Treffer
BGH Beschluss

BGH: Bildung der Gesamtstrafe bei Zuchthaus unter Beachtung des § 19 Abs. 2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 332/67
Datum
22.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen ein Urteil mit mehreren Zuchthausstrafen und einer vorherigen kurzen Gefängnisstrafe. Die zentrale Frage betraf die rechnerische Bemessung der Gesamtstrafe unter Beachtung der Monatsvorschrift des § 19 Abs. 2 StGB. Der BGH änderte die Gesamtstrafe auf sieben Jahre Zuchthaus, da das Landgericht die Monatsvorschrift nicht beachtet hatte. Anrechnung von Untersuchungshaft wurde bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Dauer einer Zuchthausstrafe ist nach § 19 Abs. 2 StGB grundsätzlich nur nach vollen Monaten zu bemessen.

2

Bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 74 StGB tritt § 19 Abs. 2 StGB nur dann zurück, wenn aus einer mindestens einjährigen Zuchthausstrafe und einer nach § 21 StGB umgewandelten Gefängnisstrafe mit unter einem Monat Dauer eine nicht volle Monatsbemessung zwingend folgt.

3

Bei einer Gesamtstrafenbildung aus mehreren Zuchthausstrafen und einer geringfügigen Gefängnisstrafe ist die Gesamtstrafe regelmäßig auf volle Monate zu bemessen, sofern der Rahmen dies ermöglicht.

4

Das Revisionsgericht darf nach §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe innerhalb der rechtlichen Grenzen selbst festsetzen, soweit eine Verschärfung nach § 358 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist; zudem ist erlittene Untersuchungshaft anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 23. Januar 1967

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Fliesenleger Rudolf Fritz ███ aus ███████, ███ ██, ████ geboren ██████ 1920 in ██████████, ███ z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten in der Sitzung vom 22. August 1967 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. Januar 1967 dahin geändert, dass die Gesamtstrafe dieses Angeklagten auf sieben Jahre Zuchthaus bemessen wird, worauf die in dieser Sache und in der einbezogenen Strafsache erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 24. Januar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, soweit es sich um den Schuldspruch und die Bemessung der Einzelstrafen handelt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Bei der Bildung der Gesamtstrafe, in die das Landgericht zu Recht auch die am 3. November 1966 rechtskräftig verhängte Gefängnisstrafe von drei Wochen einbezogen hat, hat das Landgericht den § 19 Abs. 2 StGB nicht beachtet. Danach darf die Dauer einer Zuchthausstrafe nur nach vollen Monaten bemessen werden. Diese Vorschrift muss zwar gegenüber derjenigen des § 74 StGB zurücktreten, wenn aus einer auf mindestens ein Jahr und jedenfalls auf volle Monate lautenden Zuchthausstrafe und aus einer Gefängnisstrafe, deren Dauer nach Umwandlung gemäß § 21 StGB einen Monat nicht übersteigt, eine Gesamtstrafe zu bilden ist. In diesem Falle ist nichts anderes möglich, als die Einsatz-Zuchthausstrafe um weniger als einen Monat zu erhöhen, die Gesamtstrafe also nicht auf volle Monate zu bemessen (RGSt 60, 289; BGHSt 16, 167).

Diese Notwendigkeit besteht nicht, wenn aus zwei Zuchthausstrafen und aus einer geringfügigen Gefängnisstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist. In der vorliegenden Sache stand dem Landgericht aus den Einzelstrafen von 5 Jahren Zuchthaus, 4 Jahren Zuchthaus und (3 Wochen Gefängnis =) 2 Wochen Zuchthaus ein Rahmen von mindestens 5 Jahren 1 Monat und höchstens 9 vollen Jahren Zuchthaus zur Verfügung; jede Gesamtstrafe, die sich in diesem Rahmen hält, entspricht der Vorschrift des § 74 StGB. Das Landgericht hätte also die Gesamtstrafe auf 7 Jahre oder auf 7 Jahre 1 Monat Zuchthaus bemessen können.

Da eine Verschärfung der vom Landgericht ausgesprochenen Strafe gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht in Betracht kommt, ist der Senat gemäß § 349 Abs. 4 StPO und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, der Vorschrift des § 19 Abs. 2 StGB dadurch gerecht zu werden, dass er die Gesamtstrafe auf 7 Jahre Zuchthaus festsetzt.

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