Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen unklarer Tatzeiten und Straffreiheit bei Unzucht mit Abhängigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 330/52
Datum
27.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit seiner ihm anvertrauten Tochter in sieben Fällen verurteilt und rügte in der Revision u.a. Verletzung der Aufklärungspflicht. Der BGH hält die Feststellungen zur Tatbegehung und zur Unglaubwürdigkeit der Einlassung für tragfähig, bemängelt jedoch unklare zeitliche Feststellungen der Taten. Da die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom Tatzeitpunkt abhängt, hob der BGH das Urteil insoweit auf und verwies zur weiteren tatrichterlichen Aufklärung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erforderlich ist, dass das Tatgericht die für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes maßgeblichen zeitlichen Umstände der Taten hinreichend feststellt; bleiben diese wesentlich unklar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.

2

Liegt auch nur eine der begangenen Taten vor dem Stichtag eines Straffreiheitsgesetzes, schließt dies die Gewährung der Straffreiheit aus, soweit dadurch die Voraussetzungen der Amnestiebestimmungen nicht erfüllt werden.

3

Tatrichterliche Würdigungen der Glaubwürdigkeit und des Tatvorwurfs sind bindend, sofern sie nicht rechtsfehlerhaft oder widersprüchlich sind; offene für die Rechtsanwendung erhebliche Unklarheiten rechtfertigen hingegen eine Aufhebung.

4

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann im Rahmen der sachlichen Prüfung der Revision mitgeprüft werden, wenn sie die Substanz der tatrichterlichen Feststellungen betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld i. W., 14. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Wilhelm ███████ aus ██ █████████, geboren am █████████████ in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Dr. Hidrchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██ ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld i. W. vom 14. Januar 1952 aufgehoben, und zwar, soweit der Angeklagte wegen des ersten, Anfang September 1949 begangenen Falles verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen, im Übrigen unter Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Er hat seiner am 27. Dezember 1931 geborenen Tochter Helene, die in seinem Haushalt lebte und deren Erziehung ihm oblag, aus Wollust bei drei Gelegenheiten an die Schamhaare und an vier verschiedenen Tagen, als sie in der Badewanne saß, an die nackten Brüste gefasst.

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde behandelt werden. Die Urteilsgründe ergeben, dass der Angeklagte eine ihm zur Erziehung anvertraute Person unter 21 Jahren in sieben Fällen zur Unzucht missbraucht und dass er dabei zur Erregung eigener Geschlechtslust gehandelt hat. Die Strafkammer hat der in der Revision wiederholten Einlassung des Angeklagten, er habe sein Tun lediglich als „Lachserei“ (Scherz) angesehen, keinen Glauben geschenkt.

Insoweit rechtsirrtumsfrei.

Die Darlegungen des Landgerichts sind infrei; sie enthalten auch keinen Widerspruch. Das Landgericht stellt fest, dass das Mädchen sich gegen das Tun des Vaters sträubte; dem steht es nicht entgegen, wenn die Strafkammer an einer anderen Stelle der Urteilsgründe ausführt, der Angeklagte habe bei der ersten Tat nicht den Widerstand gefunden, der zu erwarten war.

Das Urteil kann aber zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflusst sein, dass das Landgericht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 auf den festgestellten Sachverhalt nicht angewendet hat. Die erste Straftat geschah Anfang September 1949, also offenbar vor dem Stichtag dieses Gesetzes. Über die zeitliche Begehung der übrigen Straftaten wird lediglich festgestellt, dass sie in der Folgezeit, zuletzt Anfang September 19[REDACTED], zwischen dem Anfang der Monate September 1949 und 1951, verübt wurden. Auch der für die Stellungnahme zur Straffreiheit verwendbare übrige Akteninhalt gibt keinen erschöpfenden Aufschluss, wann der Angeklagte diese sechs Straftaten begangen hat. Liegt auch nur eine von ihnen gleichfalls vor dem 15. September 1949, so scheidet Straffreiheit aus; denn dann wäre eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Gesamtstrafe verwirkt (§§ 2, 4 Abs. 1 StFG). Ist das nicht der Fall, so ist für die erste Straftat Straffreiheit eingetreten und für die übrigen sechs Straftaten ist eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Der Sachverhalt bedarf sonach, wie die Revision mit Recht gerügt hat, in zeitlicher Hinsicht der weiteren tatrichterlichen Aufklärung. Deshalb ist das Urteil, wie geschehen, aufzuheben.

HeehnerGroßEngels
KrummeDr. Augustin