Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zulässigkeit der Zeugenvernehmung durch beauftragten Richter

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 333/63
Datum
20.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, er sei nicht ordnungsgemäß zur am 23. April 1963 durch einen beauftragten Richter durchgeführten Zeugenvernehmung geladen worden und habe deshalb nicht teilnehmen können. Der BGH verwirft die Revision. Das Landgericht habe Zeitpunkt und Raum der Vernehmung in der Hauptverhandlung hinreichend bestimmt, womit die Benachrichtigung nach §§ 224 Abs.1, 35 StPO erfolgt sei. Die Anwesenheit des Angeklagten war nicht erforderlich; fehlende Einwendungen gegen die Verlesung schlossen spätere Rügen aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bekanntgabe von Zeitpunkt und Ort einer durch einen beauftragten Richter anberaumten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung genügt der Benachrichtigungspflicht des § 224 Abs. 1 StPO, wenn Ort und Raum so bestimmt sind, dass sie ohne weiteres auffindbar sind.

2

Die Anwesenheit des Angeklagten bei einer durch einen beauftragten Richter vorgenommenen Zeugenvernehmung ist nach § 224 Abs. 1 StPO nicht erforderlich; sein Fernbleiben macht die Beweisaufnahme nicht von vornherein unwirksam.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, weitergehende Belehrungen zu erteilen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte der Vernehmung beiwohnen darf, sofern Zeitpunkt und Ort hinreichend bestimmt wurden.

4

Unterlässt der Angeklagte oder sein Verteidiger in der folgenden Hauptverhandlung einen Widerspruch gegen die Verlesung der Vernehmungsniederschrift, sind spätere Rügen gegen diese Vernehmung regelmäßig ausgeschlossen (vgl. § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. April 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Wilhelm ███, geboren am ██████████ 1897 in ███ (Ruhr), wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. April 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die mit der Revision allein geltend gemachte Rüge, der Angeklagte sei zu der am 23. April 1963 von einem beauftragten Richter durchgeführten Vernehmung der Zeuginnen Maria ███████ und Wilma █████ nicht ordnungsmäßig geladen worden und habe deshalb an dieser Beweisaufnahme nicht teilnehmen können, kann keinen Erfolg haben.

Die Revision führt zur Begründung dieser Rüge aus: Die Hauptverhandlung sei am 19. April 1963 unterbrochen worden, um am 23. April 1963 die im Hospital untergebrachte kranke Ehefrau des Angeklagten unter Gegenüberstellung mit Wilma ███ durch einen beauftragten Richter zu vernehmen. Der Verteidiger des Angeklagten habe auf Anwesenheit bei dieser Vernehmung verzichtet, während der Angeklagte an ihr habe teilnehmen wollen. Er habe sich auch zur festgesetzten Stunde im Krankenhaus eingefunden und sei in das Krankenzimmer seiner Ehefrau gegangen. Als diese von einer Krankenschwester zur Vernehmung abgeholt worden sei, habe er ihr folgen wollen. Die Schwester habe ihm jedoch erklärt, er könne nicht mitgehen, sie werde ihn nachher rufen. Deshalb sei er weiter im Krankenzimmer geblieben. Nach etwa einer halben Stunde habe er den Richter weggehen sehen. Unmittelbar darauf sei auch seine Frau zurückgekehrt und habe ihm gesagt, die Vernehmung sei vorbei. Er sei nicht davon unterrichtet worden, in welchem Zimmer des Gebäudes die Zeugenvernehmung stattfinden sollte.

Das Verfahren des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 224 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte von dem zur Zeugenvernehmung durch einen beauftragten Richter anberaumten Termin zu benachrichtigen. Nach § 35 StPO sind Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, ihr durch Verkündung bekanntzumachen. Das ist hier geschehen.

Wie die Sitzungsniederschrift beweist, hat das Landgericht in der Hauptverhandlung am 19. April 1963 in Anwesenheit des Angeklagten folgenden Beschluss verkündet:

1. Die heutige Hauptverhandlung wird unterbrochen. 2. Die Zeugin Frau Maria ██████████ ergänzend durch den Berichterstatter vernommen werden. Termin zur Vernehmung der Zeugin durch den beauftragten Richter wird bestimmt auf den 23. April 1963, 14.30 Uhr, im ███████████████ BO, ██████, im Arztzimmer, Station A 6.

Darauf erklärten der Staatsanwalt und der Verteidiger, dass sie auf Teilnahme verzichteten. Die anwesende Zeugin Wilma ██████ wurde zu dem Vernehmungstermin mündlich geladen.

In dem Beweisbeschluss waren Zeitpunkt und Ort der Vernehmung, besonders das Zimmer des Krankenhauses, in dem sie stattfinden sollte, so deutlich bezeichnet, dass der Angeklagte das Zimmer durch Befragen des Pförtners ohne weiteres hätte finden können. Zu weiteren Erläuterungen, etwa zur Belehrung des Angeklagten, ihm sei die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet, war das Landgericht nicht verpflichtet.

Der Angeklagte war nicht verpflichtet, wie die Revision meint, der Zeugenvernehmung beizuwohnen; denn nach § 224 Abs. 1 StPO ist seine Anwesenheit nicht erforderlich (BGHSt 9, 24, 27). Aus welchem Grunde der Angeklagte der Vernehmung ferngeblieben ist, ist belanglos (vgl. RGSt 59, 299, 301).

In der Hauptverhandlung am 24. April 1963 hat übrigens weder der Angeklagte noch sein Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschrift vom 23. April 1963 widersprochen (vgl. § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO; BGHSt 9, 24, 28; 1, 284, 286; BGH NJW 1952, 1426 Nr. 21; 1345 Nr. 19; RGSt 44, 100; 50, 364; 58, 90, 91; 66, 213, 215).

JustizangestellterJaguschBortzler
Lang-HinrichsenKrummeFlitner