Versuchter Betrug: Kein Bereicherungsvorsatz bei vermeintlich rechtmäßiger Klageabweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 332/70
- Datum
- 06.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Betrug nach § 263 StGB ist erforderlich, dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Der Einsatz unlauterer Mittel zur Abwehr einer Forderung, die der Täter von Anfang an nicht anerkennt, begründet nicht ohne weiteres den Tatbestand des Betrugs.
Fehlt beim Täter der Glaube, durch die Täuschung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen (weil er die Abweisung für materiell gerechtfertigt hält), fehlt der tatbestandsmäßige Bereicherungsvorsatz.
Ist für die weitere Entscheidung das Amtsgericht zuständig (§ 24 GVG), hat das Revisionsgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 6. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 332/70 in der Strafsache gegen den █████████████████████ ████████ Rudolf █████████ aus ███████, geboren am 1940 in ███████, wegen versuchten Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundesanwaltschaft in der Sitzung vom 6. August 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 6. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Arnsberg zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht unterstellt in den Strafzumessungsgründen, der Angeklagte möge geglaubt haben, wenn auch „zu seinem Recht zu kommen“, mit unlauteren Mitteln.
Ist er, wie es die Strafkammer danach für möglich hält, wirklich davon ausgegangen, die Abweisung der Klage, die er durch sein Täuschungsmanöver herbeiführen wollte, entspreche der materiellen Rechtslage, dann wäre sein Vorsatz nicht auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet gewesen (vgl. BGHSt 3, 160, 162; BGH MDR 1956, 10). Die Anwendung eines unlauteren Mittels bei der Abwehr einer Forderung, die, wie hier, vom Angeklagten von Anfang an nicht anerkannt war, erfüllt nicht den Tatbestand des Betrugs (vgl. BGHSt 20, 136, 137). Das Amtsgericht, dessen Zuständigkeit gemäß § 24 GVG gegeben ist, wird daher das Verhalten des Angeklagten nochmals neu zu überprüfen haben.
Mayr Sanders Meyer Bundesrichter Hürxthal Spiegel kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt ist.
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