Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 331/83
Datum
25.08.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Darmstadt. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt und in anderen Punkten freigesprochen; die Berechnung des Blutalkoholgehalts rechtfertigt die Verurteilung. Eine Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile nach §154a StPO war unterlassen zu Recht, weil das Geschehen prozessual eine Einheit bildet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts dürfen auch konservative Abbauannahmen zugrunde gelegt werden; ergibt sich selbst hieraus ein Wert über 1,3 ‰, liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor und rechtfertigt eine Verurteilung nach §316 StGB.

2

Das Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, ausgeschiedene Tatteile nach §154a Abs.3 Satz1 StPO von Amts wegen wiedereinzubeziehen; dies gilt jedoch nicht, wenn die einzelnen Handlungsteile zeitlich und örtlich so eng verknüpft sind, dass sie prozessual einen einheitlichen Lebensvorgang bilden.

3

Die Zergliederung eines eng zusammenhängenden Gesamtgeschehens in mehrere prozessuale Taten stellt eine unzulässige (unnatürliche) Aufspaltung dar; bei solcher prozessualen Einheit ist auf die Gesamtbegehung als einheitliche Tat abzustellen, obwohl sachlichrechtlich Tatmehrheit bestehen mag (§53 StGB).

4

Die Unterlassung der Mitteilung eines konkreten Rückrechnungswerts stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn die Feststellungen und nachvollziehbare rechnerische Erwägungen deutlich machen, dass selbst unter günstigen Annahmen für den Angeklagten der Schluss auf absolute Fahruntüchtigkeit trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 331/83 in der Strafsache gegen ████ aus M.—/NC—, Karl-Heinz ███, geboren am ██ 1952 in ███, wegen Trunkenheit im Straßenverkehr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Ruß, Dr. Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C__ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 1983 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Trunkenheit im Straßenverkehr“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Vom Vorwurf der Vergewaltigung und der Entführung gegen den Willen der Entführten hat es ihn freigesprochen; bereits vor Erhebung der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft die „Trunkenheit im Verkehr bei der Fahrt zum Ort der Vergewaltigung“, die nach ihrer Auffassung durch dieselbe Handlung begangen worden war, gemäß § 154a Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung ausgeschieden und diese auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt.

I. Revision des Angeklagten

Die gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) gerichtete Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

Zwar hat das Landgericht den Rückrechnungswert nicht mitgeteilt, aufgrund dessen es für die Tatzeit am 27. März 1982 gegen 16 Uhr beim Angeklagten auf eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ gelangt (UA 5, 7). Selbst die Rückrechnung mit den für den Angeklagten günstigsten Werten ergibt indes, dass sein Blutalkoholgehalt deutlich über 1,3 ‰ gelegen hat und dass er damit absolut fahruntüchtig gewesen ist; bei einer Abbauzeit von nur 8 Stunden und einem stündlichen Abbauwert von nur 0,1 ‰ (vgl. BGHSt 25, 246 ff.) ergibt sich auf der Grundlage des um 2.20 Uhr des folgenden Tages festgestellten Blutalkoholgehalts von 0,99 ‰ für die Tatzeit ein solcher von weit mehr als 1,3 ‰.

Das angefochtene Urteil lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Wiedereinbeziehung des für den zweiten Tatabschnitt ausgeschiedenen § 316 StGB begehrt, und die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, ausgeschiedene Teile der Tat nach § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO von Amts wegen wiedereinzubeziehen, bevor es den Angeklagten freispricht. Denn die Tat im prozessualen Sinne ist unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (vgl. BGH NStZ 1982, 517, 518; BGHSt 29, 315, 316; BGHSt 22, 105, 106). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am Tattag gegen 16 Uhr seinen Pkw in Nieder-Ramstadt von seiner Wohnung bis zu einem Kiosk geführt und ist „kurze Zeit“ nach 16.30 Uhr den Eheleuten ███ in deren Wohnung in Nieder-Ramstadt gefolgt (UA 5). Zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr hat er die Wohnung mit Petra ███ wieder verlassen und ist mit ihr mit seinem Pkw in ein nahegelegenes Waldgebiet gefahren in der Absicht, dort mit ihr geschlechtlich zu verkehren (UA 6). Zwischen den Fahrtabschnitten von dem Kiosk bis zur Wohnung ███ und von dort bis zu dem nahegelegenen Waldgebiet lag sonach nur eine kurze Zeit. Angesichts dieses engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs käme die Zergliederung des Gesamtgeschehens dieser Dauerstraftat in mehrere Taten im prozessualen Sinne einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs gleich (vgl. KK § 264 StPO Rdn. 1, 3 ff.). Es handelt sich vielmehr trotz sachlichrechtlicher Tatmehrheit (§ 53 StGB) um eine Tat im prozessualen Sinne (vgl. BGH, Strafverteidiger, 1983, 322); diese war Gegenstand der Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Die Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Teils dieser Tat (vgl. zur Abtrennbarkeit einzelner Teile einer Dauerstraftat Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 154a StPO Rdn. 5) nach § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO ist deshalb ohne Rechtsverstoß unterblieben.

RußSalgerGoydke
HürxthalMeyer-Goßner

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