Revision wegen fahrlässiger Tötung beim Überholen – Mitverschulden des Fußgängers nicht geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 331/59
- Datum
- 30.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Fahrzeugführer hat beim Überholvorgang die vor ihm liegende Fahrbahn einschließlich des linken Fahrbahnrandes sorgfältig zu beobachten; übersieht er Fußgänger infolge unzureichender Beobachtung, begründet dies Fahrlässigkeit im Sinne strafrechtlicher Tatbestände.
Ein befestigtes Bankett von ausreichender Breite ist grundsätzlich als Gehweg anzusehen und nach § 37 Abs.1 Satz 1 StVO vom Fußgänger zu benutzen, sofern es für den Fußgängerverkehr bestimmt und geeignet ist.
Bei der Beurteilung von Tötungsdelikten ist das mögliche Mitverschulden des Opfers vom Tatgericht zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufhebungsbedürftig.
Zur Entlastung des Fahrzeugführers reicht ein bloßes Verhalten des Fußgängers auf der Fahrbahn nicht aus; nur eine plötzliche, unerwartete Bewegung des Opfers, die dem Fahrer jede Möglichkeit zur Gegenwehr nimmt, kann dessen Schuld ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 7. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzger und Gastwirt Willi █████ aus K___y, dort geboren ████ ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung, █████████ ███ ███████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 7. April 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 2. November 1958 gegen 18 Uhr mit seinem Personenwagen (Opel-Caravan) auf der Bundesstraße 62 von Gladenbach in Richtung Biedenkopf. Die Sicht auf der kurz vor Biedenkopf ganz gerade verlaufenden Straße war völlig frei, die asphaltierte Straßendecke trocken. Vor dem Wagen des Angeklagten fuhr in gleicher Richtung mit mäßiger Geschwindigkeit ein anderer Kraftwagen (Volkswagen) auf der rechten Straßenseite. Als sich der Angeklagte mit seinem Kraftwagen dem PKW-VW bis auf etwa 40 Meter genähert hatte, setzte er – es herrschte kein Gegenverkehr – unter wechselndem Auf- und Abblenden der Scheinwerfer mit einer Geschwindigkeit von etwa 65 bis 70 km/h zum Überholen an. Auf halber Höhe des zu überholenden Kraftwagens erfasste der Wagen des Angeklagten mit dem linken vorderen Kotflügel den zwölfjährigen Uwe Schäfer, der an der Hand seiner Mutter am linken Straßenrand in Richtung Biedenkopf ging. Der Junge wurde zur Seite geschleudert und blieb bewusstlos am Fahrbahnrand liegen; er starb unmittelbar nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus an einer Hirnquetschung.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 2 StGB im Hinblick auf zwei einschlägige Vorstrafen abgelehnt und die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
1.) Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, unbegründet. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beträgt die Fahrbahnbreite an der Unfallstelle 5,60 Meter, gemessen von einer Außenkante des die Fahrbahn begrenzenden Pflasterstreifens bis zur anderen. Während die Mutter des verunglückten Uwe auf dem „teilweise geteerten, befestigten Bankettstreifen von 1,05 Meter Breite zwischen dem linken Fahrbahn-Begrenzungspflaster und der Grasnarbe“ ging, befand sich ihr Sohn, den sie mit der rechten Hand führte, „dabei möglicherweise auf der äußersten linken Seite der linken Fahrbahnhälfte, mithin etwas rechts vom linken Fahrbahnbegrenzungspflaster“ (UA S. 3). Der Angeklagte erblickte das Kind erst, als er etwa bis auf 20 Meter an die Fußgänger herangekommen war.
Im Urteil wird ausgeführt, der Unfall sei „einzig und allein darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte die vor ihm liegende Fahrbahn nicht genügend sorgfältig beobachtet und deshalb die am linken Straßenrande vorschriftsmäßig gehenden Fußgänger nicht oder nicht rechtzeitig erkannt und sein Verhalten nicht dementsprechend eingerichtet“ habe. Er hätte sie bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt entweder im Scheinwerferlicht des vorausfahrenden PKW-VW oder in dem seines eigenen Kraftwagens „schon auf eine größere Entfernung mühelos erkennen können und müssen, wenn er seine Aufmerksamkeit auch auf den linken Fahrbahnrand gerichtet hätte“ (UA S. 6).
Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hätte der Angeklagte den am linken Fahrbahnrand gehenden Jungen rechtzeitig erblickt, so hätte er entweder während des Überholens nicht so weit nach links ausbiegen dürfen oder einige Sekunden später überholen müssen. Dies hat das Landgericht zutreffend gewürdigt; der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung muss daher bestehenbleiben.
2.) Im Strafausspruch ist das Urteil aufzuheben, weil die Strafkammer die rechtliche Bedeutung des Verhaltens des Getöteten nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere nicht geprüft hat, ob ein Mitverschulden des Opfers vorliegt (BGHSt 3, 218).
Nach den Feststellungen befindet sich links neben der Fahrbahn ein befestigtes Bankett von 1,05 m Breite. Ein solcher Randstreifen aber ist grundsätzlich als Gehweg anzusehen und deshalb nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO vom Fußgänger zu benutzen, es sei denn, er wäre für den Fußgängerverkehr weder vorgesehen noch geeignet (BGH VRS 12, 213 14, 296, 298; BGH – Zivilsenat – LM StVO § 37 Nr. 3).
Die Mutter des Verunglückten benutzte das Bankett, ihr Sohn ging „möglicherweise“ (UA S. 3) oder „allenfalls“ (UA S. 5) am linken Fahrbahnrand, aber noch rechts vom linken Fahrbahnbegrenzungspflaster. Dieses Verhalten des zwölfjährigen Kindes wäre als verkehrswidrig anzusehen, wenn das Bankett an der Unfallstelle für den Fußgängerverkehr bestimmt und brauchbar gewesen wäre. Die bisher getroffenen Feststellungen über Breite und Befestigungsart deuten darauf hin; die abschließende Prüfung in diesem Punkte muss jedoch dem Tatrichter vorbehalten bleiben.
Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass ein Fußgänger als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besonders dann verpflichtet ist, auf den Fahrzeugverkehr zu achten und in seinem Verhalten auf ihn Rücksicht zu nehmen, wenn er, obwohl ein Gehweg vorhanden ist, die Fahrbahn benutzt (BGH VRS 6, 87).
Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung eine in dieser Richtung liegende Verkehrswidrigkeit des getöteten Kindes nicht ausschließen, so würde dies, wie oben zu 1) ausgeführt, zwar das Verschulden des Angeklagten bestehenlassen, wohl aber zu einer Minderung der Strafe führen können. Den Angeklagten würde nur dann keine Schuld treffen, wenn der Verunglückte mit seinem Körper durch eine plötzliche Bewegung unerwartet vor das Fahrzeug geraten wäre, so dass er keine Möglichkeit hatte, Gegenmaßnahmen zu treffen. Gerade dies hat das Landgericht aber in rechtlich bedenkenfreier Weise verneint.
3.) Mit dem Strafaussprach entfällt auch die vorliegend davon beeinflusste Entscheidung nach § 42 m StGB (vgl. BGHSt 10, 379).
| Krumme | Martin | Plitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |