Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen unsachgemäßer Säurelagerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 331/66
Datum
18.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung wurden vom BGH verworfen. Die Angeklagten hatten es unterlassen, für eine sichere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Aufbewahrung eines Säurebehälters zu sorgen; dieses pflichtwidrige Unterlassen war kausal für den Tod. Verfahrensrügen wurden als unzulässig zurückgewiesen, und die Strafzumessung blieb unangetastet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein pflichtwidriges Unterlassen, mit dem eine durch Unfallverhütungsvorschriften zu vermeidende Gefahr geschaffen wird, kann kausal für einen tödlichen Erfolg sein und trägt strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung.

2

Für die kausale Zurechnung im strafrechtlichen Bereich ist die Bedingungstheorie (conditio sine qua non) maßgeblich; abweichende Verursachungslehren sind nicht anzuwenden.

3

Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit eines Dritten entbindet den Verpflichteten nicht von seiner Garantenpflicht, insbesondere wenn ihm die bestehende Gefahrlage bekannt ist; er muss für vorschriftsmäßige Sicherung gefährlicher Stoffe sorgen.

4

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht vorschriftsmäßig begründet wird.

5

Die Strafzumessung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn durch die Revision konkrete Rechtsfehler in der Feststellung von Schuld oder den maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkten aufgezeigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4. April 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 331/66

URTEIL in der Strafsache gegen

███ ███ ███████████████ Werner P. aus █, █ dort geboren am █, ehemaligen Vorarbeiter Engelbert G., █ dort geboren am █, aus G[REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ █████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. April 1966 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen verurteilt. Die Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte G. auch Verletzung des Verfahrensrechts.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten █████ ist unzulässig, weil sie nicht vorschriftsmäßig begründet worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keine Rechtsfehler ergeben.

Nach der rechtlich zutreffenden Auffassung des Landgerichts haben die Angeklagten den Tod des Arbeiters ███ dadurch verschuldet, dass sie es pflichtwidrig unterlassen haben, für eine den allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechende sichere Aufbewahrung des Behälters mit Flüssigsäure im Betrieb der Firma ██████ zu sorgen. Die Feststellungen ergeben darüber hinaus, dass der Angeklagte ██████████ Ursache für den Tod des ██ ████ auch dadurch gesetzt hat, dass er trotz wiederholter Aufforderung durch die Arbeiter der Firma ██████ den Behälter nach Beendigung der Arbeiten nicht abholte. Dass diese Unterlassungen pflichtwidrig waren, kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Sie waren auch ursächlich für den tödlichen Ausgang.

Die gegenteilige Ansicht der Revision des Angeklagten ███ steht mit der in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Bedingungstheorie nicht in Einklang (BGHSt 1, 332). Die abweichende, von Nagler vertretene Verursachungslehre (LK 8. Aufl. Anhang I, II B b, S. 29), auf die sich die Revision beruft, wird im Übrigen auch von dem Mitherausgeber des Leipziger Kommentars, Mezger, abgelehnt (LK Bem. 6 b vor § 51 StGB).

Die Annahme, dass das Verhalten der Angeklagten fahrlässig gewesen sei, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Einwand des Angeklagten P., er habe darauf vertrauen dürfen, dass der ihm als zuverlässig bekannte Vorarbeiter G. den Behälter mit Flüssigsäure rechtzeitig abholen und in die Betriebsräume der Firma █████ zurückschaffen werde, geht fehl. Ihm gereicht nicht zum Vorwurf, dass er nicht für die Wegschaffung des Behälters gesorgt hat, sondern, dass er sich nicht um eine vorschriftsmäßige Lagerung gekümmert hat.

Wie das Landgericht festgestellt hat, war ihm bekannt, dass seine Arbeiter die Säurebehälter bei der Firma ██ seit Jahren an einem allgemein zugänglichen Platz unbeaufsichtigt abstellten. Gerade, weil er das wusste, hätte er sich besonders darum kümmern müssen, was mit den Behältern nach Beendigung der Arbeiten geschah, um der durch die pflichtwidrige Unterlassung geschaffenen Gefahr zu begegnen.

Auch die Strafzumessung unterliegt keinen rechtlichen

Bedenken.ScharpenseelHurxthal
SandersMayrSpiegel