Revision: fehlerhafte Zurückweisung von Beweisanträgen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 329/93
- Datum
- 24.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags mit der Begründung, der Zeuge habe sich bereits geäußert, ist unzulässig, wenn festgestellt wird, dass nicht derselbe, sondern eine andere Person vernommen wurde.
Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines bereits im Verfahren auftretenden Zeugen kann nicht als bloße Wiederholung abgelehnt werden, wenn die beantragte Vernehmung andere, entscheidungserhebliche Umstände aufdecken könnte.
Wurde eine zur Klärung relevanter Umstände geeignete Beweiserhebung unterlassen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Beweiserhebungsfehler beruht.
Die tatrichterliche Würdigung der Glaubwürdigkeit erwachsener Opfer ist grundsätzlich möglich; bei besonderen Indizien (z.B. schwerwiegende Erkrankungen mit psychosomatischen Folgen) kann jedoch die Einholung eines fachlichen Glaubwürdigkeitsgutachtens ratsam sein.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 28. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 329/93
vom 24. Juni 1993
in der Strafsache gegen
Hermann ███, geboren am ██████████ 1940 in ██, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1993 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, Elke █████ im Anschluss an ein Gartenfest bei dem Versuch der Vergewaltigung sexuell genötigt und verletzt zu haben. Der Verteidiger des Angeklagten hatte in zwei Beweisanträgen die Vernehmung der Kriminalbeamtin ███████ beantragt. Diese hatte zusammen mit ihrer Kollegin ███████ am Tage nach der Tat Frau ███ zu Hause aufgesucht und erneut vernommen. Die Zeugin sollte zur Vernehmungssituation und zu unterschiedlichen Angaben der Geschädigten im Ermittlungsverfahren gehört werden, um einen Widerspruch in den Bekundungen der Frau ███ zu den Ursachen ihrer Verletzungen aufzudecken. Die Strafkammer lehnte beide Beweisanträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich die Zeugin dazu bereits geäußert habe.
II. Mit dieser Begründung durften die Beweisanträge nicht zurückgewiesen werden. Zwar braucht das Gericht – vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht – einem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen nochmals zum Beweisthema zu vernehmen, nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH StV 1991, 2; BGH NStZ 1983, 375, 376; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 244 Rdn. 26). Tatsächlich war hier aber nicht, wie durch das Schweigen des Protokolls bewiesen wird, die Kriminalbeamtin ████, sondern ihre Kollegin PC [REDACTED] als Zeugin vernommen worden. Die beantragte Vernehmung lief daher nicht auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme hinaus.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaft unterbliebenen Beweiserhebung beruht. Möglicherweise hatte die Vernehmung der Kriminalbeamtin, die am Tag nach der Tat mit der Geschädigten ausführlich gesprochen und über den Gesprächsinhalt neben der Niederschrift über die Vernehmung einen längeren Vermerk unter anderem zur Vernehmungssituation und zum Eindruck der Geschädigten gefertigt hatte, Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin geführt hätten.
Da das Rechtsmittel bereits mit dieser Rüge in vollem Umfang Erfolg hat, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die erhobene Sachrüge.
III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
1. Der neue Tatrichter wird die Einlassung des Angeklagten ausführlicher darzustellen und insbesondere zu klären haben, ob er noch Erinnerungen an die Einzelheiten des von ihm eingeräumten Streits mit Frau Basel hat. Näherer Darlegung bedarf auch der (natürliche) Vergewaltigungs- bzw. Nötigungsvorsatz des Angeklagten.
2. Grundsätzlich kann sich das Gericht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erwachsener Opfer von Sexualdelikten und ihres abweichenden Aussageverhaltens aufgrund eigener Sachkunde zutrauen. Falls die Zeugin jedoch, wie von der Verteidigung behauptet, an Magersucht leidet – dies wird gegebenenfalls durch Vernehmung ihres Hausarztes aufzuklären sein –, dürfte sich im Hinblick auf die psychosomatischen Ursachen dieser Krankheit die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens empfehlen.
| Salger | Steindorf | Tolksdorf | |||
| Meyer-Goßner | Nehm |