BGH: Versuchter Exhibitionismus; Freispruch wegen Formmangels im Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 331/53
- Datum
- 27.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beginn der Ausführung bei Sexualstraftaten liegt vor, wenn der Täter nach seinem Plan alles getan hat, was bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Vollendung führen würde.
Die Revisionsprüfung ersetzt nicht die Beweiswürdigung des Tatrichters; Angriffe auf Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind nur begründet, wenn echte Widersprüche oder erhebliche Bewertungsfehler vorliegen.
Die Ablehnung bestimmter Beweisanträge oder die Nichtbeiziehung eines bestimmten Sachverständigen ist nicht willkürlich, wenn der Tatrichter den Sachverhalt aus anderen Beweismitteln ausreichend geklärt hat (§§ 244, 273, 238 StPO).
Für die Anwendbarkeit des § 330a StGB genügt bereits eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Geistestätigkeit; ein pathologischer Rausch infolge vorgeschädigten Gehirns schließt die Vorschrift nicht aus.
Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist gerechtfertigt, wenn dauernd verminderte Zurechnungsfähigkeit und eine begründete Gefährdung vorliegen und weniger einschneidende Schutzmittel ungeeignet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 30. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Strafverfahren gegen den Fleischermeister Bruno B. aus ████, Westf., geboren ██████████ 1906 in █████, z. Zt. auf Grund eines Unterbringungsbefehls in der Haftanstalt ████, wegen Unzucht hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Januar 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Beschwerdeführer freigesprochen wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte leidet an einer traumatischen Hirnverletzung. Nach dem Genuss von Alkohol entkleidete er sich völlig in seinem im Erdgeschoss gelegenen Zimmer und stellte sich auf einen Stuhl, obwohl ein Fensterflügel geöffnet und die Gardine zurückgezogen war. Er wollte in geschlechtlicher Erregung seinen Körper und seinen Geschlechtsteil der Betrachtung durch die neunjährige Schülerin ███████ preisgeben, die auf der Straße stand und in das Zimmer schaute; der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft.
Das Landgericht hat den äußeren Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Nr. 3 StGB zwar als gegeben angesehen, jedoch die Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint und seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten behauptet zu Unrecht, die Strafkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), weil sie den Tatort nicht besichtigt und einen Jugendpsychologen als Sachverständigen nicht zugezogen habe. Dessen bedurfte es nicht mehr, nachdem der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hatte, er sei „der Auffassung gewesen, Elisabeth ███████ habe ihn, von ihrem Standpunkt aus durch das Fenster blickend, ohne weiteres nackt auf dem Stuhl und seinen Geschlechtsteil sehen können“; das Kind habe „sich emporgereckt“. Das Landgericht hat nicht als erwiesen angesehen, dass das Kind das Glied auch gesehen hat, vielmehr hat es nur ein versuchtes Verbrechen angenommen. Der Tatrichter brauchte auch nicht nach den beiden Männern zu forschen, die nach dem unzulässigen Beweisermittlungsantrag der Verteidigung den betrunkenen Beschwerdeführer von der Zecherei des Vortages heimgebracht hatten, da er die Schuldunfähigkeit auch auf die Wirkung des am Vortage genossenen reichlichen Alkohols zurückgeführt hat.
Der Inhalt der Beschlüsse, mit denen das Gericht die echten Beweisanträge der Verteidigung abgelehnt hat, ist nach § 244 Abs. 4 und 5 StPO nicht zu beanstanden. Die wörtliche Niederschrift der Aussage des Kindes anzuordnen, stand im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§§ 273 Abs. 3, 238 Abs. 2 StPO); ein Recht darauf hatte die Verteidigung nicht (RGSt 28, 395).
Zutreffend weist indessen die Revision darauf hin, dass die Strafkammer den Eröffnungsbeschluss vom 2. September 1952 nicht erschöpft hat; dieser legte dem Angeklagten ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Nr. 3 StGB zur Last. Der Urteilsspruch enthält jedoch keine Entscheidung über den Schuldvorwurf. Das ist zugleich ein sachlicher Fehler, den der Senat richtigstellen kann; vom Standpunkt des Tatrichters aus hatte der Beschwerdeführer freigesprochen werden müssen (RGSt 73, 315 f.).
Der festgestellte Sachverhalt ist frei von echten Widersprüchen. Das Kind „befand sich auf der Straße an dem Gartenzaun vor dem Fenster“. Wenn es später heißt, das Kind habe „vor dem Fenster“ gestanden, so ist das im Sinne der vorangegangenen Beschreibung des Standortes zu verstehen, zumal da auch wiederholt davon die Rede ist, das Kind habe „am Garten“ gestanden, es habe „vom Zaun her“ auf ihn geschaut. Die von der Verteidigung weiter behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze sind im Grunde nur Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Revisionsrichter nicht beachten kann (§ 337 StPO).
Das sachliche Strafrecht hat das Landgericht zwar nicht überall zutreffend angewandt, jedoch beschweren die Fehler den Angeklagten nicht.
Es ist nicht einzusehen, warum die Strafkammer den Beschwerdeführer nicht aus § 330a StGB verurteilt hat, wenn sie von dessen Schuldunfähigkeit zur Tatzeit überzeugt war. Sollte das deshalb unterblieben sein, weil der Täter nicht „völlig betrunken“, sondern nur „angetrunken“ war, so würde das Landgericht damit einer irrigen Vorstellung von den Voraussetzungen des § 330a StGB erlegen sein. Schon eine die Geistestätigkeit beeinträchtigende Trübung des Bewusstseins mit den im § 51 StGB beschriebenen Folgen genügt für die Annahme eines Rausches im Sinne des § 330a StGB. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben schon darauf hingewiesen (vgl. JZ 1952, 296), dass bei einem Rausch eine Bewusstseinsstörung nicht erst dann vorliegt, wenn er bis zur Sinnlosigkeit gesteigert ist. Offensichtlich ist die Verurteilung aber auch deshalb unterblieben, weil die Trunkenheit nicht die alleinige Ursache der angenommenen Unzurechnungsfähigkeit war. Die Vorschrift des § 330a StGB scheidet aber nicht schon dann aus, wenn die Schuldunfähigkeit, die auf den Alkoholkonsum hin eintritt, nur auf eine besonders starke Empfindlichkeit gegenüber dem Alkohol, z. B. als Folge des Hirntraumas, zurückzuführen ist (RGSt 73, 132). Der sog. pathologische Rausch, für den der Sachverhalt eindeutige Anhaltspunkte bietet, hätte die Bestrafung des Angeklagten nicht ausgeschlossen. Indessen ist der Beschwerdeführer durch diese Unterlassung nicht beschwert. Die Verurteilung durch den Tatrichter ist wegen des Verbotes des § 358 Abs. 2 StPO nicht nachholbar. Der Urteilsinhalt lässt keinen Zweifel darüber zu, dass das Landgericht auch neben der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hätte, da bei ihm nicht nur eine vorübergehende, sondern eine dauernd verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) vorliegt.
Das Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht zutreffend als einen Beginn der Ausführung des Verbrechens nach § 176 Nr. 3 StGB gewertet; denn er hatte nach seinem Plane alles getan, was bei ungestörtem Fortgang des Geschehens unmittelbar zur Vollendung geführt hätte. Schon seine eigene Einlassung enthielt die Unrechtsmerkmale eines versuchten Verbrechens.
Nach der Überzeugung des Tatrichters, die sich vornehmlich auf ein fachärztliches Gutachten und den alsbaldigen Rückfall nach der Verbüßung der Vorstrafe von einem Jahr Gefängnis stützt, leidet der Beschwerdeführer an einem Hang, sich zur Befriedigung seines starken Geschlechtstriebs vor Kindern zu entblößen. Sein Hemmungsvermögen ist gegenüber diesem Trieb durch das Gehirntrauma schon in nüchternem Zustand erheblich herabgesetzt (§ 51 Abs. 2 StGB). Diese stetige Bereitschaft zu sittlichen Verfehlungen gegenüber Kindern kann schon durch eine geringe Menge Alkohol in einer rechtsverletzenden Weise in die Tat umgesetzt werden. Aber auch ohne Alkohol besteht nach den fachärztlichen Feststellungen „eine sehr große Wahrscheinlichkeit“ der Wiederholung gleichartiger Taten. Das ist auch die Überzeugung des Gerichts. Diese begründete Besorgnis kann nicht durch den Hinweis ausgeräumt werden, dass der Angeklagte sich früher wegen seiner strengen katholischen Erziehung gut geführt habe; der von seiner Frau geschiedene Beschwerdeführer ist nunmehr krank und bedarf ständiger Aufsicht.
Dass die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nicht genügen würde, hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich festgestellt; es ist aber bei den obwaltenden Umständen offensichtlich, dass „die Gefahr durch andere, weniger einschneidende und zumutbare Mittel nicht abgewendet werden kann“.
| Krumme | Jagusch | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Hille | Seibert |