BGH: Reihenbetrug durch falsche Wiegekarten bei Kohlelieferungen – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 330/57
- Datum
- 30.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 246 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass dem Angeklagten entscheidungserhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel so spät bekannt werden, dass ihm zur Einholung erforderlicher Erkundigungen die nötige Zeit fehlt.
Umfangreiche Aktenbestände werden nicht allein durch ihre Vorlage zu „herbeigeschafften Beweismitteln“ i.S.d. § 245 StPO; hierfür ist erforderlich, dass die für die Beweisaufnahme in Betracht kommenden Aktenteile konkret bezeichnet werden.
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 250 StPO) ist nicht verletzt, wenn das Gericht das Wissen eines Zeugen aus dessen unmittelbarer Vernehmung gewinnt, ohne die zugrunde liegenden Urkunden selbst zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen; eine Pflicht zur Urkundenvorlage kann sich nur aus der Aufklärungspflicht ergeben.
Bei serienmäßig gleichartigen Betrugshandlungen genügt für die Verurteilung die Feststellung einer Mindestzahl von Geschädigten sowie einer Mindestschadenssumme und eines entsprechenden Mindestvorteils; die namentliche Ermittlung sämtlicher Geschädigter ist nicht erforderlich.
Für die Täterschaft beim Betrug ist nicht erforderlich, dass der Täter selbst Vertragspartei der Getäuschten ist; maßgeblich ist, dass er die Täuschungshandlungen steuert und die Tat als eigene will.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. Januar 1957
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Januar 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 25. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten u. a. wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Fall zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Wie sie für erwiesen hält, spiegelte er bei umfangreichen Kohlenlieferungen, die er von August 1952 bis Mitte 1955 auf Lastzügen nach Südwestdeutschland durchführen ließ, einer Reihe von Abnehmern, meist kleineren Industrieunternehmern, mittels falscher Wiegekarten ein höheres Ladegewicht vor. Er erzielte auf diese Weise, wie beabsichtigt, einen Gewinn von mindestens 35.000 DM. In der Begründung seiner Revision gegen das Urteil macht er verschiedene verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Einwände geltend. Sein Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II. Zum Verfahrensrecht.
1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung beantragt, sie gemäß § 246 Abs. 2 StPO auszusetzen, weil die Staatsanwaltschaft erst in der Hauptverhandlung zahlreiche Aktenordner und Schnellhefter und eine Liste der Sonderkommission Kohle des Stuttgarter Polizeipäsidenten vorgelegt, sie „zum Gegenstand ihrer Anklagebehauptungen gemacht und sich zugleich auf die Urkunden als Beweismittel bezogen“ habe, und weil der Angeklagte noch nicht die daraufhin erforderlichen Erkundigungen habe einziehen können. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, „weil weder ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger noch eine zu beweisende Tatsache dem Angeklagten so spät bekanntgegeben worden war, daß es ihm zur Einziehung von Erkundigungen an der erforderlichen Zeit gefehlt habe“. Außerdem seien Aktenordner, Schnellhefter und Grundlisten nicht als Beweismittel benutzt worden.
Die Strafkammer hat entgegen der Auffassung des Angeklagten mit dem ablehnenden Beschluß das Verfahren nicht fehlerhaft gestaltet.
Die Tatsache, daß der Angeklagte, wenn auch im einzelnen nicht erkannt, Kohlenabnehmer getäuscht und geschädigt hatte, war der Kern des Anklagevorwurfs. Sie war ihm also nicht neu. Außerdem hat die Strafkammer die schriftlichen Unterlagen, welche die Revision im Auge hat, nicht als Beweismittel verwertet. Es bestand also kein Grund, der nach § 246 Abs. 2 StPO eine Aussetzung der Hauptverhandlung erforderlich gemacht hätte.
Es mag sein, daß deshalb, weil die genannten Urkunden nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wurden, der Angeklagte diesen Unterlagen keinen einzigen der von ihm getäuschten und geschädigten Abnehmer der Kohlen entnehmen konnte, um ihn als Zeugen für die angebliche Unrichtigkeit des Anklagevorwurfs benennen zu können. Indes gebot auch dieser Umstand es nicht, die Hauptverhandlung auszusetzen.
2. Die zahlreichen Aktenordner waren auch nicht, wie die Revision meint, herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO, auf die die Beweisaufnahme hätte erstreckt werden müssen. Diese Eigenschaft hätten die in ihnen enthaltenen zahlreichen Urkunden nur dadurch erlangen können, daß die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte die für eine Beweisaufnahme in Betracht kommenden Aktenteile benannt hätte (RGSt 13, 158).
3. Allerdings würde die Strafkammer durch die Nichtverwertung jener Unterlagen ihre Aufklärungspflicht dann verletzt haben, wenn sie sich nicht auf andere vorliegende Weise ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten hätte bilden können. Doch behauptet selbst die Revision dies nicht. Im Gegenteil läßt die Beweiswürdigung des Landgerichts erkennen, daß ihm neben dem weitgehenden Geständnis des Angeklagten die Aussagen vieler Zeugen als Grundlage für die Wahrheitsfindung dienten. Für die Aufklärung des Kerns des Anklagevorwurfs war es unwesentlich, auch nur einen einzigen der in die Hunderte gehenden geschädigten Firmen dem Namen nach zu ermitteln. Da der Angeklagte selbst, wie die Feststellungen ergeben, nicht unmittelbar mit den Endabnehmern verhandelte und sie deshalb nicht kannte, gleichwohl jeden einzelnen von ihnen durch die auf seine Weisungen bewirkten falschen Verwiegungen oder die Beschaffung falscher Wiegekarten jeweils in gleicher Weise über die Mengen der gelieferten Kohlen täuschte und schädigte, waren ihre Namen von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend kam es auf die Feststellung einer Mindestzahl der durch sein betrügerisches Vorgehen Geschädigten, ferner auf die Mindestschadenssumme und den Mindestbetrag des vom Angeklagten erzielten und jener Schadenssumme entsprechenden Vorteils an. Diese Feststellungen enthält das Urteil.
4. Selbst wenn, wie die Revision vorbringt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Kriminalbeamte █████ sein der Strafkammer bekundetes Wissen nur aus dem Studium umfangreichen Urkundenmaterials gewonnen haben und deshalb hinsichtlich des Urkundeninhalts nur mittelbare Quelle der Wahrheitsfindung gewesen sein sollte, hätte die Strafkammer, da sie nicht die Urkunden selbst zum Gegenstand der Beweisaufnahme machte, nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt.
Denn das Wissen des Zeugen █████ war durch seine unmittelbare Vernehmung nach § 250 StPO zur Kenntnis des Gerichts gebracht. Hätte sich allerdings die Strafkammer mit den Bekundungen dieses Zeugen ohne gleichzeitige Verwertung des Urkundenmaterials begnügen dürfen, möglicherweise weil sie unvollständig waren, so würde sie kraft ihrer Aufklärungspflicht gehalten gewesen sein, auf jene Urkunden selbst zurückzugreifen. Dafür aber, daß die Aussagen ███ ██ etwa nicht geeignet waren, der Strafkammer eine ausreichende Grundlage für ihre Urteilsbildung zu verschaffen, fehlt jeder Anhalt. Selbst die Revision behauptet nichts dergleichen.
5. An einem späteren Verhandlungstag beantragte der Verteidiger wiederum, die Hauptverhandlung auszusetzen, mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe in der Hauptverhandlung auf zahlreiche gefälschte und einige verfälschte, in den angebotenen Unterlagen befindliche Wiegekarten hingewiesen und er, der Verteidiger, wolle durch Einsicht in diese Wiegekarten außerhalb der Hauptverhandlung sich über die Richtigkeit der Anklagebehauptung erkundigen, der Angeklagte habe die Karten gefälscht oder verfälscht und von ihnen zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht. Auch diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, da keiner der in § 246 Abs. 2 StPO genannten Gründe für eine Aussetzung der Hauptverhandlung vorliege; zudem seien die angeblich gefälschten oder verfälschten Wiegekarten, „die sich bei den Unterlagen der Stuttgarter Kriminalpolizei befinden sollen“, nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Sie hätten deshalb auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein können.
Die Wiegekarten hätten für die Entscheidung keine Bedeutung, da durch ihre Vorlage beim Gericht nicht hätte nachgewiesen werden können, daß sie der Angeklagte gefälscht oder verfälscht und gebraucht habe. Auch dieses Ablehnen des Aussetzungsantrages ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Staatsanwaltschaft behauptete Tatsache, der Angeklagte habe fortgesetzt Wiegekarten verfälscht und von ihnen Gebrauch machen lassen, war ihm bereits aus der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß bekannt. Da ferner die Strafkammer die Wiegekarten, auf die sich die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung bezog, von vornherein als Beweismittel ausschied, wurde der Angeklagte insoweit keinen neuen Beweismitteln gegenübergestellt, zu denen er sich zu erkundigen Anlaß gehabt hätte.
Ebensowenig war die Strafkammer verpflichtet, von Amts wegen die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Wiegekarten zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, wenn sie auf andere verfahrensgemäße Weise sich Gewißheit darüber verschaffte, daß der Angeklagte fortgesetzt in Verbindung mit den falschen Verwiegungen gefälschte Karten herstellen und gebrauchen ließ. Diese Möglichkeit stand der Strafkammer durch Vernehmung von Zeugen und des Angeklagten selbst zur Verfügung. Insoweit gilt das unter 1. Ausgeführte entsprechend. Zur Widerlegung des Einwandes der Revision, die Strafkammer habe durch die bloße Vernehmung █████ über sein aus der Kenntnis des Akteninhalts stammendes Wissen ohne gleichzeitige Verwertung der Wiegekarten den Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt, wird auf das unter 2. und 4. Ausgeführte verwiesen.
Auch dann, wenn der Angeklagte nur Vermittler zwischen den rheinisch-westfälischen Kohlenlieferanten und den beiden █████████████████████████████ ███ und ████ Kohlenhandel gewesen sein, nicht aber in eigenem Namen gehandelt haben sollte, würde sein Verhalten in strafrechtlicher Beziehung nicht anders zu beurteilen sein, als es die Strafkammer getan hat. Zur Annahme eines Betruges war nicht etwa erforderlich, daß der Angeklagte selbst in vertragliche Beziehungen zu den durch seine Maßnahmen getäuschten Verbrauchern trat. Das Landgericht durfte daher seinen Antrag, je einen namentlich genannten Angestellten der beiden Firmen darüber zu vernehmen, daß sie ihn für eigene Rechnung mit der Vermittlung von Kohlenankäufen bei Verkäuferfirmen beauftragt hätten, mit der Begründung ablehnen, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Wesentlich war, daß er, wie die Feststellungen ergeben, wenn auch aus dem Hintergrund, so doch maßgeblich die falschen Verwiegungen lenkte und die Straftat – wie vom Landgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist (UA 27) – dabei als eigene wollte. Der Tatrichter hat ihn deshalb in den Strafzumessungserwägungen zutreffend als den „Urheber und Initiator“ des Wiegesystems bezeichnet. Ebenso nebensächlich wäre es daher auch, wenn er, wie die Revision geltend macht, von den beiden genannten Firmen immer wieder auf die hohen Gewinnchancen hingewiesen und zur Fortsetzung der strafbaren Vorkommnisse gedrängt worden wäre.
Die Strafkammer hat die einem anderen Beweisantrag des Angeklagten zugrunde liegende Behauptung, die beiden ██ ██ Kohlenhandelsfirmen hätten ihm nie „Mitteilung über eine etwaige Absicht der unerlaubten Schädigung ihrer Kunden gemacht“, als wahr unterstellt und deshalb den Antrag abgelehnt. Entgegen der Annahme der Revision setzt sich die Strafkammer mit der Beweisbehauptung nicht dadurch in Widerspruch, daß sie das Wissen des Angeklagten von der betrügerischen Schädigung einer großen Anzahl von Kohlenabnehmern feststellt. Denn wie sowohl ihm als auch den beiden Firmen bekannt war, bildeten die überhöhten Gewichtsangaben die Grundlage sowohl der Abrechnung zwischen ihm und den beiden Firmen wie zwischen diesen und ihren Endabnehmern. Zu diesem Zwecke hatte der Angeklagte die Fälschungen und Falschverwiegungen gerade vornehmen lassen. Um die Verbraucher auf solche Weise im Zusammenwirken mit den genannten Firmen betrügen zu können, brauchte er die Namen der Geschädigten nicht zu kennen.
6. Daß die Verbraucher tatsächlich durch überhöhte Gewichtsangaben zur Zahlung ungerechtfertigt hoher Kaufsummen veranlaßt worden sind, stellt die Strafkammer fest (UA 23). Ob sie zu dieser Feststellung auf Grund der Angaben des Angeklagten selbst oder der Bekundungen der Zeugen ██ und ███████████████ gelangt ist, läßt das Urteil allerdings nicht erkennen. Darin aber liegt kein verfahrensrechtlicher Mangel (§ 267 Abs. 1 StPO).
7. In diesem Rechtszug unbeachtlich ist der Einwand der Revision gegen die Feststellung der Strafkammer, die auf ein höheres Gewicht lautenden Wiegekarten seien den Kunden meist zusammen mit den Rechnungen von den Großhandelsfirmen zugesandt, zu einem „geringeren Teil“ aber ihnen von den Fahrern unmittelbar ausgehändigt worden. An anderer Stelle ihres Urteils spricht die Strafkammer davon, das letztere sei „in seltenen Fällen“ geschehen. Offensichtlich meint sie mit beiden Ausdrücken das gleiche. Der Widerspruch, den die Revision in diesen Wendungen zu finden glaubt, besteht deshalb nicht.
8. Die von ihr vermißte Feststellung, die Übergabe der Wiegekarten an die Endabnehmer sei mit Wissen und Wollen des Angeklagten geschehen, er habe sie also täuschen wollen und getäuscht, enthält das Urteil: „Er wußte, daß die Endabnehmer durch Vorlage der überhöhten Wiegekarten getäuscht und daraufhin einen höheren Preis für die Lieferung zahlen würden, als sie zu zahlen hatten“ (UA 24). Wie die Strafkammer weiter S. 15 UA ausführt, erfolgte die Abrechnung zwischen dem Angeklagten und den von ihm zunächst belieferten Großhandelsfirmen auf Grund der falschen Wiegekarten. Auch dies wußte und wollte er, wie den Urteilsgründen eindeutig zu entnehmen ist. Dasselbe gilt von den 15–20 Fällen, in denen er sich Blanko-Wiegekarten durch Mittelsmänner verschaffte, die Fahrer der Lastzüge anwies, die Karten durch Stahlstempel mit den von ihm gewünschten Gewichtsangaben und mit gefälschten Unterschriften zu versehen und die so gefälschten Karten den süddeutschen Großhandelsfirmen vorzulegen, die sie ihrerseits zur Abrechnung mit ihren Endabnehmern benutzten.
Für die Strafbarkeit des Angeklagten ist es ohne Bedeutung, ob die von ihm zunächst belieferten Großhändler unredliche Machenschaften erkannten und gegebenenfalls sich auch selbst strafbar machten, oder ob sie gutgläubige Werkzeuge des Angeklagten waren.
Allerdings hat die Strafkammer es sowohl als wahr unterstellt als auch für bedeutungslos erklärt, daß der Angeklagte, wie er behauptete, über die „Lieferungsbedingungen“ zwischen den süddeutschen Großhändlern und ihren Kunden nicht informiert gewesen sei. Ausdrücklich trifft sie die bereits erwähnte Feststellung, daß die auf den bewußt überhöhten Gewichtsangaben beruhenden Abrechnungen zwischen ihnen und den Großhändlern auch Abrechnungsgrundlage zwischen diesen und ihren Abnehmern war. Diese Tatsache widerspricht nicht der als wahr unterstellten, der Angeklagte habe die Lieferungsbedingungen zwischen den Großhändlern und ihren Kunden nicht gekannt.
9. Daß die Endabnehmer in der von der Strafkammer angenommenen Mindestzahl getäuscht worden sind, stellt die Strafkammer fest. Es bedurfte nicht der Ermittlung der Namen der Getäuschten und Geschädigten. Bei Reihenbetrügereien, wie der Angeklagte sie begangen hat, bildet die Feststellung einer Mindestzahl von Betrogenen, einer Mindestsumme des ihnen zugefügten Schadens und einer Mindestsumme der vom Angeklagten auf Kosten der Geschädigten erlangten Vermögensvorteile eine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung wegen Betruges.
10. Gegenüber dem Einwand der Revision, es sei nicht ersichtlich, warum der Angeklagte nicht nur Gehilfe strafbarer Handlungen der Großhandelsfirmen gewesen sei, genügt der Hinweis auf die sich gerade mit dieser Frage eingehend auseinandersetzenden Feststellungen der Strafkammer (UA 25).
11. Offensichtlich fehl geht, was die Revision gegen die ausführliche und überzeugende Begründung der Strafkammer, der Angeklagte sei in einem besonders schweren Fall wegen Betruges schuldig geworden, und ferner gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung geltend macht. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung und Urkundenfälschung ist rechtlich einwandfrei.
IV. Der Senat sieht keinen Anlaß, auf die Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. █ in seiner Revisionsbegründung vom 25. Juni 1957 einzugehen. Sie wiederholen zum Teil sachlich-rechtliche Angriffe, die unter III. schon erörtert sind. Die weiteren Darlegungen des Schriftsatzes enthalten zum Teil unbeachtliche Einwände gegen die Feststellungen des Landgerichts, zum Teil offensichtlich unbegründetes sachlich-rechtliches Vorbringen. Soweit in ihm verfahrensrechtliche Rügen enthalten sind, sind sie als verspätet anzusehen. Der Senat darf sie deshalb nicht prüfen.
| Mantel | Krüger | Menges | |||
| Sauer | Scharpenseel |