Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Rückfallbetrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 329/67
- Datum
- 08.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Scheidet ein richterliches Mitglied auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums gemäß § 63 Abs. 2 GVG aus der Strafkammer aus, so kann es an der Hauptverhandlung einer Strafsache, die unter seiner Mitwirkung begonnen wurde, bis zu deren Beendigung weiterhin mitwirken.
Die vorspiegelnde Zusage der Zahlung mit dem tatsächlichen Willen, die Leistung nicht zu erfüllen, begründet eine Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestands, sofern dadurch beim Getäuschten Vermögensschäden eintreten.
Die Hingabe von Wechseln oder die Annahme unsicherer Forderungsabtretungen statt Barzahlung kann nicht schon für sich einen eigenständigen Betrugsakt darstellen, ist jedoch als Indiz für die von Anfang an fehlende Erfüllungsabsicht zu werten.
Die Strafzumessung und die Würdigung des Tatbestands durch das Landgericht sind nur bei rechtsfehlerhafter Anwendung von Strafzumessungsgrundsätzen oder offensichtlicher Fehleinschätzung der Tatsachen zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 17. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
Nachschlagewerk: 9124 O80
EGHSt: GVG §§ 63 Abs. 2, 65
Scheidet ein richterliches Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums gemäß § 63 Abs. 2 GVG aus der Strafkammer aus, so kann es an der Hauptverhandlung einer Strafsache, die unter seiner Mitwirkung vor seinem Ausscheiden begonnen hatte, bis zu ihrer Beendigung mitwirken (Fortbildung von BGHSt 8, 250).
BGH, Urt. v. 8. September 1967 – 4 StR 329/67 – LG Bielefeld
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Verleger, Buchdrucker und Schriftsetzer Gert Josef ████, geboren am ██████ 1937 in ████, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Loesdau Bundesrichter
Mayr Bundesrichter
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter
Hürxthal Bundesrichter
als beisitzende Richter,
█████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ ████████ als Verteidiger,
Justizangestellter ██ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. März 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 18. März 1967 wird auf die Strafe, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall und wegen Rückfallbetruges in drei Fällen zu drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ein auf fünf Jahre befristetes Berufsverbot gegen ihn verhängt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Gerichtsassessor Fechner ist am 13. März 1967 auf Grund des Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts Bielefeld vom 9. März 1967 aus der 2. Strafkammer ausgeschieden. Da die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten bereits am 6. März 1967 begonnen hatte und am 8., 10., 14. und 17. März fortgesetzt wurde, durfte Gerichtsassessor ██████ ████ noch nach dem 12. März mitwirken.
Dieser Fall ist rechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn eine Hauptverhandlung vor dem Ende des Geschäftsjahres begonnen und im neuen Geschäftsjahr fortgesetzt wird (BGHSt 8, 250). Die Strafkammer war somit ordnungsgemäß besetzt.
Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Ausführungen der Revisionsbegründung zu den Fällen OC) und ████████ gehen am Kern der Feststellungen vorbei. Hiernach hat der Angeklagte die Druckereibesitzer ████ M. dadurch veranlasst, für ihn zu arbeiten, dass er ihnen vorspiegelte, er werde die bestellten Arbeiten aus den Einnahmen für die Werbeanzeigen bezahlen. Dabei hat er verschwiegen, dass es ihm nur darauf ankam, möglichst schnell Korrekturabzüge in die Hand zu bekommen, um damit bei seinen Auftraggebern „abzukassieren“, sich dann aber um die Fertigstellung der Pläne und die Bezahlung der restlichen Druckkosten nicht mehr zu kümmern oder die Druckereibesitzer mit unsicheren Wechseln und Abtretungen unsicherer Forderungen gegen die Besteller von Werbeanzeigen abzuspeisen. Er beabsichtigte entgegen seinem ausdrücklichen Versprechen von Anfang an nicht, die fertigen Karten und Pläne auch wirklich auszuführen. Dass ein solches Vorgehen betrügerisch ist, kann nicht bezweifelt werden. Die Druckereibesitzer sind dadurch an ihrem Vermögen geschädigt worden. Wenn sie Wechsel oder Abtretungen zahlungshalber angenommen haben, so haben sie das nachträglich notgedrungen getan, weil der Angeklagte nicht bar zahlen wollte. Der Vorteil des Angeklagten bestand darin, dass er Korrekturabzüge in die Hand bekam, mit denen er „abkassieren“ konnte. Die Hingabe eines Wechsels an Stelle von Bargeld im Fall OC) hat das Landgericht nicht als Täuschungshandlung betrachtet, sondern als eines von vielen Beweisanzeichen dafür gewertet, dass der Angeklagte von vornherein nicht die Absicht hatte, seine Verpflichtungen gegenüber [REDACTED] ordnungsgemäß zu erfüllen.
Offensichtlich fehl gehen auch die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch im Fall WD. Eine nähere Erörterung ist nicht erforderlich.
Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Loesdau | Spiegel |