Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs bei Verkehrstod: Warnzeichenpflicht nach §12 StVO unzureichend aufgeklärt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 335/55
Datum
03.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt den Freispruch des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt ist, ob der Fahrer durch Unterlassen eines Warnzeichens schuldhaft handelte und ob Geschwindigkeit, Bremsen und Ausweichen angemessen waren. Der BGH hebt auf und verweist zurück, weil Feststellungen zur Warnzeichenwirkung und zur inneren Tatseite fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Abgabe eines Warnzeichens nach § 12 StVO besteht, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer durch das herannahende Fahrzeug gefährdet ist; das Unterlassen ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Zeichen wirkungslos oder zweckwidrig wäre.

2

Bei der Prüfung des Verschuldens wegen Unterlassens eines Warnzeichens sind Zeitpunkt der Zeichengebung, Wahrnehmbarkeit des Signals für den Gefährdeten und die verbleibende Möglichkeit zur Gefahrenabwehr zu ermitteln.

3

Die Frage, ob dem Fahrzeugführer aus dem Nichtanhalten ein Vorwurf zu machen ist, richtet sich nach der Anpassung der Geschwindigkeit an Sicht- und Verkehrsverhältnisse; ist innerhalb der Sichtweite ein Halten nachweislich nicht möglich, begründet dies nicht automatisch Verschulden.

4

Die revisiongerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist auf Denkfehler, Widersprüche oder unzureichende Feststellungen beschränkt; allgemeine Angriffe gegen die Würdigung sind nur zulässig, wenn solche Mängel dargetan werden.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 22. März 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Georg G., geboren am ███ in ███ (Kreis ███), wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Generalbundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Witwe Irma ████ aus Freudenstadt als Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Rottweil vom 22. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, den Tod des Ehemannes der Nebenklägerin fahrlässig herbeigeführt zu haben, freigesprochen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt als festgestellt erachtet:

Am 28. Oktober 1954 gegen 18.40 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen Mercedes 170 V aus Richtung Aach auf der Bundesstraße 28 nach Freudenstadt. Es herrschte nach beiden Richtungen starker Verkehr. Der Angeklagte fuhr langsam, hielt seine rechte Straßenseite ein und hatte Abblendlicht eingeschaltet. An die Bundesstraße grenzt rechts ein unbefestigter, 53,30 m breiter Gehweg an, der von schlechter Beschaffenheit war und aus diesem Grunde von den Fußgängern in der Regel gemieden wurde. Plötzlich sah der Angeklagte auf kurze Entfernung einen Fußgänger – es war der Ehemann H. ████ – von diesem Gehweg her aus der dort herrschenden Dunkelheit in den Kegel seiner Scheinwerfer hereintreten und sich auf seine Fahrbahn zu bewegen. Er bremste sofort sein Fahrzeug scharf ab und wich etwas nach links aus, konnte aber nicht vermeiden, dass H. ████ vom vorderen rechten Kotflügel erfasst und zur Seite geschleudert wurde. An den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen verstarb H. ███ nach etwa drei Wochen.

Die Revision ist begründet.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher nicht beachtlich (§ 344 StPO).

2. Auch die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters müssen erfolglos bleiben. Die Ausführungen des Landgerichts enthalten weder Denkfehler noch Widersprüche. Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen haben dabei außer Betracht zu bleiben. An die Feststellungen des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. Die Revision kann daher nicht mit der Behauptung durchdringen, der Angeklagte hätte den Fußgänger schon auf größere Entfernung erkennen können. Das Landgericht hat das Gegenteil festgestellt. Es hat auf Grund der Beweistatsachen die Möglichkeit bejaht, dass der Angeklagte erst auf 10 bis 12 Meter den Fußgänger im Scheinwerferlicht sah. Im Übrigen kann nicht anerkannt werden, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch außerhalb eines Scheinwerferlichts sich bewegende Fußgänger stets zu erkennen seien, wie die Revision behauptet; es kommt vielmehr auf die jeweils gegebenen Verhältnisse an.

Dass der Angeklagte mit nur geringem Abstand (0,30 m) vom rechten Straßenrande fuhr, ist nicht zu beanstanden. Da er eine geringe Geschwindigkeit einhielt (etwa 30 km/h), musste er als langsam fahrender Verkehrsteilnehmer die äußerste rechte Straßenseite benutzen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO).

Auch die Geschwindigkeit des Angeklagten war den gegebenen Verhältnissen angepasst. Innerhalb seiner Sichtweite war es ihm möglich, sein Fahrzeug bei dieser Geschwindigkeit zum Halten zu bringen.

Dass der Angeklagte innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Strecke seinen Wagen nicht zum Halten bringen konnte, ohne dass ihm daraus ein Vorwurf zu machen wäre, nimmt das Landgericht ohne Rechtsirrtum an. Es gibt auch zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass, wenn das Landgericht es für genügend erachtet, dass der Angeklagte „immerhin leicht“ nach links ausgewichen war. Nach Ablauf der Reaktions- und Bremsenansprechzeit, die das Landgericht mit Recht dem Angeklagten zubilligt, hatte dieser bereits etwa 7,5 m zurückgelegt; die Bremsspur beginnt denn auch knapp 3,20 m vor der Unfallstelle. Dass der Angeklagte innerhalb dieser kurzen Strecke nicht mehr als etwa 20 cm nach links ausgewichen ist, braucht unter den gegebenen Verhältnissen noch kein Verschulden darzustellen.

Zu durchgreifenden Bedenken gibt jedoch die Begründung Anlass, mit der das Landgericht das Unterlassen eines Warnzeichens rechtfertigt. Dass H. ████ in dem Augenblick, als er in den Lichtkegel trat, gefährdet war, kann nicht zweifelhaft sein. Er musste daher durch ein Warnzeichen auf das Herannahen des Kraftwagens aufmerksam gemacht werden (§ 12 StVO). Solche Zeichen brauchen zwar nicht gegeben zu werden, wenn ihre Wirkungslosigkeit von vornherein feststeht oder durch andere Mittel die Gefahr eines Zusammenstoßes ausgeschaltet werden kann. Hierüber lässt sich das Landgericht indes nicht aus. Es ist der Auffassung, Warnzeichen, auf kurze Entfernung abgegeben, hätten erfahrungsgemäß eine gegenteilige Wirkung, als sie erstrebt würden; unaufmerksame Straßenbenutzer würden erschrecken und zu Reaktionen neigen, die für sie weitere Gefährdung heraufbeschwören. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Der Kraftfahrzeugführer wird, wie er auch sonst vernünftiges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer erwarten darf, davon ausgehen können, dass Warnzeichen dem erstrebten Zweck dienen werden. Sind allerdings Anzeichen vorhanden, dass Warnzeichen zu zweckwidrigen Reaktionen führen werden, so darf von der Zeichengebung abgesehen werden. Auch hierüber verhält sich das Urteil nicht. Der allgemeine Hinweis darauf, dass Warnzeichen zu unvernünftigem Verhalten Anlass geben können, rechtfertigt das Unterlassen des Signals im Einzelfall noch nicht.

Das Landgericht hätte sonach prüfen müssen, in welchem Zeitpunkt ein Warnzeichen frühestens hätte gegeben werden können, wann H. ████ es alsdann hätte wahrnehmen können und ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch eine Möglichkeit bestand, sich vor dem heranfahrenden Fahrzeug in Sicherheit zu bringen. War dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, so durfte die Zeichengebung von vornherein aussichtslos unterbleiben. Andernfalls war zu prüfen, ob mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte, dass H. ████, wenn er das Signal gehört hätte, zur Seite getreten wäre und so den Unfall vermieden hätte. Für die innere Tatseite war zu untersuchen, ob es dem Angeklagten möglich war, neben dem Abbremsen seines Wagens und dem Einschlagen des Lenkrads nach links gleichzeitig das Warnzeichen zu geben. Möglicherweise hatte ihn das plötzliche Erscheinen des Fußgängers im Scheinwerferlicht erschreckt. Einem Kraftfahrer kann aber nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden, wenn er, plötzlich in eine unvermutete und unverschuldete Gefahrlage gebracht, in seinem Schreckzustand nicht sofort die richtige Maßnahme zur Abwendung der Gefahr ergriffen hat.

Da ausreichende Feststellungen in diesen Richtungen fehlen, vermag das Revisionsgericht eine abschließende rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht zu treffen. Deshalb kann der Freispruch des Angeklagten nicht bestätigt werden. Der Tatrichter wird – möglichst unter Zuziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen – den Sachverhalt unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals erforschen und würdigen müssen.

Dr. AugustinKrummeLang-Hinrichsen
GideHaager