Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 332/52
Datum
27.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Verwahrungsbruchs, Urkundenunterdrückung und Unterschlagung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision wird vom BGH verworfen. Die Verfahrensrüge war formell nicht nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausgeführt, die Sachrüge blieb unbegründet. Der BGH betont, dass zur Annahme von Gewinnsucht die Steigerung des Erwerbssinns auf ein sittlich anstößiges Maß erforderlich ist und sieht diese in der wiederholten, rücksichtslosen Durchsuchung und Vernichtung von Briefsendungen als erfüllt an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nur dann zulässig, wenn sie den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht und substantiiert geltend macht, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden ist.

2

Zur Annahme von "Gewinnsucht" i.S.v. § 133 Abs. 2 StGB genügt nicht die bloße Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen; erforderlich ist die Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungesundes, sittlich anstößiges Maß.

3

Bei der Strafzumessung kann die wiederholte, rücksichtlose Missachtung eines in Vertrauen überlassenen Amts- oder Dienstbereichs (z.B. Postdienst) sowie die Vernichtung von Sendungen als Indiz für besonders verwerfliche Gewinnsucht und damit für ein höheres Strafmaß gewertet werden.

4

Für das Vorliegen eines Strafschärfungsgrundes ist die innere Gesinnung (die Tatabsicht) maßgebend; der erreichte materielle Erfolg ist für die Annahme der Strafverschärfung nicht entscheidend.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 10. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchdrucker Bernhard ██ █████████████████, ███████, dort geboren ██████████████████, wegen schweren Verwahrungsbruchs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 10. März 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verfahrensrüge des wegen schweren Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung (§ 274 Nr. 1 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt worden. Auch seine Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

Der damals arbeitslose, im elterlichen Haushalt lebende Angeklagte hat im Juni 1949 den seinem erkrankten Vater als Posthalter obliegenden Zustelldienst übernommen. Von den ihm dabei zugänglichen Briefen untersuchte er etwa 50, in denen er Geldscheine vermutete, auf ihren Inhalt. Das in den Briefen enthaltene Geld nahm er an sich, die Briefumschläge und die schriftlichen Mitteilungen verbrannte er. Auf diese Weise erlangte der Angeklagte aus etwa 25 Briefen insgesamt 165 DM, die er für sich verbrauchte. Von den übrigen 25 Briefen stellte er diejenigen, bei denen das Ergebnis seiner Durchsuchung nicht auffiel, zu. Die anderen vernichtete er ebenfalls.

Die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs, Urkundenunterdrückung und Unterschlagung sowie die Annahme von Tateinheit und Fortsetzungszusammenhang lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Nicht bedenkenfrei ist nur die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe deshalb in gewinnsüchtiger Absicht (§ 133 Abs. 2 StGB) gehandelt, weil er die Briefe nach Geld untersucht habe; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur Annahme von Gewinnsucht auch im Bereiche des § 133 StGB nicht schon die Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erreichen; erforderlich ist vielmehr die Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungesundes, sittlich anstößiges Maß (BGHSt 1, 389). Auf der Außerachtlassung dieser Rechtsprechung beruht das angefochtene Urteil indessen nicht; die getroffenen Feststellungen lassen nämlich auch das vom Bundesgerichtshof vorausgesetzte Maß als erfüllt erscheinen.

Der Angeklagte, der unverheiratet ist und für dessen unmittelbare Lebensbedürfnisse im elterlichen Haushalt gesorgt war, hat das in ihn gesetzte Vertrauen in einem Ausmaß missbraucht, das sich durch die ungewöhnliche, sittlich verwerfliche Bedenkenlosigkeit in der Verfolgung seines Eigennutzes von durchschnittlichen Taten solcher Art in ungünstigem Sinne deutlich abhebt. Wenn dem Angeklagten auch das Bewusstsein seiner Beamteneigenschaft nicht nachgewiesen werden konnte, so ist er doch nicht nur in der Familie eines Posthalters aufgewachsen, sondern auch selbst jahrelang als Tagarbeiter im Postdienst tätig gewesen; mit der eine besondere Zuverlässigkeit erfordernden Bedeutung des Postverkehrs war er daher vertraut. Dass er sich während seiner Aushilfstätigkeit an etwa 50 Briefsendungen verging und diese Sendungen nicht nur ihres Geldinhalts beraubte, sondern größtenteils überhaupt vernichtete, lässt eine außerordentliche, sittlich verwerfliche Rücksichtslosigkeit in der rechtswidrigen Verfolgung seines Eigennutzes sowohl den Postkunden als insbesondere auch seinem ihn unterhaltenden Vater gegenüber erkennen. Dass die Ausbeute des mit so starkem verbrecherischem Willen betriebenen strafbaren Unternehmens kein bedeutenderes Ausmaß erreicht hat, ist dem gegenüber nicht von entscheidender Bedeutung; denn der Strafschärfungsgrund liegt in der Absicht, nicht im Erfolg des Täters. Die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs ist nach alledem im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Da auch die sonstigen Strafzumessungsgründe keinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten lassen, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

HärchnerKrummeEngels
GroßDr. Augustin