BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 329/64
- Datum
- 04.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt hinreichend konkrete Feststellungen darüber voraus, welche pflichtwidrigen Anordnungen oder Unterlassungen jedem Angeklagten individuell vorzuwerfen sind.
Bei betriebsbezogenen Gefahren ist vorrangig zu prüfen, welche am konkreten Unfalltag durchführbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen oder hätten getroffen werden können; frühere Versäumnisse sind allenfalls als Indiz, nicht als alleinige Grundlage der Schuldbewertung heranzuziehen.
Die fehlende Kenntnis technischer Vorschriften (z. B. VDE-Vorschriften) entlastet nicht, wenn die Gefahr bei gehöriger Sorgfalt auch ohne Normkenntnis erkennbar war.
Fehlen wesentliche Feststellungen zur Tat- oder Schuldseite, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der neuen Entscheidung sind die bestimmenden Strafzumessungsumstände, insbesondere ein mögliches Mitverschulden des Verletzten, gesondert darzulegen und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. April 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Transportunternehmer Bernhard █████████, geboren am █ in █████, Transportunternehmer,
2. den ████ ███, geboren am ████ in █████, Transportunternehmer,
3. den ███, geboren am ███ 1924 in █████,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Filtner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Weber, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Leitsatz
Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Ihre Revisionen beanstanden mangelnde Sachaufklärung und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie sind begründet.
1. Die Aufklärungsrüge wird im Rahmen der Sachrüge behandelt.
2. Das Urteil muss aufgehoben werden, weil die bisherigen Feststellungen den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht rechtfertigen. Das Landgericht stellt zwar bindend fest, dass der Zustand der zu der Wohnbaracke führenden elektrischen Freileitung eine Gefahr für die am „Alten Postweg“ arbeitenden Betriebsangehörigen der Firma ███████████ darstellte. Zu verlangen, dass diese Gefahr durch Stromabschaltung während des Befahrens des Kippgeländes beseitigt wurde, kann zu weit gehen. Es würde jedenfalls näher zu erörtern sein. War Stromabschaltung nicht möglich, dann musste die Gefahr auf andere Weise abgewendet werden. Es kann auch zutreffen, dass alle drei Angeklagten – für Bernhard N., der zwar am Unfalltag die Arbeitsstelle besichtigt hatte, aber nicht den Aufgabenbereich eines Schichtführers wahrnahm, muss dies noch näher geprüft werden – dazu verpflichtet waren. Das Urteil lässt aber Feststellungen darüber vermissen, welche Anordnungen die Angeklagten insoweit getroffen oder welche Maßnahmen sie ergriffen hatten.
a) Wesentlich für den Vorwurf der Fahrlässigkeit ist auch das Verhalten der Angeklagten am Unfalltag. Den Urteilsfeststellungen zufolge ist an diesem Tag, dem 17. September 1963, wegen starken Regens das Reststück einer Grube zugeschüttet worden, die unmittelbar am „Alten Postweg“ lag. Zu diesem Teil der Grube konnten die Lastkraftwagen, wie das Landgericht ausführt, auch ohne Unterquerung der Freileitung gelangen. Der tödliche Unfall des Fahrers K. ist darauf zurückzuführen, dass dieser eine Leitung unterquerte und den Lastzug mit hochgekipptem Anhänger zurückgestoßen hat. Für den Vorwurf der Fahrlässigkeit ist es wesentlich, welche durchführbaren Anordnungen die Angeklagten ihm und ihren anderen Fahrern hinsichtlich des Ein- und Ausfahrens gegeben haben. Haben sie sie angewiesen, schon südlich des Postwegs abzubiegen und das Unterqueren zu vermeiden, und hatten sie eine Stelle bestimmt, wo auch nachts gefahrlos abgekippt werden konnte, hatte aber K. diese Anordnungen nicht befolgt, dann wäre bisher nicht ersichtlich, worauf sich ein Schuldvorwurf gegen sie stützen könnte. Etwa zu verlangen, dass sie die Einhaltung solcher Anordnungen auch nachts überwachten, könnte eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten. Haben sie entsprechende Anordnungen aber pflichtwidrig unterlassen, dann wird dies für jeden Angeklagten einzeln darzulegen und die Voraussehbarkeit des tödlichen Unfalls zu prüfen sein. Insoweit ist es von Bedeutung, ob die Angeklagten wussten, oder, was hier nahe liegt, bei gehöriger Sorgfalt wissen mussten, welche Gefahr die zu niedrig hängende Freileitung für Fahrzeuge darstellte. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob den Angeklagten die Gewohnheit ihrer Fahrer bekannt war, mit hochgekippten Fahrzeugen zurückzustoßen. Falls dies zum vollständigen Abkippen nötig war, mussten es die Angeklagten bei ihren Anordnungen berücksichtigen. Dass sie möglicherweise nicht die VDE-Vorschriften kannten, wonach Starkstrom-Freileitungen bei größtem Durchhang mit ihrem tiefsten Punkt mindestens 6 m, bei Überkreuzung von Wegen mindestens 7 m vom Erdboden entfernt sein müssen (§ 4 b VDE 0210), könnte sie nicht entlasten, sofern sie bei gehöriger Sorgfalt erkennen mussten, dass die stromführende Freileitung, die stellenweise bis auf 2,50 m durchhing, zu niedrig befestigt und daher für unterquerende Fahrzeuge gefährlich war.
b) Bei der Prüfung der inneren Tatseite wird zu beachten sein, dass Grundlage für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung vor allem die Vorgänge am 17. September 1963 sein müssen. Etwaige Versäumnisse der Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Betriebsführer oder Schichtführer vor diesem Tag kommen zwar als Beweisanzeichen für etwaige mangelnde Sorgfalt in Betracht. Hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung sind die Vorgänge am 17. September 1963 jedoch wegen der besonderen Arbeitsumstände an diesem Tag (das an diesem Tag zum Aufschütten vorgesehene Reststück der Grube konnte ohne Unterquerung der Freileitung erreicht werden) selbstständig zu prüfen.
3. Der Angeklagte Peter N. war am 15. September verreist. Daher hat er die am 16. September nach einer Pause von zwei Monaten wieder aufgenommenen Kipparbeiten nicht überwacht und für die am 17. September neu angewiesene Kippstelle die nötigen Sicherheitsvorkehrungen schwerlich anordnen können. Dies hat das Landgericht bisher unberücksichtigt gelassen.
4. Falls das Landgericht wiederum zur Verurteilung gelangt, wird es bei der Begründung des Strafausspruchs auch die bestimmenden Strafzumessungsumstände (§ 267 Abs. 3 StPO) anführen müssen. Da diese bisher fast völlig fehlen, ist auch die Strafzumessung rechtlich zu beanstanden. Insbesondere würde ein etwaiges Mitverschulden des Verunglückten zu prüfen sein.
Jagusch Mayr zugleich für den beurlaubten Bundesrichter
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. April 1964, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
| Dr. Spiegel | Filtner | ||
| Dr. Weber |