Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtvernehmung des Obergerichtsvollziehers (§244 II StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 331/56
Datum
26.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil, in dem der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden war. Das BGH prüft, ob die Strafkammer den Obergerichtsvollzieher, dessen angebliche Rechtsauskunft für die Entscheidung entlastend wirkte, hätte als Zeugen vernehmen müssen. Der Senat bejaht dies und hebt das Urteil insoweit auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verlangt das Tatgericht zur Stützung seiner Entscheidungsfolgen die Richtigkeit einer behaupteten Auskunft Dritter, muss es diesen Dritten als Zeugen vernehmen; unterlässt es dies, verletzt es § 244 Abs. 2 StPO.

2

Eine Aufklärungsrüge ist begründet, wenn die Nichtvernehmung eines für die inneren Tatbestandsfragen entscheidungserheblichen Zeugen die Schlussfolgerungen des Tatrichters beeinflusst haben kann.

3

Bei eidesstattlichen Versicherungen sind neben der Bezeichnung auch Art, Rechtsgrund, Entstehungszeit und Schuldner der angegebenen Forderungen zu prüfen; die Verschleierung wesentlicher Forderungen kann einen tatbestandsrelevanten Beweggrund begründen und ist aufzuklären.

4

Hat ein Verfahrensverstoß das potenzielle Ergebnis der Hauptverhandlung beeinflusst, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 26. April 1956

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Walther █████ aus ███████, dort geboren am █ 1893, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 26. April 1956 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, gegen den wegen Meineids und Untreue das Hauptverfahren eröffnet worden war, ist durch das angefochtene Urteil unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und das Rechtsmittel in zulässiger Weise darauf beschränkt, dass der Angeklagte nicht wegen Meineids bestraft worden ist. Insoweit rügt sie Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.

Die Revision hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge.

1. Der Aufklärungsrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte, der als Papiergroßhändler in geschäftlichen Schwierigkeiten war, vereinbarte mit den Firmen Papierfabrik ███████ ██████████████████████ ████ und Papier- ███████████ █████ bei █████, bei denen er noch alte Geschäftsschulden abzutragen hatte, dass bei künftigen Lieferungen ihm der übliche Händlerrabatt von 25 % nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 15 % zugute kommen sollte, während 10 % den Firmen zur Abdeckung der alten Schulden zustehen sollten. Unter diesen Bedingungen erfolgten dann die Lieferungen der genannten Firmen an den Angeklagten.

Auf Betreiben eines anderen Geschäftsgläubigers wurde der Angeklagte am 27. August 1955 dem Amtsgericht zur Leistung des Offenbarungseides vorgeführt. Der Abschnitt B des Vermögensverzeichnisses wurde vom Vollstreckungsrichter nach Angaben des Angeklagten ausgefüllt; unter Nr. 2 ist aufgeführe:

„Selbständiger Provisionsvertreter in der Papierbranche für folgende Firmen: ████████████ ████ ....., ███████████ gelegentlich für andere Firmen. Z. Zt. arbeite ich nur für die oben genannten drei Firmen. Brutto-Durchschnittsverdienst ca. 500.— DM monatlich, netto ca. 300.— DM ...“. Die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben beschwor der Angeklagte.

Das Landgericht hat festgestellt, dass diese Angaben des Angeklagten insoweit sachlich unrichtig waren, als er nicht selbständiger Provisionsvertreter, sondern selbständiger Kaufmann sei, weil er die Waren in eigenem Namen gekauft und verkauft habe. Die Strafkammer hat aber trotz erheblicher, den Angeklagten belastender Umstände geglaubt, ihm eine vorsätzliche Eidesverletzung nicht nachweisen zu können.

Zu diesem Ergebnis kommt die Strafkammer u. a. deshalb, weil der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, mit dem Obergerichtsvollzieher, der ihn vorgeführt habe, habe er seine gesamte Geschäftslage durchgesprochen, insbesondere seine Geschäftsbeziehungen zu den vorgenannten drei Firmen. Darauf habe ihm dieser erklärt, dann sei er ja praktisch selbständiger Provisionsvertreter. Dies hat der Tatrichter als unwiderlegte Einlassung des Angeklagten dem Urteil zugrunde gelegt, ohne den Obergerichtsvollzieher als Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen.

2. Gegen dieses Verfahren wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge. Sie ist der Ansicht, dass sich dem Landgericht die Vernehmung des Obergerichtsvollziehers als Zeugen dann habe aufdrängen müssen, wenn es aus der Einlassung des Angeklagten Schlüsse zu seinen Gunsten habe ziehen wollen. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe deshalb keinen Antrag auf Zeugenvernehmung gestellt, weil er selbst dann einen Meineid des Angeklagten eindeutig für nachgewiesen gehalten habe, wenn man die Richtigkeit dieses Gesprächs unterstelle; er habe jedenfalls nicht damit gerechnet, dass die Strafkammer dieses angebliche Gespräch verwerten könnte, um dem Angeklagten die innere Tatseite des Meineids zu verneinen.

3. Diese Rüge ist begründet. Die Schlussfolgerungen, die das Landgericht hinsichtlich der inneren Tatseite des Meineids gezogen hat, sind bei dem beruflichen Werdegang des Angeklagten, der nach abgeschlossener kaufmännischer Lehre fast sein ganzes Leben in abhängiger oder selbständiger Stellung kaufmännisch tätig war, so ungewöhnlich, dass sich ihm eine weitere Sachaufklärung geradezu aufdrängen musste. Wenn die Strafkammer trotz erheblicher Bedenken, die sie im Urteil selbst zum Ausdruck bringt, es schon für möglich hielt, dass der Angeklagte als selbständiger Kaufmann glaubte, sich als „selbständigen Provisionsvertreter“ bezeichnen zu können, und wenn sie ihn weiter darin zu folgen beabsichtigte, dass er in seinem Irrtum durch den Obergerichtsvollzieher bestärkt worden sei, so musste sie sich im Rahmen ihrer Pflicht zur Erforschung der Wahrheit entschließen, diesen als Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Dies gilt umso mehr, als es nicht sehr wahrscheinlich sein dürfte, dass ein Obergerichtsvollzieher dem Angeklagten eine derartig unrichtige Rechtsauskunft erteilt haben sollte. § 244 Abs. 2 StPO ist somit verletzt. Auf diesem Verfahrensverstoß kann nach dem Vorgesagten auch das Urteil beruhen, so dass es mit den Feststellungen aufgehoben werden muss, soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides bestraft worden ist.

II. Eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf es daher an sich nicht mehr. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Urteil den Sachverhalt in rechtlicher Beziehung insofern nicht erschöpft, als die vom Angeklagten angegebenen Provisionsforderungen nicht nur falsch bezeichnet waren, sondern nach Art, Rechtsgrund, Entstehungszeit und Schuldner gänzlich verschieden von den Forderungen waren, aus denen tatsächlich das Vermögen des Angeklagten bestand. Dies bestand in Wirklichkeit aus den Forderungen gegen seine Abnehmer aus den mit diesen abgeschlossenen Kaufverträgen; diese Forderungen hat der Angeklagte verschwiegen. Die Verheimlichung dieser Forderungen, zum mindesten ein Zeitgewinn durch die Ablenkung der Gläubiger auf die angebliche Vollstreckungsmöglichkeit in die in Wirklichkeit nicht bestehenden Provisionsforderungen gab dem Angeklagten die Möglichkeit, in der Zwischenzeit über diese Forderungen durch Einziehung oder in anderer Weise zu verfügen, so dass die Gläubiger mit ihren Vollstreckungsmaßnahmen in diese Forderungen zu spät kamen. Hierin könnte ein durchaus begreiflicher Beweggrund für das Handeln des Angeklagten gesehen werden; diese Möglichkeit hat das Landgericht bisher nicht geprüft.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SeibertRotbergLang-Hinrichsen
KrummeDr. Wiefels