Revision: Aufhebung der Polizeiaufsicht bei Diebstahl; sonstige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 334/64
- Datum
- 12.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Polizeiaufsicht nach § 248 i.V.m. § 38 StGB ist bei Diebstahlsdelikten nur neben einer Zuchthausstrafe zulässig.
Ist wegen Annahme mildernder Umstände anstelle von Zuchthaus Gefängnis festgestellt worden, kommt die Anordnung von Polizeiaufsicht nicht in Betracht.
Eine Revision ist zu verwerfen, soweit die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch tragen und die Strafzumessung keine zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler enthält.
Führt die Aufhebung einer Nebenfolge zu keinen besonderen Verfahrenskosten oder Auslagen, findet eine abweichende Kostenverteilung nach § 473 Abs.1 S.3 StPO sowie die Auslagenerstattung nach § 467 Abs.2 S.2 StPO keine Anwendung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12. Mai 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt ██ ███ aus LC, ██████, geboren ██████████ 1935 in ██████, wegen schweren Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. Mai 1964 dahin geändert, dass Polizeiaufsicht nicht zulässig ist.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 13. Mai 1964 vollzogene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch; die Strafzumessungserwägungen lassen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Diese Maßnahme kann das Gericht nach § 248 in Verbindung mit § 38 StGB bei Diebstahlstaten nur neben Zuchthausstrafe anordnen. Sie ist auch nicht zulässig, wenn wegen Annahme mildernder Umstände auf Gefängnis anstelle von Zuchthaus erkannt wird (RGSt 38, 215, 353).
Da durch die aufgehobene Anordnung keine besonderen Verfahrenskosten oder Auslagen des Angeklagten entstanden sein können, entfällt die Verteilung der Rechtsmittelkosten nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO und ebenso der Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Jagusch Flitner Krumme zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Bortzler Spiegel