Zuständigkeit bei Rücknahme der Revision: Landgericht für Kostenentscheidung zuständig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 331/63
- Datum
- 07.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bestimmt sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über Kostenanträge in zurückgenommenen Rechtsmittelverfahren nach dem Gericht, bei dem die Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung anhängig ist.
Wird ein Rechtsmittel (Revision) zurückgenommen, bevor die Akten dem Revisionsgericht gemäß §§ 345 bis 347 StPO vorgelegt worden sind, ist das Revisionsgericht nicht zuständig, weil das Verfahren dort noch nicht anhängig geworden ist.
Allgemeine Zweckmäßigkeitsüberlegungen begründen keine Zuständigkeit des Revisionsgerichts gegenüber der Regel der tatsächlichen Anhängigkeit der Sache.
Gegen die Entscheidung des zunächst zuständigen Gerichts steht gegebenenfalls der Rechtsweg (Beschwerde) offen, wodurch Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität der Zuständigkeitsregel teilweise ausgeglichen werden können.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Schneider Heinz aus ████████, dort geboren am ███████ 1932, wegen Beihilfe zum Notzuchtsversuch hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. August 1963
Tenor
Der Antrag des früheren Angeklagten vom 19. Juni 1963 wird an das Landgericht in Detmold zur Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Das Landgericht hat den jetzigen Antragsteller freigesprochen. Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Nach einer Gegenerklärung des Verteidigers des Antragstellers hat die Staatsanwaltschaft die Revision zurückgenommen, bevor die Akten gemäß § 347 Abs. 2 StPO an das Revisionsgericht gesandt worden waren. Der Verteidiger hat daraufhin beantragt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.
Der Vorsitzende der Strafkammer meint, zur Entscheidung über diesen Antrag sei der Bundesgerichtshof zuständig (Oberlandesgericht Hamm vom 18. Juli 1960 – 3 Ws 233/60, NJW 1961, 135 Nr. 27). Der Generalbundesanwalt hält aus den im Beschluss BGHSt 12, 217 dargelegten Gründen das Landgericht zur Entscheidung für zuständig. Der Senat tritt dem bei und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (GA 1958, 151) fest.
Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kann es für die Zuständigkeit nur darauf ankommen, bei welchem Gericht die Sache bei Stellung des Antrags anhängig war. Allgemeine Erwägungen darüber, wer zweckmäßigerweise entscheiden sollte, wie das Oberlandesgericht Hamm sie anstellt, treten demgegenüber zurück. Da die Akten dem Revisionsgericht bei Zurücknahme des Rechtsmittels noch nicht vorgelegt worden waren und das Verfahren somit bei ihm nicht anhängig geworden ist (§§ 345 bis 347 StPO), fehlt es ihm an der Zuständigkeit zur Entscheidung, welchen Inhalt der Antrag auch haben mag. Den Bedenken des Oberlandesgerichts in Hamm wird außerdem in erheblichem Umfange dadurch Rechnung getragen, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts gegebenenfalls Beschwerde eingelegt werden kann.
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