem Verlassen der Wirtschaft, so stellt das Landgericht fest, stieß der Angeklagte seinen Begleiter ██ heftig vor die Brust und nahm ihm die Brieftasche mit dem darin befindlichen Geld gewaltsam weg. Dabei wurde die Hosentasche des Überfallenen eingerissen. Anschließend lief der Angeklagte davon.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde kann nicht durchgreifen.
Die Einzelangriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters (§§ 261, 337 StPO). Die Verantwortung für die Sachverhaltsfeststellungen trägt dieser.
Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass die Darstellung des Opfers ████ betreffend die Vorgänge vor dem Überfall nicht in allen Punkten zutrifft. Dadurch war das Landgericht nicht gehindert, aus der Schilderung des Überfalls selbst durch ██ in Verbindung mit der Aussage des Zeugen R_███████_ und dem späteren Verhalten des Angeklagten die Überzeugung zu gewinnen, dass dieser der Täter war.
Auch die Annahme der Strafkammer, dass ██ infolge des Stoßes, den ihm der Angeklagte versetzte, taumelte, aber nicht zu Boden fiel, war denkgesetzlich möglich, zumal ██ am Stock ging, der ihm einen Halt gewährt haben kann.
Dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit durch den Alkoholgenuss erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB), hat die Strafkammer als nicht ausschließbar unterstellt (6 UA). Sie hat indes aus Gründen der Allgemeinabschreckung von einer nach § 51 Abs. 2 StGB möglichen Strafmilderung abgesehen. Auch dies ist rechtlich nicht angreifbar.
Nach alledem muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
| Justizangestellter CD | Rotberg | Flitner | |||
| Seibert | Krumme | Lang-Hinrichsen |