§ 258 StPO: Kein erneutes förmliches Befragen nach gewährtem letzten Wort erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 332/62
- Datum
- 12.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 258 Abs. 3 StPO verlangt nicht zwingend eine erneute förmliche Befragung mit dem Gesetzeswortlaut, wenn dem Angeklagten als Letztem unmissverständlich Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gewährt wird.
Wird nach bereits gewährtem letzten Wort erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und diese später wieder geschlossen, ist der Zweck von § 258 Abs. 2 und 3 StPO erfüllt, wenn der Angeklagte nach Schluss der ergänzenden Beweisaufnahme tatsächlich nochmals als Letzter Stellung nehmen und Anträge stellen kann.
Die Gewährung des letzten Wortes ist formfrei; entscheidend ist, dass für alle Beteiligten, insbesondere für den Angeklagten, eindeutig erkennbar ist, dass er nun abschließend das Wort hat.
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholgenuss können zielgerichtetes, situationsadäquates Nachtatverhalten und Bemühungen um Spuren- bzw. Verdachtsvermeidung als tragfähige Indizien herangezogen werden.
Knapp gehaltene tatrichterliche Feststellungen zur Alkoholisierung sind revisionsrechtlich hinnehmbar, wenn die Gesamtwürdigung durch weitere Indiztatsachen die Annahme unverminderter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. Juni 1962
Rubrum
Der Angeklagte, dem nach den Schlußausführungen und -anträgen des Staatsanwalts und seines Verteidigers im Rahmen des „letzten Wortes“ (§ 258 Abs. 2 StPO) Gelegenheit gegeben wurde, alles ihm für seine Verteidigung sachdienlich Erscheinende auch persönlich vorzubringen, braucht nicht noch nach § 258 Abs. 2 StPO besonders befragt zu werden.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 1962 – 4 StR 332/62 – LG Essen
In der Strafsache gegen ██ den Montagearbeiter Anton ██████████, aus ██████████, dort geboren ██ ███ ██ ███, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Juni 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 5. Juni 1962 etwa erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht zugelassen.
Die auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Der Verfahrensrüge liegen folgende Vorgänge zugrunde:
Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemäß § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort gehabt hatte und gemäß § 258 Abs. 3 StPO befragt worden war, wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Es wurde nochmals der Strafregisterauszug mit dem Angeklagten erörtert; außerdem ergänzte der Zeuge ██ ████████ seine in derselben Verhandlung erstattete Aussage. Anschließend wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen. Danach stellten der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte „ihre bisherigen Anträge“ (Sitzungsniederschrift Bl. 60 RS a. A.).
Die Revision sieht in diesem Verfahren eine Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO. Nach ihrer Ansicht hätte der Angeklagte ein zweites Mal ausdrücklich befragt werden müssen, ob „er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen“ habe. Auf dem verfahrenswidrigen Unterbleiben dieser Frage könne das Urteil beruhen, weil der Angeklagte, wäre er befragt worden, einen für seine Überführung wesentlichen Punkt der Aussage des ██████ ██ hätte richtigstellen und für seine abweichende Darstellung Zeugen benennen können.
Die Rüge geht fehl. § 258 Abs. 3 StPO schreibt zwar vor, dass ein Angeklagter auch dann, wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen ist, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Das hat auch dann zu geschehen, wenn nach nochmaligem Eintritt in die Verhandlung die Beweisaufnahme erneut geschlossen wird (vgl. BGHSt 13, 53, 59). Das Oberlandesgericht in Hamm legt den § 258 Abs. 3 StPO dahin aus, dass die dort vorgeschriebene Befragung des Angeklagten in der Regel zugleich die nach § 258 Abs. 2 StPO erforderliche Erteilung des letzten Wortes enthalte, meint aber andererseits, aus dem Umstand, dass nach der Sitzungsniederschrift der Angeklagte das letzte Wort gehabt habe, könne nicht zwingend gefolgert werden, dass er nach § 258 Abs. 3 StPO befragt worden sei; denn die Erteilung des letzten Wortes sei auch ohne diese Befragung möglich (NJW 1958, 1835 Nr. 17). Demgegenüber sah das Reichsgericht den Sinn des § 258 Abs. 3 (§ 257 Abs. 3 a. F.) StPO in der Vorsorge, dass ein im Beistand eines Verteidigers erschienener Angeklagter nicht deshalb sich schweigend verhalte, weil er annehme, neben oder nach dem Verteidiger sich nicht noch persönlich äußern zu dürfen; habe der Angeklagte keinen Verteidiger, so sei für eine Anwendung des § 258 Abs. 3 StPO kein Raum; es sei dann nur nach Absatz 1 und 2 dieser Vorschrift zu verfahren (RGSt 23, 319). Nach dieser Ansicht genügt es, wenn dem (im Beistand eines Verteidigers erschienenen) Angeklagten durch Befragen Gelegenheit gegeben wird, zum Beweisergebnis und zu den Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers selbst Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eigene Anträge zu stellen; nicht erforderlich ist es, dass dem Angeklagten nach den Ausführungen und Anträgen von Staatsanwalt und Verteidiger (§ 258 Abs. 1 StPO) und einer etwaigen Erwiderung des Staatsanwalts und nach der darauf folgenden Erteilung des „letzten Wortes“ (§ 258 Abs. 2 StPO) noch förmlich die Frage vorgelegt wird, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO).
Das hätte nur dann Sinn, wenn der Angeklagte nicht schon im Rahmen des letzten Wortes alles vorbringen dürfte, was ihm zu seiner Verteidigung dienlich erscheint, sondern etwa darauf beschränkt wäre, sich zu den Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers zu äußern, aber erst bei der Befragung nach § 258 Abs. 3 StPO Ausführungen tatsächlicher Art machen und ihm noch erforderlich erscheinende Beweisanträge stellen dürfte. Das ist nicht der Fall.
Die Ansicht des Reichsgerichts liegt ersichtlich auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1961 (1 StR 349/61) zugrunde. In dem dort entschiedenen Fall rügte die Revision, dass dem Angeklagten das letzte Wort nicht in gehöriger Form erteilt worden sei, weil er nicht gemäß § 258 Abs. 3 StPO befragt worden sei. Die Sitzungsniederschrift enthielt nur den Vermerk, der Angeklagte habe das letzte Wort gehabt und sich den Anträgen und Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen. Der 1. Strafsenat hat die Rüge als unbegründet zurückgewiesen und dies damit begründet, dass das Gesetz keine besondere Bestimmung über die Form enthalte, in der dem Angeklagten das Schlusswort zu erteilen sei; es schreibe insbesondere nicht vor, dass der Angeklagte ausdrücklich zu befragen sei, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe; wesentlich sei nur, dass dem Angeklagten das letzte Wort in allgemein verständlicher und ihm erkennbarer Weise gewährt werde.
Der erkennende Senat schließt sich dem an. Der Sinn des § 258 Abs. 2 StPO ist der, sicherzustellen, dass der Angeklagte, sei es in eigener Person, sei es durch seinen Verteidiger, als letzter Verfahrensbeteiligter Ausführungen machen und Anträge stellen kann; er betrifft das Verhältnis des Angeklagten (und seines Verteidigers) zum Staatsanwalt und einem etwaigen Nebenkläger. § 258 Abs. 3 StPO will demgegenüber sicherstellen, dass der Angeklagte persönlich auch dann als Letzter zu Wort kommt, wenn für ihn ein Verteidiger aufgetreten ist und (in der im § 258 Abs. 1 und 2 StPO vorgesehenen Reihenfolge) die Schlussanträge gestellt und begründet hat; er regelt das Verhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger bei der gemeinsamen Abwehr der Anklage.
Aus dem Gesagten folgt einmal, dass der Vorschrift des § 258 Abs. 3 i. V. m. Absatz 2 StPO genügt wird, wenn dem Angeklagten einmal – als Letztem der Verfahrensbeteiligten – Gelegenheit gegeben wird, selbst noch etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen; zum anderen, dass dies nicht mit den Worten des § 258 Abs. 3 StPO, unter Umständen nicht einmal ausdrücklich (vgl. RGSt 61, 317, 318), zu geschehen braucht, sondern auch in anderer Weise erfolgen kann, vorausgesetzt nur, dass die übrigen Verfahrensbeteiligten und namentlich der Angeklagte unter Ausschluss jedes Missverständnisses erkennen, dass dieser nunmehr das Recht habe, sich als Letzter abschließend zur Sache zu äußern.
Im vorliegenden Fall ergibt die Sitzungsniederschrift, dass der Angeklagte, nachdem die ergänzende Beweisaufnahme geschlossen war und Staatsanwalt und Verteidiger ihre früheren Anträge erneuert hatten, ebenfalls seinen früher gestellten Antrag (auf Freisprechung) wiederholte. Er hatte demnach – als Letzter – Gelegenheit, das Wort zu ergreifen, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Damit wurde der Formvorschrift des § 258 Abs. 3 (i. V. m. Absatz 2) StPO entsprochen. Dass dem Angeklagten etwa vom Gericht verwehrt worden wäre, die ergänzende Aussage des Zeugen █████ in dem von der Revision aufgezeigten Sinne richtigzustellen und einen weiteren Beweis zu beantragen, behauptet er selbst nicht.
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 51 StGB, weil das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte sei trotz des genossenen Alkohols noch (voll) zurechnungsfähig gewesen.
Über den Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat hat die Strafkammer Folgendes festgestellt: Der Angeklagte setzte sich am 22. Dezember 1961 nach Beendigung der Arbeitszeit mit seinen Kameraden in einer Baubude zusammen, um von einem auf eine andere Baustelle versetzten Kameraden „Abschied zu feiern“. Die Feier wurde später in einer Gastwirtschaft fortgesetzt. „Gegen Abend“ fuhren dann der Angeklagte, einer seiner Arbeitskameraden und ein weiterer Mann nach Hamm. Dort suchte der Angeklagte mit dem zweiten Begleiter zunächst die Stehbierhalle im Hauptbahnhof auf. Nachdem er „später“ den „inzwischen total betrunkenen“ Zechgenossen an den Zug (zur Heimfahrt) gebracht hatte, suchte er, nunmehr allein, noch eine andere Gastwirtschaft auf. Nach deren Verlassen wanderte er bis zur Tatausführung (etwa 3 Uhr morgens) durch die Straßen von Hamm. Bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens der letzten Gastwirtschaft wird in der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils (S. 5 UA) zur Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten bemerkt:
„Der Angeklagte hatte bereits zu dieser Zeit eine größere Menge Alkohol getrunken, jedoch nicht etwa so viel, dass er sich in einem die Willens- oder Einsichtsfähigkeit erheblich vermindernden oder gar ausschließenden Zustand befunden hätte.“
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung (S. 11 UA) führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe zwar vor der Tat Alkohol genossen, jedoch, wie sich aus den Bekundungen der Zeugen AC) und █████ ergebe, „nicht in so erheblicher Menge, dass dadurch seine Willens- oder Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB ausgeschlossen oder auch nur erheblich vermindert gewesen wäre“.
Der Revision ist einzuräumen, dass diese Feststellungen und Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat knapp sind, zumal gegenüber den Bekundungen von Zeugen über die Alkoholbeeinflussung eines anderen Vorsicht am Platze ist, weil die Wirkungen des Alkohols auf die Verstandes- und Willenskräfte nach außen nicht immer erkennbar sind und weil die Beurteilungsmaßstäbe der einzelnen Beobachter oft sehr auseinandergehen.
Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte zwar „unter einer gewissen alkoholischen Enthemmung gestanden hat“ (S. 12 UA), aber doch noch voll zurechnungsfähig war, wird jedoch durch sein im Urteil festgestelltes Verhalten nach der Tat bestätigt. Dieses Verhalten zeigt dem Senat, dass der Angeklagte noch überlegt und zielstrebig den Tatverdacht von sich abzulenken und sich der Ergreifung zu entziehen wusste. Er begab sich nach Ausführung des Diebstahls in der █████████ in eine dunkle Gasse, um sich dort unbemerkt des in der entwendeten Aktentasche befindlichen Werkzeugs zu entledigen. Von dem misstrauisch gewordenen Zeugen ███ befragt, was er denn in der dunklen Gasse mache, antwortete er geistesgegenwärtig, er wolle nur seinen Koffer umpacken. Danach machte er sich schnellstens von dannen, so dass ihm AC), als dieser im Licht seiner Scheinwerfer das am Boden der Gasse liegende Werkzeug bemerkte und sein Misstrauen bestätigt sah, nicht folgen konnte. Als AC) den Taxenstand am Bahnhof in Hamm erreichte, fuhr der Angeklagte eben mit einer Taxe davon. Wie der Taxifahrer ██ als Zeuge bekundete, war der Angeklagte in großer Eile zu seiner Taxe gelaufen und hatte auf eine schnelle Abfahrt gedrängt.
Dieses Verhalten beweist, dass der Angeklagte trotz des genossenen Alkohols noch imstande war, die ihm durch den Zeugen ███ drohende Gefahr der Entdeckung zu erkennen und ihr zweckentsprechend und nachhaltig entgegenzuwirken. Ein solches Handeln setzt voraus, dass der Angeklagte noch hinreichend klar denken und seinen Willen vernünftigen Überlegungen unterordnen konnte. War er aber dazu noch in der Lage, so konnte das Landgericht unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen AC) und █████ ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war (§ 51 StGB). Ein Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder gar gegen ein Denkgesetz ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu erkennen.
3. Das Urteil enthält auch im Übrigen weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren Zuchthaus ist bei Verneinung mildernder Umstände die gesetzliche Mindeststrafe (§ 244 Abs. 1 StGB). Mildernde Umstände aber hat das Landgericht dem vielfach, insbesondere einschlägig vorbestraften Angeklagten mit Recht versagt.
| Martin | Willms | Bortzler | |||
| Rotberg | Flitner |