Revision: Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 330/65
- Datum
- 23.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen ernstlicher Anhaltspunkte für altersbedingte geistige Abbauerscheinungen, die Bedeutung für Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit haben können, verpflichtet das Gericht zur Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens.
Die Pflicht zur sachverständigen Aufklärung entfällt nicht dadurch, dass das Gericht eine mögliche erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) annimmt; die Entscheidung über Zurechnungsfähigkeit erfordert ggf. fachärztliche Feststellungen.
Die zutreffende Bewertung des Zusammenwirkens altersbedingter Erkrankungen (z. B. senile Demenz, Arteriosklerose) und erheblichen Alkoholgenusses hinsichtlich Einsichts- und Hemmungsvermögens bedarf in der Regel sachverständiger Erörterung.
Eine Zurückverweisung zur neuen Verhandlung ist zulässig; das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO (insbesondere im Zusammenhang mit § 42b StGB) steht einer solchen Rückverweisung nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 29. Januar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Strafsache gegen ██ den Sparkassendirektor Josef Johann aus ███, geboren am ██ 1904 in ███ bei Dortmund, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Krumme Bundesrichter als Vorsitzender,
Willms Bundesrichter
Dr. Flitner Bundesrichter
Dr. Sanders Bundesrichter
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. C ██ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. Januar 1965, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter schwerer Unzucht mit einem Mann (§ 175a Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Abhängigen (§ 174 Abs. 1 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie dringt mit der Rüge durch, dass das Landgericht zur Frage, ob der Angeklagte die Tat in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen habe, einen medizinischen Sachverständigen hätte hören müssen. Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der verheiratet ist und drei bereits erwachsene Kinder hat, hat in vorgerücktem Alter rege homosexuelle Neigungen gezeigt. Darin hat das Landgericht mit Grund einen Anhalt dafür gesehen, dass bei dem Angeklagten eine altersbedingte, von der Strafkammer als Hirnabbauprozess bezeichnete geistige Erkrankung eingetreten sei. Die Feststellung des Grades von altersbedingten Abbauerscheinungen und ihre Auswirkung auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen setzt medizinisch-psychiatrische Kenntnisse und Erfahrungen voraus. Es handelt sich dabei um Fragen, die von den auf diesem Gebiet tätigen Wissenschaftlern als schwierig bezeichnet werden. Das Landgericht hätte sich deshalb der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen (vgl. BGH NJW 1964, 2213 Nr. 8).
Es durfte diese Pflicht zur Aufklärung nicht dadurch beiseitesetzen, dass es eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) als möglich unterstellte.
Das kann auch vom Angeklagten gerügt werden. Denn es ist besonders auch im Hinblick auf das hemmungslose Verhalten des Angeklagten in weiteren Fällen, in denen er aus Rechtsgründen freigesprochen wurde, jedenfalls für das Revisionsgericht nicht schlechthin auszuschließen, dass der Tatrichter nach Anhörung eines Sachverständigen von der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 StGB) ausgegangen wäre und ihn freigesprochen hätte. Dass senile Demenz und Arteriosklerose nur in seltenen, besonders krassen Fällen zur Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nötigen, hindert daran nichts. Überdies kommt hier hinzu, dass der Angeklagte die Tat nach reichlichem Alkoholgenuss beging und das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bereits ohne die zusätzlich enthemmende Wirkung des Alkohols als möglicherweise gegeben angesehen hat. Gerade auch die zutreffende Bewertung des Zusammenwirkens einer etwaigen Demenz und des Alkoholgenusses machen die Zuziehung eines Sachverständigen unabweisbar.
Hiernach brauchte auf das weitere durchweg unbegründete Vorbringen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass das Verbot der Schlechterstellung einer etwaigen Anwendung des § 42b StGB nicht entgegenstünde (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bei Anwendung des Tatbestands des § 175a Nr. 2 StGB sollte das Landgericht künftig die Entscheidungen BGHSt 9, 14; 19, 355; BGH GA 1955, 369; 1956, 384 berücksichtigen. Es sollte schließlich darauf bedacht sein, in der neuen Hauptverhandlung einen Sachverständigen mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete geschlechtlicher Verfehlungen infolge altersbedingter Persönlichkeitsveränderung zu hören und sich dabei evtl. durch eine Universität beraten zu lassen.
| Krumme | Flitner | Spiegel | |||
| Willms | Sanders |