Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei gewissenloser Vernachlässigung von Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 332/72
Datum
27.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen gewissenloser Vernachlässigung von Kindern verurteilt worden; sie legte Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Kammer nicht hinreichend geprüft hat, ob das Merkmal der Gewissenlosigkeit vorliegt. Insbesondere sind geistige Beeinträchtigung, seelische Umstände und das konkrete Reaktionsverhalten der Angeklagten näher festzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal der Gewissenlosigkeit erfordert eine gesonderte und sorgfältige Prüfung; es geht über bloßen Vorsatz hinaus und setzt bewusstes Unterdrücken von Verantwortungsgefühlen oder besondere Leichtfertigkeit voraus.

2

Bei erkennbarer geistiger Schwäche oder eingeschränkter sittlicher Einsicht ist zu prüfen, ob die erforderliche Gewissenlosigkeit überhaupt vorliegen kann; verminderte Einsicht kann das Merkmal entfallen lassen oder relativieren.

3

Konkrete Verhaltensweisen der Beschuldigten (z. B. Protest, Warnung der Kinder, Beschimpfung, Anzeigeerstattung) müssen substantiiert festgestellt und gewürdigt werden; sie können dem Vorwurf der gewissenlosen Vernachlässigung entgegenstehen.

4

Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu den seelischen und sozialen Verhältnissen der Beschuldigten und zum Zeitpunkt bzw. Umfang ihres Reaktionsverhaltens rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ geb. ██, die Hausfrau Irmgard aus █, geboren ███████ 1935, wegen gewissenloser Vernachlässigung von Kindern

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hirxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Februar 1972, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewissenloser Vernachlässigung von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte seit Anfang des Jahres 1970 in vier Fällen selbst wahrgenommen, dass ihr Ehemann mit der gemeinsamen, am ████████ 1957 geborenen, Tochter Monika unzüchtige Handlungen vorgenommen und mit ihr geschlechtlich verkehrt hat. Auch ███, dass er sich an der gemeinsamen Tochter Gisela, geboren am █████████ 1959, vergriffen hat, blieb ihr nicht unbekannt, denn „beide Töchter haben ihrer Mutter jeweils erzählt, dass ihr Vater mit ihnen geschlechtlich verkehrt hat“ (UA 7). Da die Angeklagte außer einigen drögerlichen Vorhaltungen an ihren Ehemann und ihre Tochter Monika nichts unternommen hat, um derartige Vorfälle in Zukunft zu verhindern, vertritt die Strafkammer ohne nähere Darlegungen die Auffassung, dass die Angeklagte in gewissenloser Weise ihre Fürsorge- und Erziehungspflichten gegenüber ihren Kindern gröblich vernachlässigt hat, indem sie das Verhalten ihres Mannes gegenüber ihren Töchtern Gisela und Monika duldete (UA 11).

Abgesehen davon, dass das Merkmal „gewissenlos“, das die Weite des hier erfüllten äußeren Tatbestandes des § 170d StGB auszugleichen hat, stets einer sorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. LK 9. Aufl. § 170d Rdn. 11 und § 170 Rdn. 12), hätte sich eine nähere Erörterung dieser Tatbestandsverwirklichung der Strafkammer hier noch besonders deshalb aufdrängen müssen, weil die Angeklagte geistesschwach ist und ihre sittlichen und ethischen Wertvorstellungen derart „vage und unterentwickelt“ sind, dass sie nur vermindert in der Lage ist, entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (UA 13). Das Landgericht hat zwar ohne Rechtsverstoß angenommen, dass die Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorsätzlich gehandelt hat, weil sie das Unerlaubte ihres Verhaltens einsehen konnte und auch tatsächlich eingesehen hat. Damit ist jedoch nichts darüber ausgesagt, dass die Angeklagte auch gewissenlos gehandelt hat. Gewissenlos verhält sich, wer die Rücksichtnahme auf Hemmungen sittlicher Art, die sich ihm aufgedrängt haben oder hätten aufdrängen müssen, vermissen lässt, weil er das Gefühl der Verantwortlichkeit entweder bewusst unterdrückt oder infolge besonders leichtfertiger Auffassung von seiner Fürsorgepflicht gar nicht aufkommen lässt (BGHSt 2, 348).

Ob diese über ein bloß vorsätzliches Handeln hinausgehenden Voraussetzungen des § 170d StGB hier tatsächlich gegeben sind, wird die Strafkammer noch festzustellen haben. Sie wird berücksichtigen müssen, dass die Angeklagte, seitdem sie Anfang des Jahres 1970 erstmals von dem Treiben ihres Mannes, den sie uneingeschränkt als Familienoberhaupt anerkannte (UA 15), Kenntnis erhalten hat, aufbegehrte, die jüngeren Geschwister davon unterrichtete (auch warnte?) und Monika beschimpfte (UA 6, 7), so dass sich der Angeklagte genötigt sah, die Kinder zu veranlassen, ihrer Mutter nichts davon zu erzählen (UA 9). Erst eine Prüfung der seelischen Umstände, die die ihrem Ehemann hörige Angeklagte (UA 15) bewogen haben, (zunächst) nichts über sein als Unrecht erkanntes Verhalten nach außen verlauten zu lassen, wird klären können, ob und ab wann der Angeklagten der Vorwurf der völlig verantwortungslosen und leichtfertigen Missachtung ihrer Fürsorgepflichten gegenüber ihren Kindern gemacht werden kann. Dabei kann die Frage Bedeutung gewinnen, ob es, wie die Revision vorträgt, die im März 1971 in ihrer Ausweglosigkeit befindliche Angeklagte war, die das Strafverfahren durch das Aufsuchen der Fürsorgebehörde und Erstatten einer Anzeige in Lauf gesetzt hat.

SpiegelMeyerHirxthal
MayrSalger