Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen mangels Feststellungen (4 StR 332/76)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 332/76
- Datum
- 22.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt für jede angeklagte Tat konkrete und im Urteil niedergelegte tatsächliche Feststellungen voraus; fehlen solche Feststellungen für bestimmte Fälle, sind die betreffenden Verurteilungen aufzuheben.
Fehlen im Urteil tragfähige Feststellungen oder sind bestimmte angeklagte Taten nur im Rahmen der Strafzumessung erwähnt, genügt dies nicht zur Rechtfertigung einer Verurteilung in diesen Fällen.
Wenn durch die Aufhebung einzelner Verurteilungen die Grundlage der Gesamtstrafenbildung wegfällt (insbesondere bei Entfall der höchsten Einzelstrafe), ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln.
Die Aufhebung einer Verurteilung kann gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte erstreckt werden, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen und die Aufhebung ihre Verurteilungen betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 5. März 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ den Zimmermann Klaus ███, dort geboren am ████████ 1952, zur Zeit in Haft, wegen Bandendiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Klaus ███ wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5. März 1976 aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 31, 32 und 33 der Anklageschrift verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Aufhebung der Verurteilung wird in den Fällen 31, 32 und 33 der Anklageschrift und im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf die Mitangeklagten Gerhard ████ und Ludwig ██████ erstreckt.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Klaus ███ wegen Bandendiebstahls in 28 Fällen verurteilt. Die tatsächlichen Feststellungen erstrecken sich jedoch nur auf 25 Fälle; die Fälle 31, 32 und 33 der Anklageschrift sind nur im Rahmen der Strafzumessung angeführt. (Der auf Seite 10 der UA unter Nr. 31 geschilderte Fall entspricht sachlich dem mitabgeurteilten Fall 34 der Anklageschrift).
Die Verurteilung kann daher in den bezeichneten Fällen nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch die Grundlage der Gesamtstrafe, zumal für den Fall 31 die höchste Einzelstrafe festgesetzt worden ist.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
Die Erstreckung der Aufhebung auf die Mitangeklagten in den Fällen 32 und 33 (im Fall 31 sind sie nicht verurteilt worden) beruht auf § 357 StPO.
| Hurxthal | Mayr | Zipfel | |||
| Bortzler | Salger |