Treffer
BGH Beschluss

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichtprüfung des § 183 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 333/88
Datum
26.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs. Der BGH gab der Revision teilweise statt, weil das Landgericht die Ablehnung lediglich mit einer ungünstigen Sozialprognose (§56 StGB) begründet hatte. Es unterließ die gebotene Auseinandersetzung mit der besonderen Aussetzungsmöglichkeit des §183 Abs.3, 4 Nr.3 StGB und traf keine Feststellungen zur Bereitschaft des Angeklagten zu psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung. Insoweit wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf sich nicht ausschließlich auf eine ungünstige Sozialprognose (§56 StGB) stützen; insoweit sind besondere gesetzliche Aussetzungsregelungen gesondert zu prüfen.

2

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann trotz ungünstiger Zukunftsprognose gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch eine (längere) Heilbehandlung das rückfallgefährliche Verhalten dauerhaft beseitigt wird.

3

Kommt bei der Rechtsfolgenprüfung eine Maßnahme nach §§63,64 StGB in Betracht, ist zugleich zu prüfen, ob die Sondervorschrift des §183 Abs.3, 4 Nr.3 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung ermöglicht.

4

Das Urteil muss Feststellungen dazu enthalten, ob der Angeklagte zu einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung bereit ist; das Gericht hat dies erforderlichenfalls tätigkeitsbezogen zu ermitteln und darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 10. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 333/88

in der Strafsache gegen Wolfgang S. aus S__, geboren am [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es gegen den Schuldspruch, die verhängte Freiheitsstrafe und die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 63 StGB oder § 64 StGB gerichtet ist; hierzu wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 5. Juli 1988 verwiesen.

2. Demgegenüber hält die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung, die das Landgericht lediglich auf eine ungünstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB stützt, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil lässt die zusätzlich gebotene Auseinandersetzung mit der gegenüber § 56 StGB erweiterten Aussetzungsmöglichkeit nach § 183 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 3 StGB vermissen.

Danach kann die Vollstreckung einer – wie hier – wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Zukunftsprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach längerer Heilbehandlung keine derartigen exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. Die Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Sonderregelung hier vorlagen, drängte sich schon deswegen auf, weil die Strafkammer im Rahmen der Prüfung einer Maßnahme nach § 63 StGB die Behandlung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus für geeignet hält, therapeutische Erfolge bei der Behebung der Persönlichkeitsstörung zu erzielen und die Wiederholungsgefahr zu mindern. Wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang eine

Unterbringung nach § 63 StGB nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nicht angeordnet hat, so hält es der Senat jedenfalls nicht für fernliegend, dass sie bei Beachtung der Sondervorschrift des § 183 Abs. 3 StGB eine längere (oder kürzere) Heilbehandlung (vgl. zur zeitlichen Grenze: BGHSt 34, 150, 153) für erfolgversprechend gehalten und deshalb Strafaussetzung eventuell in Verbindung mit einer entsprechenden Weisung nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. § 183 StGB Rdn. 9; Laufhütte in LK, 10. Aufl.; Dreher/Tröndle, 44. Aufl.; § 183 StGB Rdn. 10, 11 m.w.Nachw.) – gewährt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer bei der Erörterung einer Maßnahme nach § 64 StGB die fehlende Motivation des Angeklagten zu einer Alkoholentziehungskur festgestellt hat. Dies würde zwar einer Strafaussetzung nach § 183 Abs. 3 StGB entgegenstehen, weil eine positive Prognose insoweit ohne Mitwirkung des Patienten bei der Heilbehandlung regelmäßig nicht gestellt werden könnte (vgl. hierzu BGHSt 34, 150, 152). Den Urteilsfeststellungen lässt sich indessen nicht entnehmen, dass der Angeklagte nicht nur die Alkoholentziehungskur ablehnt, sondern darüber hinaus – worauf es hier entscheidend ankommen würde – auch nicht zu einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung bereit wäre; dass der Angeklagte hierzu überhaupt gemäß § 265 a StPO befragt worden wäre, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.

Da mithin die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf der fehlenden Erörterung des § 183 Abs. 3 StGB beruhen kann, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung.

[Unterschriften]

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichJahnke