Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 332/55
Datum
22.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei und rügte Verwertungen früherer Mitangeklagtenaussagen sowie Fehler bei der Beweiswürdigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Die genannten Einlassungen hatten ersichtlich keinen Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung, Wahrunterstellungen unterliegen der freien Beweiswürdigung und das Tatgericht übte sein Ermessen nicht erkennbar pflichtwidrig aus. Die tatrichterlichen Feststellungen sind revisionsrechtlich bindend, sofern keine Denkgesetze verletzt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung von Einlassungen früherer Mitangeklagter als Zeugenaussagen ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil ersichtlich auf dieser Verwertung beruht oder diese für die Sachverhaltsfeststellung entscheidend gewesen ist.

2

Eine vom Gericht im Rahmen eines Beweisantrags getroffene Wahrunterstellung bleibt der freien Beweiswürdigung unterworfen; der Tatrichter kann aus ihr jedenfalls mögliche Schlüsse im Rahmen der Gesamtschau ziehen.

3

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob zur Feststellung von Wert- oder Sachfragen ein Sachverständigengutachten oder Augenschein erforderlich ist; eine auf Vergleichspreisen gestützte Wertfeststellung verletzt das Aufklärungsgebot nicht ohne erkennbaren Ermessensfehler.

4

Die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters sind für die Revision bindend, solange keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Franz ██, geboren am █ 1917 in ██, wegen fortgesetzter Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gide als Vorsitzender, Bundesrichter Krummé, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als ███████████ ████████, Staatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt für Recht:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. Mai 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

I. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe die Einlassungen der früheren Angeklagten ███ und ████ als Zeugenaussagen verwertet. Aus dem Protokoll vom 6. Mai 1955 ergibt sich, dass die Hauptverhandlung zunächst gegen die drei Angeklagten ██, ███ und den Beschwerdeführer begonnen wurde. Nach der Vernehmung der drei Angeklagten zur Sache und der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin beschloss das Gericht anlässlich eines vom Verteidiger des Beschwerdeführers gestellten Beweisantrages, das Verfahren gegen diesen abzutrennen und auszusetzen. Neuer Verhandlungstermin gegen ihn wurde auf den 14. Mai 1955 anberaumt. In diesem Termin erschienen die beiden früheren Mitangeklagten ███ und ████, die in der vorangegangenen Verhandlung rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt worden waren, als Zeugen. Im gegenseitigen Einverständnis wurde von einer Vernehmung abgesehen.

In den Urteilsgründen wird ausgeführt, der Sachverhalt sei u. a. auf Grund der uneidlichen Aussagen der „Zeugen“ ███ und ████ festgestellt worden. Auch an anderen Stellen des Urteils werden die Genannten als Zeugen bezeichnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob hieraus zu schließen ist, dass der Tatrichter die Angaben der früheren Mitangeklagten tatsächlich als Zeugenaussagen gewürdigt oder nicht vielmehr nur im Ausdruck fehlgegriffen hat, da ihm bekannt war, dass ███ und ████ in der früheren Verhandlung nur als Mitangeklagte gehört worden sind. Jedenfalls ergeben die Urteilsgründe, dass das Urteil nicht auf diesem Verstoß beruht. Die Angaben der beiden früheren Mitangeklagten haben ersichtlich keinen Einfluss auf die Feststellung des Sachverhalts gehabt. Denn der Angeklagte hat den Ankauf der bestohlenen Gegenstände unter den vom Gericht festgestellten Umständen und zu den festgesetzten Preisen zugegeben und nur bestritten, dass er von ihrer Herkunft aus einer strafbaren Handlung gewusst habe oder diese nach den Umständen annehmen musste. Auch insoweit er im Fall Nr. 5 entgegen der Feststellung des Gerichts bestritten hatte, früher eine Quittung von ███ erhalten zu haben, hat das Gericht diese Einlassung nicht auf Grund der Angaben von ███, sondern auf Grund der eigenen widersprüchlichen Einlassung des Beschwerdeführers für widerlegt erachtet.

Das Urteil ergibt auch nicht, dass der Tatrichter bei der Überzeugung, der Angeklagte habe die Herkunft der Gegenstände gekannt oder den Umständen nach annehmen müssen, auf Grund der Angaben von ███ und ████ gelangt ist. Vielmehr beruht diese auf Schlussfolgerungen aus den vom Angeklagten eingeräumten Umständen des Erwerbs. Dass der Eindruck von ███ und ████, den das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, bei Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um Mitangeklagte handelt, anders gewertet worden wäre, erscheint ausgeschlossen. Die Rüge musste daher erfolglos bleiben.

II. Laut Verhandlungsprotokoll vom 6. Mai 1955 hat das Gericht auf einen Beweisantrag des Verteidigers beschlossen:

„Es soll für dieses Verfahren als wahr unterstellt werden, dass im Altreifenhandel nicht feste Listenpreise, sondern meistens Gütpreise genommen werden.“

Die Rüge der Revision geht dahin aus, dass das Gericht sich an diese Wahrunterstellung nicht gehalten und ferner mit seiner weder auf ein Sachverständigengutachten noch auf Augenscheinseinnahme gestützten Feststellung, der Angeklagte habe die beiden bereiften LEY-Räder (II 3° des Urteils) sehr billig gekauft, seine Aufklärungspflicht verletzt habe.

Die Rügen sind unbegründet:

Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass das Landgericht entgegen seiner Wahrunterstellung davon ausgegangen sei, im Altreifenhandel gelten feste Listenpreise. Vielmehr hat der Tatrichter seine Überzeugung, dass der Angeklagte die Reifen sehr billig gekauft habe, auf die Tatsache gestützt, dass die bestohlene Firma die Reifen nach den Bekundungen der Zeugen █████ und ██████ wenige Monate vor dem Diebstahl für 250 Mark gekauft hat, während der Angeklagte für sie 120 Mark bezahlte. Die Behauptung der Revision, die genannten Zeugen hätten ausgesagt, die Reifen seien zum Teil nur 40 bis 60 %ig gewesen, findet in den für die Revision allein maßgebenden Urteilsgründen keine Grundlage.

Es lag ferner im Ermessen des Tatrichters, zur Feststellung des Wertes der Reifen die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Einnahme des Augenscheins für erforderlich zu halten oder die Angaben über die kurz vorher bezahlten Kaufpreise für ausreichend zu erachten. Dass er sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe, ist nicht ersichtlich.

III. Auch die weitere Rüge ist unbegründet, dass das Gericht sich an die von ihm beschlossene Wahrunterstellung nicht gehalten habe, der Angeklagte sei etwa in der Mitte der Woche, bevor die Kriminalpolizei bei ihm erschienen sei, bei ███ gewesen und habe gebeten, für die Quittungen des ██████████████-Vertreters ███ eine auszustellen. Eine ordnungsgemäße Quittung der Firma sei aber abgewiesen worden, weil ███ selbst nicht zu Hause gewesen sei. Zwar könnte die Wendung der Urteilsgründe „wenn er überhaupt bei ███ war“ Bedenken erregen. Die übrigen Ausführungen ergeben jedoch, dass der Tatrichter von der Annahme ausgegangen ist, dass der Angeklagte tatsächlich bei ███ war. Denn er prüft ausdrücklich, welche Bedeutung diese Tatsache für die subjektive Einstellung des Täters habe. Dass er hierbei der Angabe des Angeklagten andere Schlüsse gezogen hat, als die wahr unterstellte Tatsache, enthält keinen Rechtsfehler. Die wahr unterstellte Tatsache unterliegt im Rahmen des gesamten Falles der freien Beweiswürdigung wie die anderen bewiesenen Tatsachen (RGSt 8, 244; Ann. 17, 347). Daher konnte der Richter aus ihr auch den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht zu ███ ging, weil er zu dieser Zeit noch daran glaubte, dass ███ und ████, die ihm die Reifen geliefert hatten, Vertreter des ██████████████ seien, sondern weil er nachträglich bei letzterem eine Rückendeckung suchte. Diese Würdigung setzt sich mit der Wahrunterstellung nicht in Widerspruch. Dies gilt auch insoweit, als das Gericht als wahr unterstellte, der Angeklagte habe ██ um die Ausstellung einer „ordnungsgemäßen“ █████████ ██████ gewollt. Dies brauchte das Gericht nicht, wie die Revision meint, notwendig in dem Sinne zu würdigen, dass der Angeklagte sich vorher bei ██ über dessen angebliche Vertreter ███ und ████ habe ██████████ wollen. Vielmehr konnte es unter einer „ordnungsgemäßen“ Quittung auch verstehen, dass der Angeklagte eine für Geschäftspapiere geeignete Bescheinigung dahin, dass ██ und ████ die Reifen (eventuell durch seine Vertreter) verkauft und den Kaufpreis ██████████ habe, gewollt habe.

Die aus der Wahrunterstellung vom Gericht für die Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse sind möglich. Dass sie zwingend sind, ist nicht erforderlich.

IV. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, dass das Gericht zu Unrecht einem Beweisantrag, im Handel mit Teilen von ausgeschlachteten Kraftfahrzeugen sei der Verkauf von Reifen mit Schläuchen und Felgen üblich, nicht stattgegeben habe. Ein solcher Antrag ist nach der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Daher konnte der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen davon ausgehen, es sei im ordnungsgemäßen Reifenhandel nicht üblich, nicht nur Reifen, sondern komplette Räder zu verkaufen.

V. Die Sachrüge greift die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese sind jedoch für das Revisionsgericht bindend, sofern nicht Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind. Solche Verstöße liegen jedoch nicht vor. Insbesondere sind die Ausführungen des Landgerichts, dass die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Quittungen widersprüchlich sei, in sich schlüssig. Die Annahme des Gerichts setzt übrigens nicht voraus, dass ███ nicht nur eine, sondern vier Quittungen ███████████ habe.

Die Berücksichtigung der strafzumessenden Umstände, insbesondere der Anstiftung der jugendlichen Diebe durch den Angeklagten, gibt zu Bedenken keinen Anlass. Zwar ergibt das Urteil nicht, dass der Angeklagte, als er sich auf eine Anfrage von ████ zur Abnahme von 8 Reifen bereit erklärte, daran dachte, dass diese Mitangeklagten erst zu den Diebstählen veranlasst werden würden. Wohl aber stellt das Landgericht fest, dass die jugendlichen Diebe erst durch das fortdauernde Kaufangebot des Angeklagten zu ihren Straftaten angereizt worden sind. Im weiteren Verlauf der Ankäufe musste aber der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die Herkunft der Reifen usw. aus strafbaren Handlungen annehmen.

Engels Krummé

Gide
Lang-Hinrichsen