Revision wegen Zuhälterei verworfen – Zurechnungsfähigkeit nur für einzelne Taten in Betracht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 334/68
- Datum
- 04.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein urteilsmäßiger Widerspruch ist nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn er entscheidungserhebliche Zweifel an Schuld oder Strafzumessung begründet; klärbare oder unerhebliche Ungenauigkeiten rechtfertigen keine Aufhebung.
Zeitliche Abweichungen bei der Darstellung des Tatzeitraums beeinträchtigen die Rechtskraft einer Verurteilung nicht, sofern das Urteil insgesamt den Zeitraum und das Ausmaß der tatbestandlichen Betätigung hinreichend ermittelt.
Eine Zurechnungsunfähigkeit wegen eines pathologischen Rauschzustands kann nur für die konkret festgestellten Tatgelegenheiten angenommen werden, in denen sich aus den Feststellungen ergibt, dass der Rauschzustand eingetreten ist; für andere Taten bleibt die volle Verantwortlichkeit bestehen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn Verfahrens- und Sachrügen offensichtlich unbegründet sind und der Beschwerdeführer keine durchgreifenden, substantiierten Einwendungen gegen die Entscheidung vorträgt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 29. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Kraftfahrer Heinz Erwin Hugo aus D geboren am ███ 1940 in M ██ wegen Zuhälterei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 4. Dezember 1968 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. April 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt dem Angeklagten bekanntgegeben hat, offensichtlich unbegründet.
2. Offensichtlich unbegründet ist auch die Sachrüge.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten nur wegen einer fortgesetzten Zuhälterei verurteilt. Ob er neben der Zeit vom August 1966 bis zum 18. Januar 1967, in der er dem Urteil zufolge sehr erhebliche Mittel aus dem Unzuchtsverdienst der Dirne █████ erhalten und daraus fast ausschließlich seinen Unterhalt bestritten hat, in der Zeit vom 20. Juli oder erst vom 20. September 1967 bis zum 23. Oktober 1967 in wesentlich geringerem Umfang die weiteren für seinen Unterhalt dienenden Beiträge erhalten hat, ist schon an sich für die Schuld- und für die Straffrage nicht von wesentlicher Bedeutung. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil eindeutig, dass dem Landgericht bei seiner Bemerkung (UA S. 7), der Angeklagte habe vom 20. September bis zum 23. Oktober 1967 wiederum Beträge von wenigstens zweimal wöchentlich 30 DM aus dem Unzuchtsverdienst erhalten, ein Versehen unterlaufen ist. An anderen Stellen (UA S. 9 und 12) stellt das Landgericht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte sich aus dem Unzuchtsverdienst der ██████ vom 20. Juli bis zum 23. Oktober 1967 hat Geld geben lassen. Das allein deckt sich mit der Feststellung (UA S. 7), dass der Angeklagte, als die ██ ███ am dritten Tage nach ihrer am 17. Juli 1967 erfolgten Entlassung aus Strafhaft ihre Dirnentätigkeit wiederaufgenommen hatte, von ihr sogleich Geld verlangte und dann die genannten Beträge von ihr aus Mitleid erhielt. Im Übrigen hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung nur eine „fast sieben Monate“ dauernde zuhälterische Betätigung berücksichtigt (UA S. 15).
b) Ein Widerspruch tritt auch nicht darin zutage, dass das Landgericht dem Angeklagten hinsichtlich der ihm zur Last gelegten räuberischen Erpressung Zurechnungsunfähigkeit zugute gehalten hat, während es ihn bezüglich der Zuhälterei für voll verantwortlich hält. Räuberische Erpressung konnte nur insoweit in Frage kommen, als der Angeklagte die Dirne durch Schlagen zur Hergabe von Geld veranlasst hat. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte „jeweils dann erheblich angetrunken war, wenn er die Zeugin schlug“ (UA S. 13). Nur für diese Fälle hat das Landgericht den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge eines pathologischen Rauschzustandes, der jeweils durch das Zusammenwirken des Hirnschadens mit dem Alkoholgenuss eintrat, für möglich gehalten. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, in denen die Dirne dem Angeklagten „wenigstens zweimal wöchentlich“ Geld aus Mitleid gegeben hat, kommt ein solcher pathologischer Rauschzustand des Angeklagten dem Urteil zufolge überhaupt nicht in Betracht.
c) Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
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