Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Fremdabtreibung und Vorbereitung (§49a, §218)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 329/59
- Datum
- 22.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist die Ausnahme; zeitliche Einschnitte und wechselnde Beteiligung sprechen gegen eine fortgesetzte Handlung, und das Tatgericht muss eine Fortsetzungsbegründung nicht immer ausdrücklich darlegen.
Vorbereitende Handlungen nach § 49a StGB bleiben strafbar, auch wenn zuvor ein gescheiterter Versuch desselben verbrecherischen Ziels stattfand; ein früherer abgeschlossener Versuch schließt die Nachbestrafung späterer Vorbereitungshandlungen nicht aus.
Die in § 49a StGB genannten Handlungsformen (z. B. Herantreten, Verabredung) können als selbständige Tatformen verwirklicht werden; der Schuldspruch darf sich auf eine konkret festgestellte Alternative stützen, ohne den Angeklagten dadurch zu beschweren.
Bei einer Abfolge von Vorbereitungshandlungen können mehrere Tatbestände des § 49a nacheinander verwirklicht werden; es ist zulässig, den Schuldspruch ausgehend von dem konkret festgestellten Teilakt zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 9. Dezember 1958
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vulkaniseur und Kraftfahrzeugmeister Erwin ███ aus ████, dort geboren am █████████ 1911, - Sachbezeichnung: ███ u. a. - wegen Abtreibung hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, beim Bundesgerichtshof, █████ Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 9. Dezember 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hatte in den Jahren 1955 bis Anfang 1957 nacheinander mit zwei Frauen Geschlechtsverkehr. Im ersten Falle ███ ███ glaubte er möglicherweise irrig an den Eintritt einer Schwangerschaft, im zweiten Falle „GC“ war die Schwangerschaft wirklich eingetreten. In beiden Fällen ging er darauf aus, die Leibesfrucht abzutreiben. Im Falle ███ wandte er sich an den als Abtreiber bekannten ███████████ T.), der ihm zunächst ein wirkungsloses Medikament gab, das die vermeintlich Geschwängerte einnahm, und dann eine Einspritzung mit Seifenlauge vornahm, die den Wiedereintritt der Blutungen zur Folge hatte. Hier hat das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Fremdabtreibung verurteilt. Im Falle „GC“ gab der Angeklagte der Geschwängerten zunächst im Mai 1957 ein selbstbeschafftes, nach seiner Meinung zur Abtreibung taugliches Medikament, das diese einnahm, wenn auch wieder – was dem Angeklagten allerdings verborgen blieb – wegen des bitteren Geschmacks ausgespuckt haben will (Fall 4 a). Als sich keine Wirkungen zeigten, setzte sich der Angeklagte Mitte Juni 1957 mit KD ins Benehmen und gewann diesen für die Vornahme eines Eingriffs mit Seifenwasser, den Frau ██ ████ unmittelbar vor der Ausführung ablehnte (Fall 4 b). Hiernach trat er im Zusammenwirken mit der früheren Mitangeklagten ███ an einen gewissen ████ heran und bestimmte diesen, einen Eingriff vorzunehmen. Als dies am 16. August 1957 geschehen sollte, lehnte Frau GC erneut ab (Fall 4 c). Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten im Falle ██ rechtlich als drei selbständige Straftaten gewertet, nämlich als versuchte Fremdabtreibung (4 a), als erfolglose Anstiftung zur Fremdabtreibung (4 b) und als Verabredung zur Fremdabtreibung (4 c). Es hat in der angegebenen Reihenfolge Einzelstrafen von fünf Monaten (Fall ████████), sechs Wochen, drei Monaten und nochmals drei Monaten (Fall ████) ausgesprochen und eine Gesamtstrafe von zehn Monaten gebildet.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Falle ███████ offensichtlich unbegründet und gibt nur hinsichtlich des Falles ██ zu näheren Erörterungen Anlass.
Die Revision hält es für bedenklich, dass das Landgericht sich nicht ausdrücklich mit dem rechtlichen Verhaltnis der drei dem Angeklagten im Falle GC zur Last gelegten Straftaten auseinandergesetzt hat. Sie meint, das Landgericht könne damit rechtsfehlerhaft einmal das Bestehen eines Fortsetzungszusammenhangs, zum anderen aber auch den Umstand außer acht gelassen haben, dass nach § 49a StGB strafbare Vorbereitungstaten wegen des subsidiären Charakters dieser Vorschrift im Schuldspruch keinen Ausdruck finden dürfen, wenn es zur Vollendung oder zum Versuch des Verbrechens gekommen ist.
Der Senat vermag ihr hierin nicht zu folgen.
Im Falle Schindler hat das Landgericht eine fortgesetzte Handlung bejaht. Das lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es die Frage nicht auch im Falle GC geprüft hat. Wenn es hier den Fortsetzungszusammenhang verneinte und selbständige Handlungen annahm, so brauchte es das nicht besonders zu begründen. Ein förmlicher Begründungszwang im Sinne des § 267 StPO besteht insoweit überhaupt nicht. Die Annahme selbständiger Handlungen bildet die Regel, Fortsetzungszusammenhang die Ausnahme. Hält man sich an die engen Grenzen, die der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts der fortgesetzten Handlung gezogen hat und von denen abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht (vgl. BGHSt 1, 312, 315; 2, 163; 5, 92, 96), so fehlt es im gegebenen Falle auch an sachlichen Anhaltspunkten, die dem Landgericht eine ausdrückliche Erörterung hätten nahelegen können, um den Anschein rechtsfehlerhafter Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs zu vermeiden. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt es fern, wenn man es nicht sogar als ausgeschlossen ansehen muss, dass der Angeklagte von vornherein seine mehreren Unternehmungen zur Abtreibung im Falle GC, sei es auch nur in ihren allgemeinen Umrissen, in sein Bewusstsein und in seinen Willen aufgenommen oder die jeweils nächste Unternehmung spätestens vor Abschluss der vorausgehenden bereits ins Auge gefasst hat. Zwischen den drei Abtreibungsunternehmen lag ein deutlicher zeitlicher Einschnitt, der allein schon dafür spricht, dass der Entschluss zu dem neuen Unternehmen erst gefasst wurde, nachdem die Aussicht auf das Gelingen des vorausgehenden gescheitert war. Im ersten Falle handelte der Angeklagte allein, in den beiden anderen Fällen unter Einschaltung jeweils anderer Helfershelfer, im letzten gab erst ein Eingreifen von dritter Seite her den Anstoß, indem ihm die Mitangeklagte XC aus eigenem Antrieb und in eigenem Interesse den KS zuführte.
Auf dieser Grundlage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer im Falle GC den Schuldspruch nicht mit Rücksicht auf den subsidiären Charakter des § 49a StGB auf die Verurteilung wegen versuchter Abtreibung im Falle 4 a beschränkt, sondern den Angeklagten wegen zweier selbständiger Taten nach § 49a StGB in Verbindung mit § 218 Abs. 3 StGB verurteilt hat. Die Revision verweist insofern zu Unrecht auf die Entscheidung BGHSt 8, 38. Sie überzieht, dass in dem dort entschiedenen Falle die vom Tatrichter als selbständige Straftat nach § 49a StGB in Verbindung mit § 249 StGB beurteilte missglückte Gewinnung eines Mittäters dem später ausgeführten Raube vorausging. Die unter § 49a StGB fallende Einzeltat war eine Stufe auf dem Wege der Vorbereitung des hernach vollendeten oder doch versuchten Verbrechens. So aber verhielt es sich hier gerade nicht, weil der Versuch des Verbrechens der Abtreibung (Fall 4 a) am Anfang stand und als selbständiges Unternehmen beendet war, ehe es zu den weiteren nach § 49a StGB zu beurteilenden Unternehmungen kam. Die Strafbarkeit nach § 49a StGB kann nicht deshalb entfallen, weil der Täter bereits vorher einmal die Erreichung des gleichen verbrecherischen Zieles auf anderem Wege versucht hat.
Fraglich könnte nur sein, ob das Landgericht den § 49a StGB in seinen verschiedenen Alternativen zutreffend angewendet hat. Im Falle 4 b wurde der Tatbestand der Vorschrift in der zeitlichen Aufeinanderfolge des Geschehens dreimal verwirklicht. Der erste Teilakt bestand darin, dass der Angeklagte an VC herantrat, um diesen für die Abtreibung zu gewinnen. Er erfüllte damit den Tatbestand des § 49a Abs. 1 StGB, der auch dann gegeben ist, wenn der Angesprochene zwar auf das Ansinnen eingeht, die Tat aber aus anderen Gründen scheitert und nicht (mindestens) zum Versuch fortschreitet. Der zweite Teilabschnitt ist darin zu sehen, dass der Angeklagte nunmehr mit dem zur Tat bereiten VC die Ausführung der Tat im einzelnen besprach und vorbereitete. Hier war nunmehr auch der Tatbestand der Verabredung eines Verbrechens im Sinne des § 49a Abs. 2 StGB gegeben. Der dritte und letzte Teilakt bestand darin, dass anschließend beide Angeklagten an Frau ██ ███████████ und sie gemeinschaftlich zur Duldung der Abtreibungshandlung zu bestimmen suchten. Hiermit erfüllte der Angeklagte, da jene sich weigerte, erneut den Tatbestand des § 49a Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 218 Abs. 3 StGB (vgl. BGHSt 3, 228).
Das Landgericht hat seinem Schuldspruch nur den ersten Teilakt, also das Herantreten des Angeklagten an Vohl, zugrunde gelegt. Dadurch wurde der Angeklagte nicht beschwert und zwar auch dann nicht, wenn man mit dem Bayer. ObLG (NJW 56, 710 Nr. 20) davon ausginge, dass zwischen mehreren Handlungsformen des § 49a StGB innerhalb eines einheitlichen Vorgangs ein Verhältnis der Subsidiarität besteht und beim Schuldspruch grundsätzlich an die Handlungsform anzuknüpfen ist, welche wie hier der dritte Teilakt des Herantretens an Frau GC in der Kette der Vorbereitungshandlungen dem versuchten oder vollendeten Verbrechen am nächsten kommt. Es kann hier deshalb dahinstehen, ob der Auffassung des Bayer. ObLG oder der von Schönke-Schröder (Anm. VIII zu § 49a StGB) vertretenen Meinung zu folgen ist, dass die im § 49a StGB zusammengefassten Formen der Deliktsvorbereitung gleichartig, aber untereinander unselbständig sind, also eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 49a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 218 Abs. 3 StGB unter Einbeziehung des gesamten Vorgangs in den Schuldspruch möglich gewesen wäre. Entsprechendes hat auch im Falle 4 c zu gelten, wo das Landgericht die Anwendung des § 49a Abs. 2 in der Begehungsform der Verabredung auf die Vereinbarung des Angeklagten mit der Gastwirtin ███ KC für die Abtreibung zu gewinnen, statt auf die spätere Verabredung der beiden mit dem sich einverstanden erklärenden ██ gegründet hat und es mangels entsprechender Feststellungen offen bleiben muss, ob nicht auch hier wegen der abschließenden Aufforderung an Frau ████, die Abtreibung nunmehr durch KC vornehmen zu lassen, die Anwendung des § 49a Abs. 1 StGB möglich gewesen wäre.
Da auch die Begründung des Urteils zum Strafausspruch keinen rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten aufweist (mit dem Milderungsgrund, dass dem Angeklagten im Falle der Geburt von ihm abstammender unehelicher Kinder die Chance, eine Lebensgefährtin zu finden, zunichte geworden wäre, geht das Landgericht offensichtlich fehl) –, war die Revision zu verwerfen.
| Dr. Schalscha | Dr. Geier | Lang-Hinrichsen | |||
| Scharpenseel | Willms |