Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung (§79 StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 333/56
Datum
14.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach §79 StGB. Der BGH hebt den Gesamtstrafenbeschluss auf, weil die Strafkammer nicht ausreichend die in den Akten enthaltenen früheren Einzelstrafen und deren Bedeutung für die Gesamtstrafenbildung aufgeklärt hat. Die Sache wird zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit der Inhalt fremder Strafakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist, hat das Gericht die für die Bildung einer Gesamtstrafe nach §79 StGB erforderlichen Feststellungen zu treffen und den Sachverhalt weiter aufzuklären.

2

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach §79 StGB setzt die vollständige Feststellung voraus, welche Einzelstrafen für welche Taten rechtskräftig verhängt wurden und in welcher Reihenfolge sie zu berücksichtigen sind.

3

Kann aus der Aktenlage nicht eindeutig bestimmt werden, ob und welche früheren Einzelstrafen in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen sind, ist der Gesamtstrafenbeschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Ermittlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bereits vollständig verbüßte Einzelstrafen kommen in der Regel nicht mehr für die Bildung einer nachfolgenden Gesamtstrafe in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>], in anderer Sache in Strafhaft, wegen Beihilfe zum Meineid hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1957, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED::<4>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED::<5>]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. September 1956 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten einer am 21. Oktober 1953 begangenen Beihilfe zum Meineid für schuldig befunden und dafür eine Gefängnisstrafe von einem Jahr festgesetzt. Aus dieser Strafe hat sie gemäß § 79 StGB mit zwei Einzelstrafen von je zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus, die durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. September 1955 – 5 Ks 15/55 – unter Bildung einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus rechtskräftig gegen den Angeklagten verhängt worden waren, eine neue Gesamtstrafe gebildet.

Die Revision des Angeklagten ist auf die Rüge der Gesamtstrafenbildung beschränkt. In diesem Umfang beanstandet die Revision das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge wird zutreffend darauf gestützt, dass der Inhalt der Strafakten 5 Ks 15/55 ausweislich der Urteilsgründe Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist und daher die Strafkammer veranlassen musste, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 79 StGB weiter aufzuklären, dass dies aber unterblieben ist. Aus Blatt 267 bis 270 jener Akten konnte das Landgericht ersehen:

1. Durch Beschluss vom 25. Mai 1956 hatte das Landgericht in Dortmund aus den erwähnten beiden Zuchthausstrafen und einer vom selben Landgericht früher gebildeten Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis – 5 Ms 80/55 – bereits eine neue Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Zuchthaus gebildet (Bl. 270 d. A.).

2. Die Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe in dem Verfahren 5 Ms 80/55 gebildet worden war, waren verhängt durch ein Urteil des Schöffengerichts in Dortmund vom 21. Juli 1955 in Höhe von zwei Monaten Gefängnis, nach Blatt 269 rechtskräftig seit dem 22. Dezember 1955, und durch ein Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Januar 1956, das seit dem 1. Februar 1956 rechtskräftig war; hier bedarf es noch der Aufklärung, welche Einzelstrafe das Landgericht wegen der am 24. Januar 1956 abgeurteilten Tat als verwirkt ansah, und wegen welcher Straftaten die beiden Einzelstrafen verhängt worden sind.

3. Da die jetzt abgeurteilte Beihilfe zum Meineid am 21. Oktober 1953 begangen wurde, liegt diese Tat vor den drei genannten rechtskräftigen Urteilen.

4. Die durch den Beschluss vom 25. Mai 1956 gebildete Gesamtstrafe war am 5. September 1956 noch nicht vollständig verbüßt. Dagegen scheint die von der Revision ferner erwähnte Gefängnisstrafe von einem Monat aus dem Urteil vom 22. September 1955 wegen Unterschlagung, Betruges und Urkundenfälschung – 5 Ms 97/55 – für die Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht zu kommen, da sie nach Blatt 267 (Nr. 2) der Akten bis zum 30. Dezember 1955 bereits voll verbüßt sein soll.

Der Gesamtstrafausspruch des angefochtenen Urteils muss somit aufgehoben werden, um dem Landgericht Gelegenheit zu weiteren Erhebungen darüber zu geben, ob nicht auch die erwähnten beiden Gefängnisstrafen in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind.

SeibertKrummeHoepner
RothbergLang-Hinrichsen