Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 330/64
Datum
04.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem sein Fahrzeug mit einem Moped zusammenstieß, das in eine Hofeinfahrt abbog. Zentrales Problem war, ob der Angeklagte das Einbiegen aus ausreichender Entfernung erkennen und sein Fahrverhalten anpassen musste. Der BGH hält die Feststellungen und die Beurteilung der Sorgfaltspflicht für zutreffend und verwirft die Revision. Ein Hinweis auf den "toten Winkel" entlastet den Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fahrzeugführer muss die übrigen Verkehrsteilnehmer so beobachten und sein Fahrverhalten so anpassen, dass er rechtzeitig anhalten kann; das vorübergehende Benutzen der linken Fahrbahn ist nur zulässig, wenn sicher festgestellt ist, dass sie frei bleibt (§ 8 Abs. 2 StVO).

2

Bei der Beweiswürdigung kann das Gericht daraus schließen, dass ein Fahrzeugführer ein deutliches Einbiegen eines anderen Fahrzeugs aus einer bestimmten Entfernung wahrnehmen musste, wobei zugunsten des Angeklagten angenommene Ausgangswerte nicht zu beanstanden sind.

3

Die Berufung auf das plötzliche Auftreten eines Fahrzeugs aus dem "toten Winkel" enthebt nicht von der Pflicht zur gebotenen Aufmerksamkeit, wenn der Fahrer bei gehöriger Sorgfalt das Einbiegen hätte erkennen und entsprechend reagieren können.

4

Die Erwähnung oder unzureichende Erläuterung einer möglichen Mitverursachung des Verletzten beeinträchtigt den Angeklagten nicht, sofern hierdurch keine zu seinem Nachteil wirkende Rechtsverletzung vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 14. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Matthias, geboren am ██████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Weber, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ██████████████████ ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. April 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte, der wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, befuhr am 12. November 1963 in Trier mit einem VW-Kombi-Wagen die Domnenstraße, deren leicht gewölbte Fahrbahn mit Steinen gepflastert und 5 m breit ist. Etwa 50 m vor einer Kreuzung, auf die der Angeklagte mit der Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h zufuhr, befindet sich auf der rechten Straßenseite zwischen anderen Häusern ein Anwesen, in dessen Hofraum der aus der Gegenrichtung kommende Zeuge ██ mit seinem Pkw links einbiegen wollte. Er hatte auf seiner rechten Fahrbahnseite einige Meter vor der Toreinfahrt angehalten, sodann die linken Blinker betätigt und war in die Hofeinfahrt eingebogen, als sich der Angeklagte näherte. Aus der Gegenrichtung des Angeklagten kam zu dieser Zeit der Mopedfahrer W[REDACTED]. Nachdem dieser noch vor seiner Einfahrt in die Kreuzung den haltenden Pkw ███ bemerkt hatte, verminderte er in der Kreuzung seine Geschwindigkeit und beobachtete, als er die Kreuzung durchfahren hatte, wie Schreiner nun in die Hofeinfahrt einbog. Als er, unbehindert durch dieses Einbiegen, auf seiner rechten Straßenseite weiterfuhr, stieß er dort mit dem Kombi-Wagen des Angeklagten zusammen. Dadurch wurde er tödlich verletzt. Der Wagen des Angeklagten hinterließ eine Bremsspur von 13,70 m, deren rechte Begrenzung 2,55 m vom linken Bürgersteig entfernt begann.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1. Die Strafkammer misst zu Recht entscheidende Bedeutung dem Umstand bei, wie weit der Angeklagte noch vom Fahrzeug Schreiners entfernt war, als dieser in die Toreinfahrt einzubiegen begann. Die Schlussfolgerung ihrer Beweisführung, der Angeklagte habe mindestens aus der sicheren Entfernung von etwa 50 m das Einbiegen bemerken müssen, ist im Ergebnis richtig.

a) Das Urteil spricht bei dieser Beweisführung zwar sowohl vom „Abbiegen“ ██ wie auch von dessen „Vorhaben“, in den Hofraum ████████████ einzufahren. Trotz dieser an sich missverständlichen Verwendung zweier verschiedener Begriffe lässt der Zusammenhang der Urteilsgründe jedoch keinen Zweifel darüber, dass die Strafkammer damit nicht zwei verschiedene Zeitabschnitte meint, sondern stets nur den Zeitpunkt, in welchem Schreiner nach dem Anhalten so eindeutig nach links abzubiegen begann, dass darin für ██ ███ für den Angeklagten unmissverständlich ein Einbiegen in die Toreinfahrt zu erkennen war. Das ergibt sich aus der Feststellung, Wollmann habe vor dem Einfahren in die Kreuzung bemerkt, dass der Pkw Schreiners anhielt, nach dem Durchfahren der Kreuzung, aus etwa 50 m Entfernung, habe er dagegen gesehen, dass Schreiner in die Einfahrt einbog. Nur auf diesen Zeitpunkt kommt es der Strafkammer an, wenn sie ausführt, der Angeklagte müsse vom Fahrzeug ███ bei dessen Einbiegen ebenso weit entfernt gewesen sein wie ██████.

b) Auch die Wendung, die Entfernung von Schreiner zu diesem Zeitpunkt habe zwar „nicht genau“ festgestellt werden können, die Strafkammer „meint aber, dass der Angeklagte sich mindestens in gleichweiter Entfernung wie ███████ ████████ haben müsse“, beeinträchtigt den Schuldspruch nicht. Auch insoweit ergibt der Urteilszusammenhang, dass die Strafkammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung beiderseits mindestens derselben Entfernung vom abbiegenden Fahrzeug hatte. Was die Strafkammer „meint“, stellt ersichtlich ihre Folgerung aus Tatsachen dar, von deren Bestehen sie überzeugt ist. Der von ihr zugunsten des Angeklagten angenommene Ausgangswert ihrer Errechnung ist vom Standpunkt des Angeklagten aus unangreifbar. Obgleich ██ den Urteilsfeststellungen zufolge vor der Kreuzung seine Geschwindigkeit ermäßigt hatte, das Moped also beim Verlassen der Kreuzung seine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (§ 67a Abs. 4 StVZO) nicht erreicht haben konnte, ist die Strafkammer gleichwohl zugunsten des Angeklagten für beide von derselben Geschwindigkeit ausgegangen. Die Folgerung, der Angeklagte sei also, ebenso wie ███, mindestens noch etwa 50 m von Schreiner entfernt gewesen, als dieser einzubiegen begann, begünstigt daher den Angeklagten.

2. Der von der Strafkammer erhobene Schuldvorwurf ist aber auch bei Beibehaltung dieses den Angeklagten begünstigenden Ausgangspunktes begründet. Das Urteil sieht ihn ohne Rechtsirrtum darin, dass der Angeklagte nicht mit der gebotenen Sorgfalt die übrigen Verkehrsteilnehmer beobachtet und daher sein eigenes Fahrverhalten nicht rechtzeitig der Verkehrslage angepasst habe. Nach der zutreffenden Ansicht der Strafkammer musste der Angeklagte bei der von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit sein Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten oder durfte erst dann auf die linke Fahrbahnseite ausweichen, wenn er sich vorher vergewissert hatte, dass diese frei von Gegenverkehr war. Der Angeklagte durfte gemäß der Vorschrift des § 8 Abs. 2 StVO nur dann die linke Straßenseite vorübergehend benutzen, wenn er gewiss sein konnte, dass diese auch nach dem Einbiegen Schreiners frei sein werde. Die Einlassung, er habe ██████ nicht sehen können, weil dieser „aus dem toten Winkel“ seines Fahrzeugs plötzlich aufgetaucht sei, kann ihn daher nicht entlasten.

3. Auch der Strafausspruch lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Berücksichtigung einer möglicherweise bestehenden, vom Landgericht nicht ausreichend erläuterten Mitschuld ██ ██ beschwert den Angeklagten nicht.

Mayr Jagusch, zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Flitner

Justizangestellter CyDr. Weber
Spiegel