Revision teilweise stattgegeben: Nachholung des Ausspruchs über Verlust bürgerlicher Ehrenrechte nach §181 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 329/56
- Datum
- 18.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verhängung einer Zuchthausstrafe wegen schwerer Kuppelei ist nach § 181 Abs. 2 StGB neben der Zuchthausstrafe der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zwingend auszusprechen.
Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden, solange diese nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Tatrichters liegt nicht vor, wenn die Vernehmung eines Zeugen nicht erforderlich erscheint oder dessen Anschrift trotz Bemühens nicht ermittelbar ist; im Revisionsverfahren vorgebrachte neue Tatsachen bleiben unbeachtlich.
Die Gewährung oder Versagung mildernder Umstände bei der Strafzumessung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur bei Missbrauch oder willkürlicher Würdigung zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 25. April 1956
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren den ████ 1916 in █████, wegen schwerer Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███████████████, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt █████████████████ bei der Verkündung,
Justizangestellter ██████████████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 25. April 1956 hinsichtlich des Angeklagten Hermann ███████ im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte unterblieben ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten Hermann ███████ wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Hermann ███████ ist wegen schwerer Kuppelei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift nicht durch. Die Vernehmung des Schlossers ████████████ drängte sich dem Gericht nicht auf, da der Beschwerdeführer, wie das Urteil ergibt, zugegeben hat, bewusst geduldet zu haben, dass seine Tochter Frieda mit ███ zusammenschlief und zwar auch mindestens einmal vor der Verlobung. Was den Landwirtschaftsgehilfen █████████████ anlangt, so führt die Revision selbst aus, dass dieser vom Landgericht nicht vernommen werden konnte, da seine Anschrift nicht zu ermitteln war. Daher hat der Tatrichter seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ███ jetzt in Haft genommen sein soll, ist neu und daher für das Revisionsgericht unbeachtlich.
Soweit der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist die Revision unbegründet. Die Angriffe richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Das Revisionsgericht ist jedoch an diese gebunden, da sie ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen getroffen sind.
Die Bewilligung oder Versagung mildernder Umstände lag im Ermessen des Tatrichters. Aus den Ausführungen zur Strafzumessung hinsichtlich der Ehefrau ██████ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Tatrichters die treibende Kraft bei den Verfehlungen war und seine Frau weitgehend vom Willen ihres Mannes abhängig war. Ein Missbrauch des tatrichterlichen Ermessens liegt daher nicht vor.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Erfolg die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften und beantragt, das Urteil im Strafausspruch insoweit aufzuheben, als die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte unterblieben ist.
In § 181 Abs. 2 StGB ist zwingend vorgeschrieben, dass neben der Zuchthausstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen ist.
Zur Nachholung dieses Ausspruchs musste daher das Urteil im Strafausspruch insoweit aufgehoben werden.
| Rothberg | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Seibert | Dr. Wiefels |