Treffer
BGH Urteil

Kfz-Diebstahl statt § 248b StGB: Zueignungsabsicht bei Abstellen in fremder Stadt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 329/62
Datum
26.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen (versuchten und vollendeten) Diebstahls eines Kraftfahrzeugs im Rückfall. Streitpunkt war, ob statt einer unbefugten Ingebrauchnahme (§ 248b StGB) eine Zueignungsabsicht i.S.d. § 242 StGB festgestellt werden konnte. Der BGH bestätigte die Verurteilung: Wer das Fahrzeug nach Gebrauch irgendwo stehen lassen und damit dem Zugriff Dritter preisgeben will, nimmt eine nicht nur vorübergehende Entziehung des Eigentümers in Kauf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, gestützt u.a. auf Persönlichkeitsbild und Tatumstände, sei rechtsfehlerfrei; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zueignungsabsicht beim Diebstahl eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass der Täter es zumindest für die Zeit seines Nutzens behalten und den Eigentümer grundsätzlich dauerhaft aus der Sachherrschaft verdrängen will.

2

Für die Annahme einer (grundsätzlich dauernden) Entziehungsabsicht genügt es, wenn der Täter das Fahrzeug nach unbefugtem Gebrauch irgendwo abstellt, es dem Zugriff Dritter preisgibt und den Rückerhalt durch den Eigentümer dem Zufall überlässt.

3

Das Abstellen eines unbefugt benutzten Kraftfahrzeugs in einer anderen Straße einer (Groß‑ oder größeren Mittel‑)Stadt kann den Schluss rechtfertigen, dass der Täter den Wagen dem beliebigen Zugriff Dritter aussetzen und den Eigentümer nicht nur vorübergehend entziehen will.

4

Aus Tatumständen wie fehlender Sicherung des Fahrzeugs, fehlender Vorsorge für eine geordnete Rückgabe und einem Umgang „wie ein Eigentümer“ darf der Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung auf Zueignungsabsicht schließen.

5

Allein aus der rechtlichen Einordnung des Beschuldigten („Diebstahl“) dürfen keine Schlüsse auf den Vorsatz gezogen werden; sein Aussageverhalten kann aber als Indiz gewertet werden, wenn naheliegende entlastende Angaben (z.B. Rückgabewille) ausbleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Schreiner Erich ██ ██ aus ███████, geboren am █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen einfachen und schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. ang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bértzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Juni 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 13. Juni 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten und vollendeten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist nicht begründet.

I. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

1. In der Nacht zum 8. Januar 1962 hatte sich der Angeklagte zusammen mit Bekannten, u. a. den früheren Mitangeklagten ██████ und ███, bis 1.00 Uhr morgens in einer Gaststätte auf █████████ aufgehalten. Auf dem Heimweg beschloss der leicht angeheiterte Angeklagte, einen Personenwagen zu stehlen, mit diesem eine Vergnügungsfahrt zu machen und ihn dann irgendwo stehen zu lassen. In Ausführung dieses Entschlusses brach er einen auf einem Parkplatz stehenden Personenwagen, Opel Rekord, auf, schloss den Wagen kurz und fuhr mit ██ und ██ nach ███. Dort stellten sie den Wagen auf einem freien Platz ab. Bei dem folgenden Bummel durch das Vergnügungsviertel gaben der Angeklagte und seine Begleiter ihre Barmittel bis auf einen kleinen Rest, der vielleicht dazu gereicht hätte, 2/3 des Weges nach ███ mit dem Wagen zu fahren, aus. In der Nacht zum 9. Januar 1962 gerieten sie auf der Rückfahrt in H.-Htal in eine Polizeikontrolle; doch gelang es ihnen, unter Zurücklassung des Wagens, zu fliehen.

2. Bei einem Bummel in der Nacht vom 13. zum 14. Januar 1962 kamen der Angeklagte und sein Begleiter ██████ überein, für den Sonntag einen Personenwagen zu stehlen, den sie nach Gebrauch irgendwo stehen lassen wollten. Zu diesem Zweck begaben sie sich zu der Großgarage █████. Dort suchten sie sich einen Opel Caravan aus und stellten ihn so, dass dieser ohne Motorkraft bis auf die Straße hätte rollen können. Zur Ausführung ihres Vorhabens kamen die beiden nicht mehr, da der Pförtner der Garage zwischenzeitlich das Garagentor verschlossen hatte.

II. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen Diebstahls und meint, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht den Nachweis der Absicht rechtswidriger Zueignung. Die Strafkammer habe, so führt die Revision aus, die Zueignungsabsicht nicht daraus folgern dürfen, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren seine Straftaten als Diebstahlshandlungen bezeichnet habe; denn ihm sei der Unterschied zwischen § 242 und § 248b StGB nicht geläufig gewesen. Außerdem ist es nach Ansicht der Revision rechtlich fehlerhaft, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe die Fahrzeuge nach Gebrauch in den Machtbereich der Eigentümer zurückbringen wollen, deshalb als unglaubwürdige Schutzbehauptung bezeichnet habe, weil diese Einlassung nicht dem Persönlichkeitsbild entsprochen habe, das die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen habe; denn tatsächlich sei der Beschwerdeführer noch nie wegen eines Kraftfahrzeugdiebstahls bestraft worden, wohl sei aber aus allen Verurteilungen seine Fahrleidenschaft zu erkennen, weshalb er auch wegen unbefugter Ingebrauchnahme von Fahrzeugen verurteilt worden sei. Die Revision sieht deshalb in dieser Überlegung des Landgerichts einen Widerspruch.

Auch die Gesamtumstände der Tat sprechen nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Annahme eines Diebstahls. Für den Dieb von Fahrzeugen sei nämlich typisch, dass er das gestohlene Fahrzeug nur bis zur Entleerung des Tanks fahre, es dann aber stehen lasse. Im Gegensatz hierzu habe der Angeklagte sogar noch getankt. Endlich sei es nicht richtig, dass das Fahrzeug in ███████ so abgestellt worden sei, dass es dem Zugriff Dritter ausgesetzt war, vielmehr sei es auf dem Parkplatz vor dem Hauptbahnhof abgeschlossen abgestellt worden.

III. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die beim Diebstahl auf Seiten des Täters notwendige Zueignungsabsicht erfordert, dass der Täter das Fahrzeug mindestens eine Zeitlang, nämlich so lange es für ihn Wert hat, für sich behalten und es zugleich dem Eigentümer nicht nur vorübergehend, sondern grundsätzlich dauernd entziehen will. Für die Entziehung genügt es nach der ständigen Rechtsprechung allerdings, wenn der Täter den Wagen nach einiger Zeit irgendwo stehen lassen, ihn damit dem Zugriff Dritter preisgeben und es dem Zufall überlassen will, ob, wann, auf welche Weise und in welchem Zustand er an den Eigentümer zurückgelangt (RGSt 64, 260; BGHSt 5, 205; 13, 44; BGH VRS 14, 199, 201 und GA 1960, 82). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, dass derjenige, der einen fremden Kraftwagen nach unbefugtem Gebrauch in einer anderen Straße einer Großstadt stehen lässt, ihn dem beliebigen Zugriff Dritter preisgibt (BGH VRS 13, 41; 14, 363). In einer jüngeren Entscheidung wurde dasselbe auch für größere Mittelstädte bejaht (vgl. VRS 19, 441).

Diese Grundsätze hat die Strafkammer beachtet. Im Urteil (Bl. 9 UA) ist festgestellt, der Angeklagte habe den Wagen weggenommen, um mit ihm eine Vergnügungsfahrt zu machen und ihn dann irgendwo stehen zu lassen. Auch für den Diebstahlsversuch stellt der Tatrichter (Bl. 10 UA) die Absicht des Angeklagten fest, den Wagen nach Gebrauch irgendwo stehen zu lassen.

Entgegen der Meinung der Revision enthält das Urteil keine Widersprüche. Die Beweiswürdigung ist frei von Erfahrungswidrigkeiten. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, das Fahrzeug nach Gebrauch in den Machtbereich des Eigentümers zurückzuführen, vor allem auf das Persönlichkeitsbild, das sie im Laufe der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat, und auf die Gesamtumstände der Tat. Ohne Grund sieht der Beschwerdeführer darin einen Widerspruch, dass sich aus seinem Vorstrafenverzeichnis ergebe, dass sich die wegen seiner Fahrleidenschaft ergangenen Bestrafungen wie ein roter Faden durch sein bisheriges Leben hindurchzögen, er aber noch nie vorher wegen eines Kraftfahrzeugdiebstahls, wohl aber wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs verurteilt worden sei. Mit der Begründung, die Tat entspreche dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbild, meint die Strafkammer offensichtlich das Charakterbild des Angeklagten, seine Einstellung gegenüber dem Eigentum anderer und den Eindruck, den er vor Gericht gemacht hat. Alle diese Umstände konnte das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu seiner Überzeugungsbildung verwerten. Der Angeklagte ist schon zweimal wegen Diebstahls und einmal wegen Betruges bestraft worden. Mit Recht konnte die Kammer außer aus der Tatausführung auch daraus den Schluss ziehen, dass er sich ohne große Bedenken über fremde Eigentums- und Vermögensinteressen hinwegsetze. Fehl geht der Hinweis der Revision auf die Verurteilung wegen eines Vergehens der Gebrauchsanmaßung an einem Kraftfahrzeug gemäß § 248b StGB als Zeichen dafür, dass der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs nicht dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten entspreche. Diese Vorstrafe ist nicht geeignet darzutun, dass es dem Angeklagten letztlich nur auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs ankomme und nicht auf dessen Zueignung. Denn sie betrifft einen Fall, der mit den vorliegenden Taten nicht zu vergleichen ist. Damals hatte der Angeklagte nämlich das Fahrzeug seines Arbeitgebers benutzt, weshalb es für ihn nahelag, es in den Machtbereich des Eigentümers zurückzubringen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte aber ihm vollkommen fremde Fahrzeuge benutzt bzw. benutzen wollen. Wenn die Strafkammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte mehrere Vorstrafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufweist, nicht den Schluss gezogen hat, dass der Angeklagte auch in den vorliegenden Fällen nur seiner Fahrleidenschaft folgen wollte, um nach deren Befriedigung den Wagen an den früheren Standort zurückzubringen, so lag dies im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung, die mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden kann.

Auch der Hinweis auf die Gesamtumstände der Tat ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Angeklagte im Falle des vollendeten Diebstahls den Wagen benutzt habe, ohne im Besitz ausreichender Barmittel für die Unterhaltung des Wagens gewesen zu sein, und dass er den Wagen in fremden Großstädten auf freien Plätzen dem Zugriff Dritter ausgesetzt habe. Sie fährt dann fort, der Angeklagte sei damit über den Rahmen einer bloßen Benutzung hinausgegangen und habe gezeigt, dass er mit dem Fahrzeug wie ein Eigentümer habe umgehen wollen; keineswegs habe er sich so verhalten, als ob er den Wagen nach der Benutzung wieder in den Gewaltbereich des Geschädigten habe zurückbringen wollen. Der Hinweis der Revision, dass der Angeklagte und seine Mitfahrer zunächst im Besitz ausreichender Barmittel für die Rückfahrt gewesen seien, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat aus der Tatsache, dass der Angeklagte und seine Begleiter im Vergnügungsviertel von ███████ den größten Teil ihres Geldes ausgaben, den Schluss gezogen, dass es ihnen nicht darauf ankam, im Besitz des zur Rückfahrt mit dem Wagen notwendigen Geldbetrages zu bleiben. Dass es hierzu kommen würde, lag dies muss nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als Überzeugung des Tatrichters angenommen werden – von vornherein nahe, da die Angeklagten zu Vergnügungszwecken nach ███ fuhren und sich daher schon bei Antritt ihrer Reise klar waren, dass sie dort einen erheblichen Teil ihres Geldes ausgeben würden. Daraus konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler den weiteren Schluss ziehen, der Angeklagte habe sich nicht so verhalten, als ob er den Wagen nach der Benutzung wieder in den Gewaltbereich des Geschädigten habe zurückbringen wollen.

Der weitere Umstand, dass der Angeklagte den Wagen auf freien Plätzen dem Zugriff Dritter ausgesetzt habe, konnte vom Landgericht ebenfalls für seine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Zueignungsabsicht des Angeklagten herangezogen werden. Das Landgericht will hiermit zum Ausdruck bringen, jemand, der ein fremdes Fahrzeug fahre, werde in der Regel besondere Sorgfalt aufwenden, um es wohlbehalten dem Eigentümer zurückzubringen. Wäre es den Angeklagten wirklich hierauf angekommen – dies ist ersichtlich die Meinung des Tatrichters –, so hätten sie das infolge gewaltsamer Öffnung des Lüftungsfensters und mangels passender Schlüssel nicht mehr abschließbare Fahrzeug auf einem bewachten Parkplatz abgestellt. Denn der nicht mehr abgeschlossene Wagen war gegenüber Diebstählen gefährdeter als ein ordnungsgemäß gesicherter Kraftwagen. Ohne Rechtsfehler konnte aus diesen Überlegungen der Tatrichter den Schluss ziehen, dem Angeklagten sei es von vornherein gleichgültig gewesen, ob er das Fahrzeug wieder zurückbringe oder nicht, er habe deshalb die Absicht der Zueignung gehabt.

Rechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht gegen die Erwägung der Strafkammer (UA S. 13), der Angeklagte habe während des Ermittlungsverfahrens seine Straftaten selbst als Diebstahlshandlungen dargestellt (HA Ba. I Bl. 7 ff, 64). Zwar können allein aus der rechtlichen Würdigung, die der Angeklagte als Beschuldigter seinen Taten gab, noch keine Schlüsse darauf gezogen werden, mit welcher Absicht er gehandelt hat. Ersichtlich war es aber für den Tatrichter von maßgebender Bedeutung, dass sich der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung in keiner Weise darauf berufen hat, dass die Absicht bestanden habe, die Wagen später an ihren früheren Standort zurückzubringen. Die Strafkammer konnte davon ausgehen, dass die Berufung hierauf auch für einen Laien, dem die rechtliche Unterscheidung von Diebstahl und unbefugtem Gebrauch nicht geläufig ist, nahe gelegen hätte. Sie war in der Lage, aus diesem Aussageverhalten ihre Schlüsse zu ziehen. Jedenfalls ist dies eine rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung. Übrigens spielt dieser Gesichtspunkt im Gesamtrahmen der Beweiswürdigung nur eine untergeordnete Rolle, wie sich aus dem Vortrag des Urteils, insbesondere der Hinleitung des Satzes mit den Worten „abgesehen davon“, ergibt. Endlich ist es auch rechtsfehlerfrei, dass die Strafkammer nicht wie die Revision der Ansicht ist, es sei ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrzeugdieb bei leergewordenem Tank auf ein anderes Fahrzeug „umsteige“. Dieses wohl des Öfteren zu beachtende Verhalten bedeutet entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keineswegs, dass in Fällen, in denen der Täter sich anders verhält, eine Diebstahlsabsicht auszuschließen sei.

Da auch andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zu erkennen sind, war die Revision zu verwerfen.

Rotberg Krumme Piltner Bértzler