Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 33/55
- Datum
- 31.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids muss nachgewiesen werden, dass der Zeuge die zur Vermeidung einer falschen eidesstattlichen Aussage erforderliche Sorgfalt verletzt hat.
Der Tatrichter hat darzulegen, inwiefern konkrete Vorhaltungen oder Umstände den Zeugen hätten zu Zweifeln an seiner Erinnerung veranlassen müssen; bloße Charakterisierung (z. B. ‚starrköpfig‘) ersetzt diese Darlegung nicht.
Neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsbegründung ist unzulässig und wird vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt.
Bei fahrlässigen Taten rechtfertigt alleinige Uneinsichtigkeit des Täters keine Strafschärfung; eine solche Verschärfung setzt Schlussfolgerungen auf innere Gesinnung oder Charakter voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ziegeleiarbeiter Walter B. aus ████████, geboren ████████ 1930 in ████████, wegen fahrlässigen Falscheids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Detmold zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Nacht zum 29. Dezember 1953 war der Gastwirt ███ ████████████ verstorben, der zu Lebzeiten mit dem Landwirt S. in einem gespannten Verhältnis gestanden hatte.
In einem Privatklageverfahren wurde der Angeklagte am 15. Juni 1954 als Zeuge vernommen. Er sagte u. a. aus, er sei am 29. Dezember 1953 im Konsum (d. h. der Konsumverkaufsstelle in ███) gewesen. Er habe gehört, wie der ebenfalls anwesende Landwirt S. zu einem Unbekannten gesagt habe: „Es ist gut, dass der Alte tot ist ... hoffentlich geht die Alte auch bald hinterher ....“. Der Beschwerdeführer, der trotz eingehender Vorhalte bei seiner Aussage blieb, leistete anschließend den Zeugeneid. Diese eidliche Bekundung ist nach Auffassung der Strafkammer mindestens insoweit falsch, als sich der Vorfall am 29. Dezember 1953 zugetragen haben soll.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde greift allerdings nicht durch. Die Notwendigkeit, Frau R., Wilfried S. und die Ehefrau Olga S. als weitere Zeugen zu hören, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung auf deren Vernehmung verzichtet, nachdem zwölf Zeugen vernommen worden waren.
2. Die Angriffe der Verteidigung in der schriftlichen Revisionsbegründung richten sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Zum Teil enthalten sie neues tatsächliches Vorbringen, das vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann.
3. Die Begründung fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers gibt jedoch Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer legt hierzu dar: Der Angeklagte sei bei seiner Vernehmung ganz besonders nachdrücklich zur Wahrheit ermahnt worden. Die Niederschrift sei ihm zweimal vorgelesen und er sei dann nochmals auf die Bedeutung des Eides hingewiesen worden. Sowohl Rechtsanwalt wie ████████ hätten ihm eindringliche Vorhaltungen gemacht. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass es auf das Datum des 29. Dezember 1953 besonders ankomme; denn im Verlauf seiner Vernehmung sei das ursprünglich angenommene Datum 28. Dezember in den 29. Dezember abgeändert worden. Der Angeklagte habe sich daher sagen müssen, dass er zu größter Sorgfalt bei seiner Bekundung verpflichtet sei. Bei Anwendung der erforderlichen und ihm möglichen Sorgfalt, insbesondere bei sorgfältiger Prüfung der Vorhaltungen, hätte er sich Klarheit darüber verschaffen können, dass die Äußerung des Landwirts S. nicht am 29. Dezember gefallen sei; denn der Beschwerdeführer sei zweifellos nicht unintelligent, wenn auch vielleicht etwas starrköpfig.
Hierbei hat die Strafkammer möglicherweise nicht genügend beachtet, dass bei dem Angeklagten zur Zeit seiner Vernehmung hinsichtlich des Vorfalls und seines Zeitpunkts ein fest eingewurzeltes Erinnerungsbild bestand. Dafür spricht die Urteilsfeststellung, dass er noch in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer einer ruhigen Überlegung nicht fähig war, sondern sich „in vorgefasste Meinungen verbiss“.
Die Vorhaltungen des Privatklägers und Rechtsanwalts K. mochten ihm zwar zu denken geben. Das Landgericht legt aber nicht dar, warum der Angeklagte mit Rücksicht auf die im Lauf der Vernehmung erfolgte Datumsänderung zu besonders großer Sorgfalt verpflichtet gewesen sein sollte; denn am 28. Dezember hatte Heinrich █████████ noch gelebt. Zudem sagt die Strafkammer nicht näher, wie und aus welchen Gründen es zu der Abänderung oder Berichtung des Datums gekommen ist. Dies war umso erforderlicher, als – wie das Landgericht an anderer Stelle ausführt – in den vorbereitenden Schriftsätzen der Beschuldigten (Eheleute █████████) nur vom 29. oder 30. Dezember 1953 als Zeitpunkt der Äußerung die Rede gewesen war. Es fehlt an der Darlegung, dass sich der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung bezüglich des in Betracht kommenden Tages nicht sicher war, oder dass ihm insoweit Bedenken hätten kommen müssen. Die Möglichkeit lässt sich nicht ausschließen, dass er von vornherein den Tag nach dem Ableben des Gastwirts B. vor Augen hatte und dass er diesen für ihn feststehenden Zeitpunkt zunächst nur kalendarisch irrig als 28. statt 29. Dezember bezeichnet hatte.
Wie die Strafkammer als Einlassung des Angeklagten in der jetzigen Hauptverhandlung anführt, hat dieser sehr genaue Angaben darüber gemacht, warum nach seiner Ansicht das von ihm angeführte Gespräch gerade am Nachmittag des 29. Dezember 1953 in der Konsum-Zweigstelle ███ stattgefunden haben soll: Weil █████████ am Vorabend gestorben war, habe er, der Angeklagte, am 29. Dezember nicht, wie sonst, in dessen Geschäft, sondern in dem gegenüberliegenden Konsumladen eingekauft. Dort habe er S.s Äußerung gehört. Aus Ärger über die daraus ersichtliche hässliche Gesinnung des Landwirts ███ habe er dessen Bemerkungen sofort Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
Das Landgericht hat die naheliegende Möglichkeit nicht erörtert, dass der Angeklagte auch bei seiner eidlichen Vernehmung am 15. Juni 1954 diese bestimmten Angaben gemacht hatte, um die Richtigkeit seiner Darstellung zu begründen. Es ist daher einstweilen nicht dargetan, inwiefern die inhaltlich nicht näher geschilderten Vorhaltungen des Privatklägers und seines Rechtsanwalts in dem Angeklagten Zweifel an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Zeitpunkts seiner Wahrnehmung aufkommen lassen mussten (vgl. RGSt 22, 297 f.; 25, 122 f.; RGSt 63, 371 f.). Diese Gegenvorstellungen betrafen ersichtlich in erster Linie die Frage, ob das von S. bestrittene Gespräch überhaupt stattgefunden hatte. Dass der Beschwerdeführer die Äußerung S.s frei erfunden habe, hat die Strafkammer trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht feststellen können. Sie hält dies vielmehr für ganz unwahrscheinlich, wenn nicht für ausgeschlossen.
Eine fahrlässige Eidesverletzung des Angeklagten ist daher nicht ausreichend nachgewiesen. Das Urteil kann somit keinen Bestand haben.
Übrigens unterliegen auch die Ausführungen des Landgerichts zum Strafausspruch und bezüglich der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat als besonders strafschärfend die außergewöhnliche Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers gewertet; er habe hartnäckig und trotz vorhandener Fähigkeit uneinsichtig an seiner vorgefassten Ansicht festgehalten.
Wenn er von der Richtigkeit seiner Darstellung überzeugt war, kann nicht von einer vorgefassten Ansicht gesprochen werden. Zumal bei fahrlässigen Taten vermag die mangelnde Einsicht, dass der Schuldvorwurf zu Recht besteht, nicht ohne weiteres eine Strafschärfung zu rechtfertigen (BGH NJW 1952, 434 Nr. 32). Offenbar hat das Landgericht hierbei nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte, wie bei der Beweiswürdigung hervorgehoben wird, „etwas starrköpfig“ ist und dass er in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer „einer ruhigen Überlegung nicht fähig war“.
Auch im Rahmen des § 23 StGB ist uneinsichtiges und unbelehrbares Verhalten des Angeklagten nach der Tat nur dann gegen ihn verwertbar, wenn sich daraus Schlüsse auf seine Einstellung zur Tat und seinen Charakter ziehen lassen. Diese Gesichtspunkte haben erst recht bei bloßer Fahrlässigkeit zu gelten. Es erschien dem Senat zweckmäßig, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 2 StPO an ein benachbartes, mit der Sache noch nicht befasstes Landgericht zurückzuverweisen.
| Krumme | Engels | Seibert | |||
| Dr. Augustin | Haager |