Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung und versuchter Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 333/51
Datum
09.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung, verleumderischer Beleidigung und fortgesetzter versuchter Nötigung. Der BGH verwarf die Revision, da die Urteilsgründe die Versuchstat der Nötigung und die tatrelevanten Feststellungen hinreichend begründen. Formulierungsversehen in der Urteilsabschrift beeinträchtigen die Rechtmäßigkeit nicht, wenn Sitzungsniederschrift und Strafzumessung die richtige Rechtswürdigung ergeben. Außerdem war der Strafantrag wegen Beleidigung fristgerecht gestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anfang der Ausführung einer Nötigung liegt vor, wenn bereits Handlungen gesetzt werden, die objektiv geeignet sind, den Nötigungserfolg herbeizuführen; mehrere aufeinander bezogene Tathandlungen können deshalb eine fortgesetzte versuchte Nötigung bilden.

2

Offensichtliche redaktionelle Unstimmigkeiten in Urteilsformeln begründen keinen Rechtsfehler, wenn aus Sitzungsniederschrift, Urteilsgründen und Strafzumessung eindeutig die zutreffende rechtliche Bewertung hervorgeht.

3

Die Unterlassung einer Verurteilung wegen eines tateinheitlich konkurrierenden Delikts ist unschädlich, soweit dadurch dem Angeklagten keine nachteilige zusätzliche Rechtsfolge entsteht.

4

Die Zulässigkeit eines Strafantrags bei strafrechtlich verfolgten Antragsdelikten hängt von der rechtzeitigen und formgerechten Stellung des Antrags ab.

Vorinstanzen

Landgericht Zossen, 9. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dauhilfsarbeiter Heinrich ███ aus ███████████████, daselbst, wegen wissentlich falscher Anschuldigung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Eschner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ████████████████ ██████ der Verhandlung, █████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ████████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zossen vom 9. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge erfolgte Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat folgendes ergeben:

Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit verleumderischer Beleidigung (§§ 164 Abs. 1, 187, 73 StGB) und wegen fortgesetzter versuchter Nötigung (§§ 240, 43 StGB) verurteilt hat, ist frei von Rechtsirrtum.

Zutreffend hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgeführt, der Nötigung sei, da die geschiedene Frau des Angeklagten seinen Verlangen, zu ihm zurückzukehren, nicht stattgegeben habe, der Erfolg versagt geblieben, die Nötigung sei nicht zur Vollendung gekommen; jedoch stelle die Absendung der beiden Briefe ein Verhalten dar, das einen Anfang der Ausführung der Nötigung enthalte; der Angeklagte habe sich deshalb durch zwei in Fortsetzung zueinander in Zusammenhang stehende Handlungen der versuchten Nötigung schuldig gemacht. Wenn demgegenüber an einigen Stellen der Urteilsgründe nur von „fortgesetzter Nötigung“ (statt von fortgesetzter versuchter Nötigung) gesprochen wird, so handelt es sich angesichts der eingehenden, für den Versuch gegebenen Begründung offensichtlich nur um ein Versehen bei der Abfassung der Urteilsgründe; durchgreifenden Bedenken geben derartige Unebenheiten der Urteilsbegründung keinen Anlass. Dass in der Urteilsabschrift auch im erkennenden Teil von einer Verurteilung wegen „fortgesetzter Nötigung“ die Rede ist, kann ebenfalls auf sich beruhen, da nach der allein maßgebenden Sitzungsniederschrift (Bl. 29 R der Akten 26 Js 481/50 der Staatsanwaltschaft Zossen) zutreffend die Verurteilung wegen „fortgesetzter versuchter Nötigung“ ausgesprochen worden ist. Es ist nach Lage des Falles auch ausgeschlossen, dass der Tatrichter etwa den § 44 StGB unbeachtet gelassen hat, denn in den Strafzumessungsgründen ist ausdrücklich hervorgehoben, dass wegen fortgesetzter versuchter Nötigung eine Einzelstrafe von 4 Monaten Gefängnis festgesetzt worden sei.

Strafantrag wegen der in der Strafanzeige des Schwerdeführers vom 20. Juni 1950 liegenden verleumderischen Beleidigung hat die Verletzte am 11. Juli 1950 (Bl. 11 der Akten 26 Js 481/50 der Staatsanwaltschaft Zossen) rechtzeitig und in gehöriger Form gestellt.

Dadurch, dass die Verurteilung nur wegen der wissentlich falschen Anschuldigung und nicht auch wegen der mit ihr tateinheitlich konkurrierenden verleumderischen Beleidigung erfolgt ist (vgl. Olshausen, 12. Aufl. § 260 Anm. 8 Abs. 2; angef. Entsch.), wird der Angeklagte nicht beschwert.

GroßDr. Hille
Dr. EschnerDr. Augustin