Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafaussprüche wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 329/92
Datum
18.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten revidierten Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Amtsanmaßung. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch die Strafaussprüche auf, weil die Strafkammer einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt und die Strafzumessung unzureichend begründet hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht die Strafzumessung unter Zugrundelegung einer zu hohen Strafandrohung, ist der Strafausspruch aufzuheben, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Rahmenbestimmung eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

2

Die bloße Berufung auf eine tateinheitlich begangene Nebenstraftat als strafschärfender Gesichtspunkt rechtfertigt eine im oberen Bereich des Strafrahmens liegende Strafe nicht, wenn zahlreiche strafmildernde Umstände vorliegen und die Gewichtung dadurch nicht tragfähig erscheint.

3

Fehler in der Bestimmung des einschlägigen Strafrahmens (falsche Strafandrohung) beeinträchtigen die Rechtfertigung der Höhe der verhängten Strafe und begründen die Notwendigkeit der Aufhebung des Strafausspruchs und der Zurückverweisung.

4

Ein erfolgreiches Vorbringen der Revision gegen die Strafzumessung kann unabhängig vom Bestand des Schuldspruchs zur teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau in der Pfalz, 7. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 329/92 vom 18. August 1992 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. April 1992 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Stöffler wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Linderer wegen Amtsanmaßung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Dagegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.

Hinsichtlich des Angeklagten ████ ist das Landgericht bei der Strafzumessung davon ausgegangen, dass § 132 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren androhe. Tatsächlich reicht die Strafandrohung der Vorschrift nur bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer, zumal die Adressaten der von den Angeklagten vorgenommenen „Amtshandlungen“ die Amtsanmaßung sofort als solche erkannten, bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Hinsichtlich des Angeklagten ██ hat die Strafkammer einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 Abs. 2 StGB) angenommen. Als einzigen strafschärfenden Gesichtspunkt hat sie die tateinheitlich verwirklichte Amtsanmaßung angeführt. Angesichts der von der Strafkammer berücksichtigten zahlreichen strafmildernden Gesichtspunkte reicht der bloße Hinweis auf die tateinheitlich begangene – wegen der unzutreffenden Annahme einer strengeren Strafandrohung zudem möglicherweise zu schwer gewichtete – Amtsanmaßung nicht aus, um die mit drei Jahren Freiheitsstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB festgesetzte Strafe zu begründen.

Meyer-GoßnerMaatzTepperwien
NehmTolksdorf