BGH: Zurückverweisung wegen lückenhafter Feststellungen bei Straßenbahnunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 334/57
- Datum
- 18.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Straßenbahnführer muss seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen und so fahren, dass er innerhalb der für ihn überschaubaren Strecke vor einem auftauchenden Hindernis rechtzeitig zum Halten kommen kann.
Nach den für Straßenbahnen geltenden Vorschriften (BOStrab) darf ein Zug nur in einem solchen Abstand einem anderen folgen, dass er auch bei ungünstigen Strecken-, Licht- und Witterungsverhältnissen durch Betriebsbremsung rechtzeitig halten kann; besondere Hinweiswerte sind bei schlüpfrigen Schienen zu verdoppeln.
Bei Ausfall oder Mutmaßung des Ausfalls einer Bremse hat der Fahrzeugführer unverzüglich alle ihm zur Verfügung stehenden Bremsmöglichkeiten zu nutzen; fehlende Fahrpraxis entschuldigt nicht die Nichtanwendung gebotener Sicherheitsmaßnahmen.
Fehlen ausreichende, widerspruchsfrei festgestellte tatsächliche Umstände (z. B. Widerspruch zwischen Sachverständigenbefund und Wahrnehmungsangaben) ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht in █████████ ███, 18. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████ ███, den Wagenführer und Schaffner ██████ ██ ██, geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Transportgefährdung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in █████████ ███ vom 18. Februar 1957, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. ██ ██████ Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen worden. Die mit Verletzung des sachlichen Strafrechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft muss durchgreifen.
Den Urteilsgründen kann folgender Sachverhalt entnommen werden:
Am 29. Dezember 1955 nach 16.55 Uhr waren auf der Strecke ████████████ an der Haltestelle „Pelzschneise“ mehrere Züge der dort auf besonderem Bahnkörper verkehrenden Straßenbahn ineinandergefahren, so dass die Strecke 100 m vor dieser Haltestelle blockiert war. Der Angeklagte fuhr mit dem von ihm geführten Straßenbahnzug der Linie 1 (Triebwagen Nr. 39) auf den letzten Anhänger des dort haltenden Zuges der Linie 8 auf, weil er das Schlusslicht erst auf eine Entfernung von 40 m gesehen hatte und möglicherweise die Strombremse versagte. Kurze Zeit vorher war der Mitangeklagte Lange mit einem Straßenbahnzug der Linie 1 (Triebwagen Nr. 52) an derselben Haltestelle auf den gerade abfahrenden Linienzug Nr. 55 aufgefahren.
Ob und welche weiteren Straßenbahnzüge außer dem genannten Zug der Linie 8 dort von den beiden Unfallzügen auf den Gleisen eingeschlossen waren, ferner ob und weshalb sie etwa ohne weiteren Unfall zum Halten gebracht werden konnten, lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, ob davon diese Frage für die Feststellung eines Verschuldens des Angeklagten Sch. von Bedeutung sein könnte.
Welche Unfallfolgen durch den Zusammenstoß herbeigeführt wurden, ist aus dem Urteil ebenfalls nicht ersichtlich.
2. Die Begründung, mit der die Strafkammer eine Fahrlässigkeit ███████ verneint, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Nach den Feststellungen näherte sich ████████ der Haltestelle Pelzschneise mit einer Geschwindigkeit von 40–45 km/h. Er sah das Schlusslicht des Anhängers der Linie 8, das noch aus der Kriegszeit stammte und besonders klein war, erst 40 m davor. Darauf betätigte er die Strombremse, die nach seiner unwiderlegten Einlassung trotz vorhandener Strommarke nicht angesprochen haben soll, und den Sandstreuer, unterließ es aber, die elektrische Schienenbremse zu ziehen.
Das Landgericht meint, die Witterungs-, Sicht- und Lichtverhältnisse seien so ungünstig gewesen, dass dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden könne, er habe das Schlusslicht und den haltenden Zug auf eine Entfernung sehen müssen, die selbst beim Versagen der Strombremse ausgereicht hätte, seinen Zug rechtzeitig zum Halten zu bringen. Wie es hierzu näher ausführt, regnete es zur Unfallzeit. Die Scheiben waren von innen beschlagen und mussten vom Angeklagten ständig mit einem Lappen blank gerieben werden. In ihnen spiegelten sich infolge der Benetzung von außen die Lichter des rechts am Bahnkörper vorbeiführenden Straßenverkehrs und der Neon-Straßenleuchten. Dadurch wurden so ungenaue Lichtverhältnisse geschaffen, dass auch der aus den haltenden Zügen fallende Lichtschein und die Umrisse der Wagen aufgesogen wurden. Im Gegensatz hierzu steht indes das an anderer Stelle mitgeteilte Ergebnis der Überprüfung durch den Sachverständigen, nach dem das Schlusslicht schon auf eine Entfernung von 150 m zu sehen ist. Dieser Widerspruch kann aus dem Urteil nicht gelöst werden, weil nicht dargelegt ist, ob bei der Probefahrt des Sachverständigen die gleichen Witterungsverhältnisse und Lichtverhältnisse herrschten wie zur Zeit des Unfalles. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Sachverständige seine Untersuchung nicht unter ähnlichen Verhältnissen vorgenommen hat.
Eine Bestätigung ihrer Annahme, dass das Schlusslicht für Sch. nicht früher sichtbar gewesen sei, sieht die Strafkammer darin, dass auch der während der Fahrt neben ihm stehende Zeuge ████████, der den Bahnkörper beobachtete, den haltenden Zug erst zu gleicher Zeit erkannte wie Sch. Hierbei ist jedoch unerörtert geblieben, ob Blickrichtung und Sicht des Zeugen ebenso günstig waren wie die des Angeklagten. Auch ist nicht berücksichtigt, dass der Zeuge als Fahrgast nicht zur Aufmerksamkeit verpflichtet war.
3. Nicht frei von Rechtsirrtum ist ferner die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, dass eine Fahrgeschwindigkeit von 40–45 km/h, mit der sich der Angeklagte der Haltestelle Pelzschneise näherte, der Verkehrslage angemessen gewesen sei.
Da für Straßenbahnen innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße grundsätzlich die für den Straßenverkehr geschaffenen allgemeinen Vorschriften gelten, soweit keine Ausnahmebestimmungen getroffen sind (§ 45 StVO, § 55 BOStrab), müssen sie wie sonstige Fahrzeuge nach § 9 StVO ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen (vgl. BGH VRS 12, 440). Der Straßenbahnführer muss daher ebenfalls in der Regel bei begrenzter Sicht so langsam fahren, dass er innerhalb der für ihn überschaubaren Strecke vor einem auf der Bahnbahn auftauchenden Hindernis rechtzeitig anhalten kann; denn der Betrieb der Straßenbahn ist nicht wie bei der Bundesbahn durch Signalisierung von Blockstellen aus gesichert. Ob dieser Grundsatz auf Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper uneingeschränkt anzuwenden ist, kann hier dahingestellt bleiben. Da das Betreten oder Überqueren des Bahnkörpers nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet ist (§§ 41, 42 BOStrab), könnte es zweifelhaft sein, ob die Pflicht zur Geschwindigkeitsbeschränkung allgemein auch auf freier Strecke gilt (RG VAE 1942, 97). Bei der Annäherung an Wegübergänge und Haltestellen müssen die Straßenbahnführer jedenfalls damit rechnen, dass Züge durch irgendwelche Hindernisse zum Verweilen gezwungen dort unvermutet außerplanmäßig halten, und ihre Fahrgeschwindigkeit danach einrichten.
Zur Sicherung des Straßenverkehrs schreibt § 34 BOStrab für Straßenbahnen aller Art vor: „Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, dass er selbst bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges auch bei ungtinstigen Strecken-, Licht- und Witterungsverhältnissen durch Betriebsbremsung rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann.“ Diese Bestimmung ist in § 56 Nr. 1 BOStrab wiedergegeben und unter Nr. 2 dahin ergänzt worden, dass die Zugfolge, die bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h auf ebener, gerader Bahn bei trockenen Schienen 100 m, bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h 150 m beträgt, mindestens verdoppelt werden muss, wenn die Schienen schlüpfrig oder schmierig sind. In § 81 BOStrab wird sodann angeordnet, dass die Fahrgeschwindigkeit bei ungenügender Sicht so zu vermindern ist, dass ein Zug auf halbe Sichtweite stillgesetzt werden kann. Ob diese Dienstvorschriften unter allen Umständen auch für Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind, kann ebenfalls unerörtert bleiben. Jedenfalls sind sie für den Führer einer solchen Straßenbahn dann richtungsweisend, wenn er sich gefährlichen Stellen nähert, bei denen er erfahrungsgemäß damit rechnen muss, Hindernissen auf dem Bahnkörper zu begegnen, insbesondere an Haltestellen und Wegübergängen.
Wenn Sch. infolge des Regens und der ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse bei Annäherung an die Haltestelle „Pelzschneise“ tatsächlich nur eine Sicht von 40 m gehabt haben sollte, hätte er seine Fahrgeschwindigkeit soweit herabsetzen müssen, dass er den Zug innerhalb dieser Strecke zum Halten bringen konnte. Das Urteil stellt nicht fest, wie lang der Bremsweg seines Straßenbahnzuges bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40–50 km/h auf der bezeichneten leichten Gefällstrecke war. Es lässt auch nicht mit Sicherheit erkennen, ob ███████, der seinen Triebwagen 320 m vor der Haltestelle beim Erkennen des blauen Warnlichts eines amerikanischen Krankenwagens ohne Strom laufen ließ, schließlich wieder mit 40 km/h weiterfuhr. Das Landgericht hätte dies näher darlegen und prüfen müssen, ob nicht schon darin ein strafrechtliches Verschulden des Angeklagten zu finden ist, dass er trotz ungenügender Sicht und regennasser Schienen bei Annäherung an die Haltestelle möglicherweise eine Geschwindigkeit von 40–45 km/h beibehielt.
4. Rechtlich nicht zu billigen ist schließlich auch die Auffassung des Landgerichts, dem Angeklagten könne es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er beim Versagen der Strombremse nur den Sandstreuer benutzte, aber von der elektrischen Schienenbremse keinen Gebrauch machte. Bei der Nähe des plötzlich vor ihm auftauchenden Zuges, dessen Entfexnung möglicherweise kaum für den Anhalteweg bei Ansprechen der Strombremse reichte, hätte er sogleich alle ihm zur Verfügung stehenden Bremsmöglichkeiten benutzen müssen (vgl. VRS 60, 45). Wenn ███████ seine Fahrprüfung auch erst einige Monate vorher abgelegt und keine große Fahrpraxis hatte, so ist doch die Bedienungs- und Wirkungsweise der verschiedenen Bremsen eine der wichtigsten Fragen, die einem Straßenbahnführer in jeder Lage ohne längere Besinnung geläufig sein muss. Es könnte ihn nicht entschuldigen, wenn er den verantwortungsvollen Posten eines Straßenbahnführers übernähme, ohne dieser Aufgabe gewachsen zu sein. Überdies hätte er mit Rücksicht auf seine geringe Fahrpraxis wegen der ungünstigen Sicht besonders vorsichtig und langsam fahren müssen.
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.
Dem Senat erschien es zweckmäßig, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das benachbarte Landgericht in Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Krumme | Rotberg | Flitner | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |